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   BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98   

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BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 (https://dejure.org/2000,384)
BAG, Entscheidung vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 (https://dejure.org/2000,384)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 (https://dejure.org/2000,384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • Judicialis

    BGB § 611 Abhängigkeit; ; BGB § 611 Rundfunk; ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
    Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 93, 218
  • MDR 2000, 1018
  • MDR 2000, 1918
  • NZA 2000, 1102
  • BB 2000, 1358
  • DB 2000, 1520
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 434/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkreporters - Vorliegen eines unbefristeten

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muß auch der freie Mitarbeiter rechnen (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 2 der Entscheidungsgründe).

    Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders kann daher nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen läßt (BAGE 78, 343, 352; BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 5 der Entscheidungsgründe).

    Das Versprechen, eine Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 1 b der Entscheidungsgründe).

    Beide Rechtsformen sind sowohl mit als auch ohne Dauerverpflichtung denkbar (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 4 der Entscheidungsgründe mwN; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 5 der Entscheidungsgründe).

    Auch wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, so führt doch nicht schon das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme durch die übernommene Aufgabe zur persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 - nv. unter III 3 der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343; BAG 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/92 - BAGE 76, 21).

    Es ist ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne daß die einzelnen Einsätze im voraus abgesprochen werden (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96; BAGE 78, 343).

    Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders kann daher nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen läßt (BAGE 78, 343, 352; BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 5 der Entscheidungsgründe).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 256 f.; BAGE 88, 263).

    Sie steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden (BVerfGE 59, 231, 267 f.).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluß darauf haben (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 260 ff., 271).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN).

    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 256 f.; BAGE 88, 263).

    Die Rechtsprechung des Senats verbietet den Sendern lediglich widersprüchliches Verhalten; das bedeutet, daß die Sender Mitarbeiter, die sie als freie Mitarbeiter eingestellt haben, auch als solche behandeln müssen (BAGE 88, 263).

  • LAG Köln, 12.06.1998 - 4 Sa 139/98

    Abrenzung freier Mitarbeiter und Arbeitnehmer (persönliche Abhängigkeit);

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 139/98 -.

    5 AZR 644/98 4 Sa 139/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 1998 - 4 Sa 139/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 11.12.1985 - 5 AZR 435/84

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikmoderators - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Das Versprechen, eine Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 1 b der Entscheidungsgründe).

    Beide Rechtsformen sind sowohl mit als auch ohne Dauerverpflichtung denkbar (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 4 der Entscheidungsgründe mwN; BAG 11. Dezember 1985 - 5 AZR 435/84 - nv. unter B II 5 der Entscheidungsgründe).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 256 f.; BAGE 88, 263).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluß darauf haben (BVerfGE 64, 256, 260; BVerfGE 59, 231, 260 ff., 271).

  • BAG, 27.02.1991 - 5 AZR 107/90

    Arbeitrechtlicher Status einer Fernsehreporterin

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Auch wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, so führt doch nicht schon das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme durch die übernommene Aufgabe zur persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - nv. unter IV 3 der Entscheidungsgründe; BAG 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 - nv. unter III 3 der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343; BAG 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/92 - BAGE 76, 21).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 191/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkreporters

    Auszug aus BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
    Es ist ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne daß die einzelnen Einsätze im voraus abgesprochen werden (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96; BAGE 78, 343).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist." Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zitiert nach juris, dort; BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn.17).

    Dienstpläne, die für die Weisungsabhängigkeit des Mitarbeiters sprechen, sind nur solche, die den Mitarbeiter einseitig zu bestimmten Zeiten, in einem bestimmten Umfang und zu bestimmten Tätigkeiten heranziehen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - zitiert nach juris, dort Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - zitiert nach juris, dort Rn. 32) kann das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt.

    Das Angewiesensein auf Einrichtungen des Senders kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - zitiert nach juris, dort Rn. 32) nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine persönliche Abhängigkeit schließen lässt.

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, zu I 1 der Gründe mwN; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, zu B III 1 a der Gründe).
  • ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15

    Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer

    Die Notwendigkeit, auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders zurückzugreifen, kann nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt (BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -, Rn. 32, juris; LAG Köln, Beschluss vom 08. April 2013 - 4 Ta 11/13 -, Rn. 54, juris).
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