Rechtsprechung
BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer einer rechtmäßigen Aussperrung - Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages - Ermittlung des ...
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
§ 14 MuSchG
- Techniker Krankenkasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 13.11.1984 - 20 Ca 990/84
- LAG Baden-Württemberg, 07.06.1985 - 5 Sa 14/85
- BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Papierfundstellen
- BAGE 53, 205
- NZA 1987, 494
- BB 1987, 904
- DB 1987, 1363
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (17)
- BAG, 19.10.1960 - 1 AZR 373/58
Rechtmäßige Aussperrung - Kündigung - Lösungstatbestand eigener Art - …
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Alles dies vollzieht sich auf der Ebene des Kollektivs, nicht auf der des einzelnen Arbeitnehmers als Individuum (BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52, 58 f. = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 der Gründe).Wenn danach auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gesichert werden sollte, so ändert das nichts daran, daß, soweit die Aussperrung danach noch zulässig ist, die unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frauen die daraus sich ergebenden Folgen zu tragen haben, weil die Arbeitskampfmaßnahmen kollektiven Charakter haben und die damit verbundenen Risiken wegen der Freiheit des Arbeitskampfes und der Kampfparität keinem Arbeitnehmer abgenommen werden sollen und können (vgl. BAG 10, 111, 115 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe).
Eine solche hinzunehmende Beeinträchtigung liege insbesondere im Risiko, beim Streik durch die Gegenmaßnahme der Aussperrung betroffen zu werden (BAG 10, 111, 115 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Hieraus folgt zweierlei: Der Gesetzgeber wollte damit auf die bei Erlaß des Gesetzes vorliegende Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht reagieren, die grundsätzlich von der Zulässigkeit einer lösenden Aussperrung ausging, von der auch die Arbeitsverhältnisse der unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frauen betroffen wurden (vgl. BAG 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
- BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
Arbeitskampfmaßnahmen
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Während nach den vorgenannten Entscheidungen trotz des in § 9 Abs. 1 MuSchG enthaltenen Kündigungsverbots eine das Arbeitsverhältnis beendende lösende Aussperrung einer unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frau für zulässig angesehen wurde, ist in der Entscheidung des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAG 23, 292, 313 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III C 5 der Gründe) wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgesprochen worden, gegenüber den vom Mutterschutzgesetz erfaßten Frauen könne eine Aussperrung allein mit suspendierender Wirkung erfolgen, weil der gesetzlich gewährte Bestandsschutz Vorrang haben müsse.Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer rechtmäßigen Aussperrung suspendiert, so führt dies nach allgemeiner Ansicht dazu, daß die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (vgl. BAG 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III C 1 der Gründe).
Ferner folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß auch Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen - wenn auch nur mit suspendierender Wirkung - ausgesperrt werden dürfen (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
- BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85
Mutterschutz - Mutterschaftsgeld - Arbeitszeit - Schutzfrist - Minderung der …
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf - teilweise - Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAG 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt;… ferner Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22;… Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2;… Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., MuSchG § 14 T 304 f.; Gröninger/Thomas, MuSchG 1986, § 14 Anm. 1).Nach der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - spielen die arbeitsvertraglichen Beziehungen aber nicht nur im Falle ihrer Beendigung, sondern nach Sinn und Zweck des in § 14 MuSchG geregelten Anspruchs auch dann eine Rolle, wenn sie Einfluß auf den durch die Beschäftigungsverbote bedingten Arbeitsausfall haben.
Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts in der im Gesetz näher bestimmten Höhe, nämlich als Unterschiedsbetrag zwischen 25, 00 DM täglich und dem kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt des Bezugszeitraums (BAG 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - ebenso Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22;… Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand September 1986, MuSchG, § 14 Rz 4; Heilmann, MuSchG, § 14 Rz 4; Gröninger/Thomas, MuSchG 1986, § 14 Anm. 1).
- BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72
Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Vgl. dazu auch BAG Urteil vom 8. März 1973 - 5 AZR 491/72 - AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG, wo in bezug auf das Verhältnis zur Arbeitsunfähigkeit als Ursache für die Arbeitsverhinderung gesagt ist, der hinzutretende Arbeitskampf sei als "primäre" Ursache für die Arbeitsverhinderung jedenfalls dann anzusehen, wenn die Arbeitskampfmaßnahme zur Stillegung des Betriebs geführt hat und der arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter auch dann nicht hätte arbeiten können, wenn er gesund und arbeitsbereit gewesen wäre.Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 1 LohnFG vgl. BAG Urteil vom 8. März 1973 - 5 AZR 491/72 - AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG.
- BAG, 17.12.1964 - 2 AZR 72/64
Streik - Arbeitskampf - Krankengeldzuschuß - Krankheit
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Das war z. B. für den Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld nach dem Arbeiterkrankheitsgesetz anerkannt (vgl. BAG 17, 27 = AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG).Dieser war dem Grunde nach deshalb Lohnersatz, weil er sich auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber richtete, der Höhe nach deswegen, weil er das Krankengeld aus der Krankenversicherung aus Mitteln des Arbeitgebers bis zur Höhe des Lohnes aufstockte (vgl. dazu BAG 8, 285, 299 = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 17, 27 = AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG).
- BAG, 25.01.1963 - 1 AZR 288/62
Lösung der Arbeitsverhältnisse - Aussperrung - Kündigung der Arbeitsverhältnisse …
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Alles dies vollzieht sich auf der Ebene des Kollektivs, nicht auf der des einzelnen Arbeitnehmers als Individuum (BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52, 58 f. = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 der Gründe).Hieraus folgt zweierlei: Der Gesetzgeber wollte damit auf die bei Erlaß des Gesetzes vorliegende Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht reagieren, die grundsätzlich von der Zulässigkeit einer lösenden Aussperrung ausging, von der auch die Arbeitsverhältnisse der unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frauen betroffen wurden (vgl. BAG 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Sie hat, was verfassungsrechtlich zulässig war (vgl. BVerfGE 37, 121 = AP Nr. 1 zu § 14 MuSchG 1968), die Arbeitgeber an den finanziellen Lasten der Entgeltsicherung in Gestalt des Zuschusses beteiligt.Im Anschluß daran ist ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich in den Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten, wenn er sich statt für eine nach dem Arbeitseinkommen progressiv ansteigende Belastung aller für eine Freistellung der niedrigeren Löhne und Gehälter und zu einer stärkeren Belastung der höheren entschieden habe (BVerfGE 37, 121, 127 = AP Nr. 1 zu § 14 MuSchG 1968).
- BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79
Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im …
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Vielmehr schließt sich der Senat insoweit der Rechtsprechung an, nach der eine Aussperrung, die unter den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfolgt, rechtmäßig ist (BAG 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 ArbGG Arbeitskampf; BAG 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 17.12.1959 - GS 2/59
Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter - …
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Dieser war dem Grunde nach deshalb Lohnersatz, weil er sich auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber richtete, der Höhe nach deswegen, weil er das Krankengeld aus der Krankenversicherung aus Mitteln des Arbeitgebers bis zur Höhe des Lohnes aufstockte (vgl. dazu BAG 8, 285, 299 = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 17, 27 = AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG). - BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im …
Auszug aus BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
Vielmehr schließt sich der Senat insoweit der Rechtsprechung an, nach der eine Aussperrung, die unter den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfolgt, rechtmäßig ist (BAG 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 ArbGG Arbeitskampf; BAG 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 28.01.1955 - GS 1/54
Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes
- BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
Aussperrung in der Druckindustrie 1978
- Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
- BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81
Andere Versicherte - Anspruch auf Arbeitgeberleistungen
- BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74
Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung …
- BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79
Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks
- BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 40/83
Arbeitslosengeld - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub - Höhe des …
- BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Der Zuschuß des Arbeitgebers dient dazu, den Verdienstausfall auszugleichen, soweit er den Betrag von 25, 00 DM täglich übersteigt, weil sich die Zeit der Mutterschutzfristen nicht lohnmindernd auswirken soll (Senat 22. Oktober 1986 - 5 AZR 550/85 - BAGE 53, 205). - BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb
Mit Urteil vom 22. Oktober 1986 (BAGE 53, 205 [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85] = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968) hat der Fünfte Senat ausgesprochen, daß bei einer Aussperrung der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG keinen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat. - LAG Baden-Württemberg, 22.12.1987 - 14 Sa 64/87
Minderung tariflicher Sonderzahlung wegen in Anspruch genommnem Erziehungsurlaub; …
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- BAG, 24.02.1999 - 10 AZR 258/98
Tarifliche Jahressonderzahlung - Mutterschutz
Bei dem Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1986 - 5 AZR 550/85 - und Urteil vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - AP Nr. 4 und 13 zu § 14 MuSchG 1968 sowie Urteile vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 -, vom 10. Mai 1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 173 und 174 zu § 611 BGB Gratifikation sowie Urteil vom 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - zur Veröffentlichung bestimmt) um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts. - BAG, 14.12.1995 - 6 AZR 297/95
Einmalzahlung - Verminderung für Zeiten ohne Bezüge
Bei dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 MuSchG handelt es sich zwar um einen Entgeltersatzanspruch (vgl. BAGE 53, 205, 208 = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968, zu I 2 a der Gründe), doch waren die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, diesen Anspruch den in § 8 Abs. 2 Unterabs. 5 TV bezeichneten Lohnansprüchen gleichzusetzen. - BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer
Aus den gleichen Gründen hat der Fünfte Senat ausgesprochen, daß für die Dauer einer rechtmäßigen Aussperrung eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG hat (BAGE 53, 205 [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85] = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968). - BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 130/89
Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts für die Berechnung des Zuschusses zum …
Ferner hat der Senat entschieden, daß die von einer rechtmäßigen Aussperrung betroffene Frau für die Dauer der Aussperrung von dem Arbeitgeber keinen Zuschuß verlangen kann (BAG Urteil vom 22. Oktober 1986, BAGE 53, 205 [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85] = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968). - BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 592/86
Nebentätigkeit - Versicherungsfreiheit - Zuschußpflicht - Mutterschaftsgeld - …
Soweit das Nettoarbeitsentgelt 25,- DM täglich übersteigt, ist der Arbeitgeber gehalten, zu der wirtschaftlichen Absicherung durch den Zuschuß beizutragen (vgl. zu Sinn und Zweck des § 14 MuSchG auch das BAGE 52, 177 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968, zu II 1 der Gründe, BAGE 53, 205 ff [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85], zu I 2 a der Gründe). - LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.1999 - 8 Sa 677/98
Zuschussanspruch des Arbeitnehmers als arbeitsvertraglicher Anspruch auf …
Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf - teilweise -Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAG, NZA 1987, 97 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG1968; BAG, NZA 1987, 494 = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG1968). - BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 179/90
Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für …
- BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 69/85
Berechnung des Zuschußes zum Mutterschaftsgeld