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   BAG, 08.02.1978 - 5 AZR 756/76   

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BAG, 08.02.1978 - 5 AZR 756/76 (https://dejure.org/1978,1018)
BAG, Entscheidung vom 08.02.1978 - 5 AZR 756/76 (https://dejure.org/1978,1018)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 (https://dejure.org/1978,1018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst - Arbeitgeberwechsel - Anteilige Zuwendung - Ausscheiden aus Dienst - Befristetes Arbeitsverhältnis

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Wird zitiert von ... (16)

  • BAG, 20.02.1985 - 5 AZR 63/84
    Billigt der Arbeitgeber den Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht, so ist nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 315 BGB zu prüfen, ob dies billigem Ermessen entspricht (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe m. w. N. aus der Literatur).

    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteile vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 b, bb der Gründe, und vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 -, aaO, - 8.

    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 -, aaO, einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruhte dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 30. Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegenstanden.

    Für die hier beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dagegen die Tarifnorm nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a. E. und BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 -, aaO, zu I 3 a).

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83
    Billigt der Arbeitgeber den Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht, so ist nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 315 BGB zu prüfen, ob dies billigem Ermessen entspricht (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91» zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 1U. September 1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 9 zu $ 611 BGB Gratifikation, zu 2 b. bb der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 ~, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation zu I 2 der Gründe).

    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91 zu § 611 BGB Gratifikation einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruhte dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegenstanden.

    Für die hier beklagte Bundesversicherungs anstalt für Angestellte ist dagegen die Tarifnorm nach den all gemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a. E. und BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 -, zu I 3 a).

  • BAG, 23.11.1983 - 5 AZR 473/81
    Bei der Entscheidung über die Billigung ist die Vorschrift des § 315 BGB entsprechend anzuwenden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 b, bb der Gründe? BAG Urteil vom 14. September 1903 - 5 AZR 158/82 -, zu I 2 der Gründe, das Urteil ist zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruhte dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegenstanden.

    Für den hier beklagten berufsgenossenschaftlichen Verein ist dagegen die Tarifnorm nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a.E. und BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 -, zu I 2 a).

  • BAG, 23.11.1983 - 5 AZR 513/81
    Bei der Entscheidung über die Billigung ist die Vorschrift des § 315 BGB entsprechend anzuwenden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 b, bb der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 zu I 2 der Gründe, das Urteil ist zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruht dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegenstanden.

    Für den hier beklagten berufsgenossenschaftlichen Verein ist dagegen die Tarifnorm nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a.E. und BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 zu I 2 a).

  • BAG, 10.10.1984 - 5 AZR 549/83
    Bei der EntscheidungUber die Billigung ist die Vorschrift des § 315 BGB entsprechend anzuwenden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe m. w. N. aus der Literatur; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 1 5 8 / 8 2 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 3 der Gründe).

    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1 9 8 3 , aaO, zu I 3 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 2 b bb der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1983» aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 (aaO) einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruhte dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30 Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegen standen.

  • BAG, 14.09.1983 - 5 AZR 158/82

    Billigung des Arbeitgeberwechsels - Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes -

    8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 b, bb der Gründe).

    3. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe mit weiteren Nachweisen aus der Literatur) ist auf die Entscheidung über die Billigung § 315 BGB entsprechend anzuwenden.

    Für den hier beklagten Landkreis ist dagegen die Tarifnorm nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a .E .).

  • BAG, 10.05.1995 - 10 AZR 794/94

    Anspruch auf anteilige tarifliche Zuwendung - Auslegung des Begriffes

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 31. Januar 1979, a.a.O.; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 28. Juli 1988 - 6 AZR 403/85 -, nicht veröffentlicht).

    Weiter kann dem Landesarbeitsgericht auch darin gefolgt werden, daß diese Billigung durch den Arbeitgeber auch noch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen oder im Rahmen einer auf Zahlung einer anteiligen Zuwendung gerichteten Klage ersetzt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; BAG Urteil vom 8. Februar 1978, a.a.O.; BAG Urteil vom 31. Januar 1979, a.a.O.; BAG Urteil vom 28. Juli 1988, a.a.O.).

    Dabei ist anerkannt, daß die Nichterteilung der Billigung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV dann billigem Ermessen entspricht, wenn dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, a.a.O.) oder auch, wenn nur Umstände vorliegen, die das Ausscheiden als dienstlich ungelegen erscheinen lassen (BAG Urteil vom 14. September 1983. a.a.O.).

  • LAG Hessen, 05.03.1993 - 9 Sa 1910/91

    Umfang der Vollmacht des Sekretärs einer Gewerkschaft; Geltendmachung von

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  • LAG München, 25.03.2008 - 7 Sa 1115/07

    Elternzeitübertragung bei Überschneidung von Elternzeiten

    § 15 Abs. 2 S.4 BErzGG nicht frei, sondern nur unter Anwendung billigen Ermessens ausüben darf, und bei einer unbilligen Verweigerung der Zustimmung durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht einklagen kann, § 315 BGB (vgl. dazu etwa BAG 08.02.1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 14.09.1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10.05.1995 - 10 AZR 794/94 - ZTR 1995, 517; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage München 2008 170 BEEG § 15 (Dörner) Rn. 7).
  • BAG, 06.12.1990 - 6 AZR 268/89

    Zuwendung - Wechsel vom DRK zum öffentlichen Dienst

    Den tariflichen Vorschriften liegt der Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes zugrunde (BAG Urteil vom 30. November 1989 - 6 AZR 255/88 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV ; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 5 AZR 552/83 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 624/75 - AP Nr. 90 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 251/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

  • BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 403/85
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 113/83
  • BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 168/84

    Streitigkeit über die Höhe des Weihnachtsgeldes - Anspruch auf ein höheres

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 188/82

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf zusätzliches Weihnachtsgeld

  • ArbG Wetzlar, 08.05.1985 - 2 Ca 138/85

    Anspruch auf Sonderurlaub ohne Bezüge

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