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   BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94   

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BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94 (https://dejure.org/1994,4812)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 (https://dejure.org/1994,4812)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1994 - 5 B 16.94 (https://dejure.org/1994,4812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängel - Materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts ausschlaggebend für die Untersuchung von Verfahrensmängeln - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, in welcher Weise einem Schwerbehinderten eine Mitwirkung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 15 ff. SchwbG) richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Schwerbehindertengesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. 11 § 1 Nr. 3 SGB-AT) nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 -, vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - sowie vom 1. Juli 1993 - BVerwG 5 B 73.93 - ).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 3 B 131.92

    Zulässigkeit eines Rücknahmebescheids gegenüber anderen als den ursprünglich

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Damit übersieht sie, daß bei der Prüfung, ob dem Tatsachengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - sowie Beschluß vom 17. Februar 1993 - BVerwG 3 B 131.92 - ).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 42.84

    Pflichtplatzquote - Beschäftigungspflicht - Anrechnung von Arbeitnehmern auf die

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Das gilt für die Schwerbehindertenfürsorge im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes um so mehr, als der Schwerbehindertenstatus zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte gehört und es dem Schwerbehinderten überlassen bleiben muß, ob und auf welche seiner Behinderungen er sich im Rahmen des § 15 SchwbG beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.84 - ).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    In das Abwägungsmaterial für die interessenwägende Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle ist, wenn die Kündigung auf krankheitsbedingte Leistungsdefizite gestützt werden soll, auch einzustellen, ob und inwieweit die Defizite mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und ob im Betrieb ein anderer, behinderungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den der Arbeitgeber den Schwerbehinderten umsetzen kann (vgl. BVerwGE 29, 140 sowie Beschluß vom 11. September 1990 - BVerwG 5 B 63.90 - ).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 59, 87 ; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 ).
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89

    Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 59, 87 ; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 ).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    In das Abwägungsmaterial für die interessenwägende Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle ist, wenn die Kündigung auf krankheitsbedingte Leistungsdefizite gestützt werden soll, auch einzustellen, ob und inwieweit die Defizite mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und ob im Betrieb ein anderer, behinderungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den der Arbeitgeber den Schwerbehinderten umsetzen kann (vgl. BVerwGE 29, 140 sowie Beschluß vom 11. September 1990 - BVerwG 5 B 63.90 - ).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Die Hauptfürsorgestelle hat deshalb nach § 20 SGB X, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwGE 90, 287 ).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 1 B 51.85

    Rechtswidrigkeit einer Ausweisung eines Ausländers wegen Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 59, 87 ; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 ).
  • BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 135.87

    Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle bei der Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 15 ff. SchwbG) richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Schwerbehindertengesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. 11 § 1 Nr. 3 SGB-AT) nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 -, vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - sowie vom 1. Juli 1993 - BVerwG 5 B 73.93 - ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 612/00

    Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt

    Es bleibt der Entscheidung des Schwerbehinderten überlassen, die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch zu nehmen, indem er die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 4 SchwbG beantragt (BVerwG 17. September 1981 - 2 C 4.79 - DVBl. 1982, 582, 583; 27. April 1983 - 2 WDB 2/83 - BVerwGE 76, 82, 85; 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84, 88; 22. November 1994 - 5 B 16/94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlass, in Richtung auf alle denkbaren Umstände, auch wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1994, 5 B 16.94, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 12 B 12.860

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers -

    cc) Die Verpflichtung des Integrationsamtes zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze erst in der sich aus der (mit § 26 Abs. 2 VwVfG wortgleichen) Bestimmung des § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).
  • VG Stuttgart, 04.03.2013 - 11 K 3968/12

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Ermittlungspflichten des

    Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, juris; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -).
  • VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10

    Zustimmungsfiktion bei außerordentlicher personenbedingter Kündigung eines

    Insgesamt ist es auch dem Gericht aufgefallen, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in dem zugrundeliegenden Verfahren, solange Anlass und Gelegenheit dafür bestand, das Mögliche und das Nötige getan haben, um im Rahmen der dem Schwerbehinderten obliegende Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.11.1999, - 5 B 16/94 -, ) zu genügen.
  • VG München, 09.10.2020 - M 15 K 19.4028

    Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines

    Die dem Beklagten durch § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht findet ihre Grenzen u.a. in der sich aus § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1994 - 5 B 16.94 - juris Rn. 5), insbesondere bei fehlenden bzw. unsubstantiierten Angaben der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 47).
  • OVG Saarland, 13.02.2001 - 3 Q 231/00

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter, Ergänzung von Ermessenserwägungen -

    in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluß vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG Nr. 8, S. 2.
  • VG Göttingen, 18.12.2008 - 2 B 236/08

    Rechtsschutz, vorläufiger; Schwerbehinderter: Kündigung; Zustimmung

    Es ist in die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung auch und vor allem einzustellen, welchen Umfang und welche Auswirkungen die Leistungsdefizite des Schwerbehinderten haben und ob im Betrieb ein anderer behinderungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den der Arbeitgeber den Schwerbehinderten umsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 -5 C 24/93-, BVerwGE 99, 336, m.w.N. aus der Rspr. des Gerichts; Beschluss vom 22.11.1994 -5 B 16/94-, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8; Beschluss vom 11.9.1990 -5 B 63/90-, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beschränkung der Hauptfürsorgestelle auf

    Dagegen besteht für sie grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die vor allem den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (Beschluß vom 22. November 1994 - BVerwG 5 B 16.94 - ).
  • VG Stuttgart, 20.09.2010 - 11 K 1733/10

    Ermessensfehlerhafte Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines

    Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994, - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -).
  • VG Würzburg, 20.02.2018 - W 3 S 18.74

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Beendigung des

  • VG München, 18.12.2014 - M 15 K 12.1048

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten, ordentlich

  • VG Würzburg, 17.07.2012 - W 3 K 12.102

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • VG Stuttgart, 11.04.2011 - 11 K 3583/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten -

  • VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04

    Fehlerhafte Zustimmung des Integrationsamtes bei betriebsbedingter Kündigung

  • VG Stuttgart, 13.09.2012 - 11 K 1272/12

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines

  • VG Stuttgart, 03.08.2005 - 8 K 1052/05

    Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen Stilllegung des

  • VG Stuttgart, 29.08.2011 - 11 K 1326/11

    Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen,

  • VG Stuttgart, 19.06.2006 - 11 K 1555/06

    Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

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