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BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 58/82 |
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Zeugnisanspruch und Ausschlußfrist
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58
Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten - …
Auszug aus BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 58/82
Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind (BAG 9, 289 = AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG Urteil vom 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - AP Nr. 11 zu § 630 BGB).Nach herrschender Meinung (vgl. BAG 9, 289 = AP Nr. 1 zu § 73 HGB) ist der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, daß das von ihm erteilte Zeugnis vollständig und richtig ist (vgl. auch Schießmann, Das Arbeitszeugnis, 8. Auf!., S. 79).
- BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 515/80
Zeugnisanspruch
Auszug aus BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 58/82
Ähnlich wie bei einer Leistungsbestimmung nach § 315 BGB hat der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses zunächst einen Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 -). - BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 720/75
Zeugnis - Notwendiger Inhalt - Vollständige Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit
Auszug aus BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 58/82
Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind (BAG 9, 289 = AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG Urteil vom 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - AP Nr. 11 zu § 630 BGB). - BAG, 29.07.1971 - 2 AZR 250/70
Arbeitszeugnis - Verpflichtung des Arbeitgebers
Auszug aus BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 58/82
Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung: es steht vielmehr zunächst im Ermessen des Arbeitgebers, welchen Wortlaut er wählt (BAG Urteil vom 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP Nr. 6 zu § 63 O BGB).
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 - 6 Sa 468/12
Qualifiziertes Arbeitszeugnis - Erfordernis einer berufsbildgemäßen …
Eine Ausschlussfrist setzt erst mit Erhalt des Zeugnisses ein (BAG 8, 2.1984 - 5 AZR 58/82 - zu I 3 b der Gründe, juris).Wenn der Arbeitgeber die Erfüllung behauptet, ist er hierüber darlegungs- und beweispflichtig und hat zu belegen, dass er den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit den von ihm gewählten Formulierungen auch erfüllen konnte (BAG 8, 2.1984 - 5 AZR 58/82 - zu II 2 der Gründe, juris).
- ArbG Berlin, 02.04.2008 - 29 Ca 13850/07
Zeugniserteilungsanspruch als Schuldanerkenntnis
Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Zeugnisses trägt ohnehin der Arbeitgeber (vgl. BAG, Urt. v. 08.02.1984, 5 AZR 58/82, juris).