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   BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01   

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https://dejure.org/2002,17933
BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01 (https://dejure.org/2002,17933)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01 (https://dejure.org/2002,17933)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01 (https://dejure.org/2002,17933)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93

    Fristwahrung - Schriftsätze - Anforderungen an eine Behörde

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. etwa Beschluss vom 6. Juni 1995 BVerwG 6 C 13.93 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 = NVwZ-RR 1996, 60 f.) ist "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, vgl. z. B. bereits Urteil vom 28. April 1967 BVerwG 4 C 100.66 BVerwGE 27, 36).
  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 B 44.01

    Anwaltliche Versicherung eines Organisationsverschuldens - Versäumnis der

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Der rechtzeitige Abgang des Schriftsatzes zur Begründung der Revision ist hier auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht worden (s. m. w. N. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 BVerwG 5 B 44.01).
  • BVerwG, 01.07.1991 - 5 B 89.91

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung des Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Die Klägerin hat nach diesen Grundsätzen die Versäumung der Frist für die Begründung der Revision hier deswegen zu vertreten, weil sie keine hinreichenden Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen hat, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 BVerwG 5 B 89.91).
  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 121.91

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessvertreters

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 BVerwG 8 B 121.91 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176).
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. etwa Beschluss vom 6. Juni 1995 BVerwG 6 C 13.93 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 = NVwZ-RR 1996, 60 f.) ist "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, vgl. z. B. bereits Urteil vom 28. April 1967 BVerwG 4 C 100.66 BVerwGE 27, 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2012 - 3 A 967/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Organisation der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01 -, FEVS 54, 390, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - a.a.O..

  • BSG, 20.10.2020 - B 8 SO 15/20 R
    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei - und damit auch der Justiziar einer Behörde - muss wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird (stRspr; vgl nur BGH vom 28.11.1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178 ; BFH vom 7.7.2003 - II B 5/03 - juris; BVerwG vom 4.10.2002 - 5 C 47/01, 5 B 33/01 - FEVS 54, 390; BSG vom 19.5.2005 - B 10 EG 3/05 B - juris; vgl im Einzelnen auch BSG vom 18.1.2006 - B 6 KA 41/05 R - juris) .
  • OVG Hamburg, 13.01.2020 - 1 Bf 193/19

    Ein Rechtsanwalt trägt das Risiko für die störungsfreie Übertragung eines

    Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18,NJW 2019, 3601, juris Rn. 9).
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