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BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Handlungsgehilfe - Gesetzliche Kündigungsfrist - Weihnachtsvergütung - Abschlußvergütung - Treuevergütung - Rückzahlungsklausel - Betriebsbindung - Teilnichtigkeit - Rückzahlungsvorbehalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 139 § 140 § 242 § 611 Abs. 1
Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel
Verfahrensgang
- LAG München, 10.05.1962 - 3 Sa 832/61
- BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61
Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung - …
Auszug aus BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62
1» Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 10« Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 353/61 - und vom 13« Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - AP Nrn. 22, 23, 24 zu § oll BGB Gratifikation - im einzelnen ausgeführt, daß sogenannte Rückzahlungsklauseln aus Anlaß der freiwilligen Gewährung von Gratifikationen, Abschluß- und Treueprämien und sonstigen Zuwendungen nicht in beliebigem Umfange vereinbart werden können. - BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61
Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel
Auszug aus BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62
1» Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 10« Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 353/61 - und vom 13« Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - AP Nrn. 22, 23, 24 zu § oll BGB Gratifikation - im einzelnen ausgeführt, daß sogenannte Rückzahlungsklauseln aus Anlaß der freiwilligen Gewährung von Gratifikationen, Abschluß- und Treueprämien und sonstigen Zuwendungen nicht in beliebigem Umfange vereinbart werden können. - LAG München, 10.05.1962 - 3 Sa 832/61
Auszug aus BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern in München vorn 10. Mai 1962 - 3 Sa 832/61 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. - BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 353/61
Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung - …
Auszug aus BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62
1» Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 10« Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 353/61 - und vom 13« Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - AP Nrn. 22, 23, 24 zu § oll BGB Gratifikation - im einzelnen ausgeführt, daß sogenannte Rückzahlungsklauseln aus Anlaß der freiwilligen Gewährung von Gratifikationen, Abschluß- und Treueprämien und sonstigen Zuwendungen nicht in beliebigem Umfange vereinbart werden können.
- BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung
- ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12
Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der …
Vielmehr bestehen die Gerichte für Arbeitssachen insoweit darauf, dass eine über den 30. Juni des Folgejahres hinausreichende Bindungsdauer (hier: bis 30. September) allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die betreffende Gratifikation von mehr einem Monatsbezug als "eindrucksvoll" und "beachtlich" darstelle 69 S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet.S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet.
69) S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet.
- BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 754/77
Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel
Diese zeitliche Grenze hat das Bundesarbeitsgericht auch dann für maßgeblich erachtet, wenn die Gratifikation ein Monatsgehalt nur geringfügig - im damaligen Fall um 46,- DM - übersteigt (BAG AP Nr. 25 zu § 611 BGB Gratifikation [unter II der Gründe]).
- LAG Köln, 01.02.2001 - 10 Sa 625/00
Gratifikation; Bindungsklausel; geltungserhaltende Reduktion
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung
Insoweit gelten - vorbehaltlich der besonde ren Umstände des Einzelfalles - sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 553/61 - AP Nr. 22 und Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation - so wie in den Urteilen vom 13° Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - und vom 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - AP Nr. 24, Nr. 25 zu § 611 BGB Gratifikation - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikationen und Abschluß- bzw. Treue prämien aufgestellt hat. - OLG München, 05.12.2011 - 19 U 2255/11
Beendigung eines Gemeinschaftspraxisvertrages: Ausschluss eines …
16 b) Denn der Senat ist jedenfalls der Ansicht, dass Ansprüche des Klägers nicht in Betracht kommen, wenn er den Vertrag selbst unberechtigt gekündigt und damit die Voraussetzungen für die Entschädigung treuwidrig herbeigeführt hat (§§ 162 Abs. 2, 242 BGB; s. zu vergleichbaren Fällen BAG-Urteil vom 12.12.1962, 5 AZR 324/62, AP § 611 Gratifikation Nr. 52 (treuwidrige Kündigung vor Fälligkeit einer Gratifikation) und Beschluss des RG vom 17.02.1943, VII 143/42, RGZ 170, 385, 389 (treuwidrige Kündigung eines Dienstverhältnisses vor Fälligkeit einer geschuldeten Haus- und Geschäftsübertragung)).