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   BAG, 06.05.1981 - 5 AZR 73/79   

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https://dejure.org/1981,20867
BAG, 06.05.1981 - 5 AZR 73/79 (https://dejure.org/1981,20867)
BAG, Entscheidung vom 06.05.1981 - 5 AZR 73/79 (https://dejure.org/1981,20867)
BAG, Entscheidung vom 06. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 (https://dejure.org/1981,20867)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 759/78

    Lohnfortzahlung - Ausgleichsquittung - Verzicht auf Lohnfortzahlung - Bedeutung

    Auszug aus BAG, 06.05.1981 - 5 AZR 73/79
    Typisch ist der Arbeitsvertrag, weil er auf dem vom Gesamtverband des Hamburger Einzelhandelsverbandes e. V. entworfenen Formular erstellt worden ist, das für eine Vielzahl von Arbeisverhältnissen bestimmt ist (BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG, Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 759/78 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG) .
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden künftig zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    d) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 -; 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127) .
  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    d) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127).
  • LAG München, 14.04.2005 - 4 Sa 1258/04

    Überstundenvergütung - "Anordnung"

    Hierauf kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen, wenn ihm die tatsächlich erfolgte Leistung der Überstunden bekannt ist und er hiergegen nicht einschreitet, sondern diese zumal über einen langen Zeitraum hinnimmt - dann kann er sich den Vergütungsansprüchen für geleistete zusätzliche Arbeitszeit nicht verschließen, indem er sich auf das Fehlen einer Einzelgenehmigung beruft (vgl. BAG, U. v. 06.05.1981, 5 AZR 73/79, nv (dokumentiert in Juris) - hinsichtlich dort sowohl im anwendbaren Tarifvertrag als auch im Arbeitsvertrag geregelter Erforderlichkeit zumindest nachträglicher Genehmigung von Überstunden und Pflicht zur unverzüglichen Gegenzeichnung geleisteter Mehrarbeit - ; vgl. auch LAG Hamm, U. v. 31.05.1990, DB 1990, S. 1623 (LS); ArbG Marburg, U. v. 26.04.1991, EzBAT Nr. 8 zu § 17 = NZA 1992, S. 424 (LS) ; s. a. LAG Frankfurt, U. v. 29.10.1992, DB 1994, S. 382/383 = ZTR 1993, S. 288; ArbG Limburg, U. v. 05.08.2002, DB 2003, S. 778 f).

    Wenn die Beklagte sonach nicht wenigstens, zeitnah, hiergegen Einwendungen erhebt oder einschreitet, sondern über den gesamten, mehrjährigen, streitgegenständlichen Zeitraum die Leistung derart umfangreicher Arbeitszeiten durch den Kläger hinnimmt, zumal angesichts der eindeutigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Dauer der geschuldeten Wochenarbeitszeit und eines fehlenden Vergütungsanspruches für lediglich zehn Überstunden/Monat, kann sie sich nicht nachträglich auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung als selbst gesetzter formaler Zusatzvoraussetzung hierfür berufen und sich damit Vergütungsansprüchen für die zusätzliche Arbeitszeit entziehen (BAG, U. v. 06.05.1981, aaO - II. 2. und 3. der Gründe -) - erst recht, wenn der Kläger allerdings, wiederum unstreitig, die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17.03.2003 (Anlage K 6, Bl. 42 d. A.) unter Übergabe seiner Überstundenaufstellung 2002 - und unter gleichzeitigem ausdrücklichen Hinweis auf die arbeitsvertragliche Regelung hinsichtlich (lediglich) zehn nicht zu vergütender Überstunden und die schwierige personelle Situation der von ihm betreuten Abteilung/Werkstatt - um Mitteilung gebeten hatte, wie diese "mit den aufgelaufenen Stunden verfahren" wolle.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen

    (aa) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127 ).
  • LAG München, 29.09.2005 - 4 Sa 270/05

    Vorhandwerkerzulage ohne schriftliche Bestellung zum Vorhandwerker -

    Letzteres verstößt allerdings gegen die Grundsätze unzulässiger Rechtsausübung (venire contra factum proprium, § 242 BGB - siehe auch die nicht unvergleichbaren Grundsätze zum Begriff der, etwa tarifrechtlich, erforderlichen (auch schriftlichen) "Anordnung" für die Anerkennung von als solchen zu vergütender Überstunden (etwa § 17 Abs. 1 BAT), wo nach ständiger Rechtsprechung in der Regel selbst ein (formloses) Einverständnis/eine Billigung oder auch nur eine Duldung auch nicht-notwendig geleisteter Mehrarbeitstunden hierfür ausreichend sein können, also nicht zwingend eine förmliche "Anordnung" (Bestellung) im wörtlichen Sinn und im Einzelfall erforderlich ist: zuletzt etwa BAG, U. v. 03.11.2004, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; U. v. 17.04.2002, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; siehe auch U. v. 06.05.1981, 5 AZR 73/79, nv - dokumentiert in Juris - vgl. auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 14.04.2005, 4 Sa 1258/04, m. w. N. - dokumentiert auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts München -).
  • LAG München, 28.07.2006 - 11 Sa 718/05

    Austauschkündigung

    (vgl. auch BAG vom 06.05.1981 Az: 5 AZR 73/79).
  • ArbG Köln, 17.09.2015 - 11 Ca 3604/15

    Darlegungslast und Beweislast des Arbeitnehmers für den Anspruch auf

    dd) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127).
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