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   BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16 D   

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BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16 D (https://dejure.org/2016,33668)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2016 - 5 B 3.16 D (https://dejure.org/2016,33668)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D (https://dejure.org/2016,33668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rewis.io

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de

    VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Dies vertrete auch das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris), wenn es die Vorgabe mache, in Entschädigungssachen "zeitraumbezogene Konkretisierungen" vorzunehmen.

    Auch aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris) lässt sich eine allgemeingültige "Bearbeitungs- und Bedenkzeit" für Klageverfahren vor den Sozialgerichten nicht entnehmen.

    Der in dieser Entscheidung angenommene Orientierungswert, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen ist, soll nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 49).

    Das Bundessozialgericht führt zur Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu Recht aus, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.B. Befangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).

    Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).

    Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 11. April 2003 - 5 B 24.03 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Das Oberverwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 13 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 27 ff.) davon ausgegangen, dass wegen der Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten eine gewisse Schwere der Belastung erforderlich ist; es reicht danach nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus.

    Überdies legt sie die Grundsatzbedeutung der Frage auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht mit den insoweit einschlägigen Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.) und der von diesem in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 27 ff.) auseinandersetzt.

    In diesem Sinne ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Kläger durch die von ihm beantragte Verlängerung von Begründungsfristen eine ihm zuzurechnende Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens bewirken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 48).

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen und angeordnet, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff. und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ).

    Zwar billigt das Bundesverwaltungsgericht dem Ausgangsgericht unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse einen Gestaltungsspielraum zu, der im jeweiligen Fall zur Annahme eines Zeitraums führt, innerhalb dessen die Verfahrensdauer die Grenze zur Unangemessenheit nicht überschreitet (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 42 ff. m.w.N.).

    Denn auch der Gestaltungszeitraum, der den Ausgangsgerichten insbesondere ab Eintritt der Entscheidungsreife zuzugestehen ist, ist einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 43).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 11. April 2003 - 5 B 24.03 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Damit kann ein Aufklärungsmangel wie auch ein Verfahrensfehler überhaupt regelmäßig - und so auch hier - nicht schlüssig bezeichnet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Es nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens insofern durch das Prozessverhalten eines Klägers bedingt sein können, als dieser von zusätzlichen Rechtsbehelfen, wie Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen oder außerordentlichen Beschwerden Gebrauch macht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 ; vgl. zu Befangenheitsanträgen auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Damit kann ein Aufklärungsmangel wie auch ein Verfahrensfehler überhaupt regelmäßig - und so auch hier - nicht schlüssig bezeichnet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZB 191/87

    Wiederaufnahme - Rechtsmittelverzicht - Widerruf - Nichtigkeitsgrund - Vertretung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Denn auf den absoluten Verfahrensmangel der fehlenden bzw. mangelhaften Vertretung im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO kann sich der Kläger jedenfalls schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz des Beteiligten dient, der nicht ordnungsgemäß vertreten war (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1998 - 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7 und vom 8. Oktober 2015 - 7 B 24.15 - juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16
    Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag nur dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147 S. 10, vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 8 B 27.98

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen eines

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • BVerwG, 08.05.2014 - 5 B 3.14

    Konkretisierung der Bestimmung der Merkmale einer unangemessenen Dauer des

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

  • EGMR, 29.05.1986 - 9384/81

    Deumeland ./. Deutschland

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 76.80

    Wehrpflichtsache - Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung - Klageabweisung -

  • BVerwG, 11.04.2003 - 5 B 24.03

    Revisionsrechtliche Zuordnung der Beweiswürdigung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

  • EGMR, 23.04.1987 - 9816/82

    Poiss ./. Österreich

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • BVerwG, 19.08.2013 - 5 B 47.13

    Verfahrensmangel; Verletzung des § 114 VwGO; Kündigung von Schwerbehinderten;

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

  • BVerwG, 29.03.2010 - 3 PKH 11.09

    Berufliche Rehabilitierung; Feststellung der Verfolgungszeit; Beendigung durch

  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 11/15

    Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem 30 Monate dauernden

  • BVerwG, 22.03.2010 - 2 B 6.10

    Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts

  • BVerwG, 14.11.2014 - 5 B 35.14

    Ausreichende Bezeichnung einer angeblichen Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Das gilt etwa für die beantragte Verlängerung von Begründungsfristen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

    (bb) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Die Beschwerde berücksichtigt dabei schon im Ansatz nicht hinreichend, dass sich der Umfang der Aufklärungspflicht allein anhand der Rechtsauffassung der Tatsachengerichte bestimmt, so dass die Entscheidungserheblichkeit selbst dann vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2014 - 5 B 35.14 - juris Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 24. Februar 2020, a. a. O. Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., und vom 24. Februar 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 S 1 PAuswG, § 6 Abs 1 PAuswG, § 6 Abs 3 PAuswG, § 31 Abs 1 PAuswG, § 34 Nr 8 PAuswG
    Personalausweis; Gebühr; Ermäßigung; Sozialleistungsempfänger; Regelbedarfssatz; Härtefallgründe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 1 S 1 PAuswG (2009/2013), § ... 6 Abs 1 PAuswG (2009/2013), § 6 Abs 3 PAuswG (2009/2013), § 31 Abs 1 PAuswG (2009/2013), § 34 Nr 8 PAuswG (2009/2013), § 9 GebBeitrG BE, § 1 Abs 1 Nr 2 PAuswGebV (2013), § 1 Abs 6 PAuswGebV (2013), § 17 PassV 2007, § 9 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 5 S 2 (2011) SGB 2, § 20 Abs 1a (2016) SGB 2, §§ 31 ff SGB 2, § 27 Abs 1 SGB 12, § 5 Abs 1 RBEG, § 5 Abs 2 RBEG, § 53 Abs 1 AufenthV
    Personalausweis; Verpflichtung zum Besitz; Gebühr; Ermäßigung; Erlass; Tatbestand; Ermessen; Bedürftigkeit; unbestimmter Rechtsbegriff; Auslegung; Sozialleistungsempfänger; Regelbedarfssatz; Verbrauchsausgaben; Anteil für Personalausweis; Vorrang der Sozialhilfe; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2014 - 5 M 10.14

    Personalausweis; Gebühr; 28,80 ?; gebührenfreie Erteilung; Ermäßigung oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 28. März 2014 - OVG 5 M 10.14 - und vom 7. Mai 2012 - OVG 5 M 32.12, 33.12 - darauf erkannt, dass ein Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bereits wegen dieses Bezuges bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV sei, solange keine weiteren Umstände vorlägen, die einen Härtefall zu begründen vermögen.

    Vielmehr muss dieser (weitere) Härtegründe vortragen, aufgrund derer dann die Behörde ggfs. die Ermessensprüfung vorzunehmen hat (so bereits Beschlüsse des Senats vom 28. März 2014 - OVG 5 M 10.14 -, juris Rn. 1 und vom 7. Mai 2012 - OVG 5 M 32.12/OVG 5 M 33.12 -, Abdruck S. 6 f.).

  • OVG Sachsen, 20.01.2014 - 3 A 623/12

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Ermäßigung der Verwaltungsgebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht, vorliegend des Eingangs des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises (vgl. § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebBeitrG BE - s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 14 S 1771/87 -, juris).

    Hinzuweisen ist ferner auf § 53 Abs. 1 AufenthV, wonach Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, von den dort genannten Gebühren (u.a. für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes) befreit sind; bei Gebühren für einen Reiseausweis für Flüchtlinge kann diese Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, juris).

  • VG Darmstadt, 30.09.2013 - 5 K 1497/12

    Gebührenerhebung bei SGB II Bezug; Gebührenerhebung bei SGB II Bezug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Diese gesetzgeberische Entscheidung des Vorrangs der Sozialhilfe gebietet eine von dem Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts abweichende Begriffsdefinition der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV (Bedürftigkeit bei Sozialhilfebezug hingegen bejahen OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425/13 -, juris Rn. 17 ff.).

    Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist allerdings auch bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die seit dem 1. Januar 2011 erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten, nicht allein aufgrund des Sozialhilfebezugs zu bejahen (hierzu vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19; jeweils Ermessen geprüft).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 355/13

    Kein Anspruch auf teilweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Dabei muss ein ggfs. in einem Monat auftretender Mehrbedarf vorübergehend aus den anderen Positionen des Regelbedarfs gedeckt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, juris Rn. 52).
  • OVG Sachsen, 03.02.2014 - 3 D 110/13

    Bedürftigkeit bei Empfang von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Diese gesetzgeberische Entscheidung des Vorrangs der Sozialhilfe gebietet eine von dem Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts abweichende Begriffsdefinition der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV (Bedürftigkeit bei Sozialhilfebezug hingegen bejahen OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425/13 -, juris Rn. 17 ff.).
  • VG Potsdam, 07.03.2013 - 8 K 1064/12

    Pass und Ausweisrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin macht die Formulierung "kann (...) entfallen" nicht deutlich, dass sich diese Ausführungen mit der Ausübung des Ermessens befassen und sie nicht der Auslegung des Begriffs der "Bedürftigkeit" im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV dienen (so aber auch VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064/12 -, juris Rn. 20).
  • VG Düsseldorf, 08.10.2013 - 24 L 1425/13

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Befreiung von der Gebühr zur Ausstellung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Diese gesetzgeberische Entscheidung des Vorrangs der Sozialhilfe gebietet eine von dem Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts abweichende Begriffsdefinition der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV (Bedürftigkeit bei Sozialhilfebezug hingegen bejahen OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425/13 -, juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1988 - 14 S 1771/87

    Verwaltungsgebühren: Auswirkung von Rechtsänderungen; Maßgebliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht, vorliegend des Eingangs des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises (vgl. § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebBeitrG BE - s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 14 S 1771/87 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2021 - 3 O 242/20

    Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV

    Vielmehr müsse der Personalausweisantragsteller, der solche Leistungen beziehe, (weitere) Härtegründe vortragen, aufgrund derer dann die Behörde ggf. die Ermessensprüfung vorzunehmen habe (vgl. OVG BB, Urteil vom 23. November 2017 - 5 B 3.16 - juris Rn. 39).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Urteil vom 23. November 2017 (a.a.O. Rn. 36) hierzu aus:.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - L 4 AS 357/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Art der Leistungsauszahlung -

    Ob sich der Antragsteller darauf berufen könnte, ist jedoch offen, da allein der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch keine Bedürftigkeit begründet, sondern weitere Härtegründe erforderlich sind und die zuständige Behörde zudem Ermessen auszuüben hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017, 5 B 3.16, Rn. 39).
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