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   BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12   

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https://dejure.org/2012,25342
BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12 (https://dejure.org/2012,25342)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2012 - 5 B 21.12 (https://dejure.org/2012,25342)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2012 - 5 B 21.12 (https://dejure.org/2012,25342)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12
    Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39).

    Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.03.2004 - 6 B 14.04

    Anforderungen hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12
    Darüber hinaus legt die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht genügend mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinandersetzt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 6 B 14.04 - Umdruck S. 3; Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 ).
  • BVerwG, 18.06.2012 - 5 B 5.12

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Sachkunde des Gerichts; Hinweispflicht;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12
    Deshalb vermag die von dem Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage die Zulassung der Revision nicht zu begründen (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12
    Darüber hinaus legt die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht genügend mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinandersetzt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 6 B 14.04 - Umdruck S. 3; Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 ).
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21-08 - juris; 5 C 31.08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern nicht täglich erreichbar gewesen wäre und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wären.
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wäre, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2012 - 12 A 1623/12

    Berechnung der Höhe Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2012 - 5 B 21.12, - 5 B 19.12 - und - 5 B 20.12 -.
  • VG Augsburg, 06.11.2012 - Au 3 K 12.519

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Wohnheim; Kosten der Unterkunft

    Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10. Juli 2012 bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 5 B 19.12, 5 B 20.12 und 5 B 21.12 ausgesetzt.
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