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   BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12   

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https://dejure.org/2012,25341
BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12 (https://dejure.org/2012,25341)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2012 - 5 B 20.12 (https://dejure.org/2012,25341)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2012 - 5 B 20.12 (https://dejure.org/2012,25341)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anknüpfung der zu bestimmenden Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf bei Heimunterbringung behinderter Auszubildender

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12
    Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39).

    Soweit sie beanstandet, es sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von 125, 90 EUR den Tagessatz von 66, 77 EUR in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenaufklärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall.

    Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit "solchen" Mehrkosten die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Frage - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet.

    Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.06.2012 - 5 B 5.12

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Sachkunde des Gerichts; Hinweispflicht;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12
    Diese Frage würde sich indessen, was für die Klärungsbedürftigkeit erforderlich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris Rn. 17), aufgrund des vom Oberverwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68

    Ausbildungsförderung

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21-08 - juris; 5 C 31.08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern nicht täglich erreichbar gewesen wäre und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wären.
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wäre, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.
  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; - 5 C 31/08 und 5 C 21/08 - juris; BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 20/12 - juris), denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, sind Internatskosten nicht schon deswegen zu übernehmen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HärteV erfüllt sind; die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung sind für die Auslegung und Anwendung der Verordnungsregelung mit heranzuziehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2012 - 12 A 1623/12

    Berechnung der Höhe Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2012 - 5 B 21.12, - 5 B 19.12 - und - 5 B 20.12 -.
  • VG Augsburg, 06.11.2012 - Au 3 K 12.519

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Wohnheim; Kosten der Unterkunft

    Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10. Juli 2012 bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 5 B 19.12, 5 B 20.12 und 5 B 21.12 ausgesetzt.
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