Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.06.2006

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11044
OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06 (https://dejure.org/2006,11044)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 5 B 4.06 (https://dejure.org/2006,11044)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2006 - 5 B 4.06 (https://dejure.org/2006,11044)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Änderung des Vornamens; Bewertung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität; Begriff des Künstlernamens

  • Judicialis

    NamÄndG § 3; ; NamÄndG § 3 Abs. 1; ; NamÄndG § 11; ; BGB § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Künstlerin kann den weiteren Vornamen "Dea" tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Künstlerin darf Ihren Vornamen ändern - Recht am eigenen Namen hat hohen Wert - Künstlerin darf Vornamen "Dea" tragen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. neben der vorerwähnten Entscheidung des 5. Senats des OVG Berlin etwa BVerwG, Beschl. v. 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Beschl. v. 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

    Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens anstelle des vollen amtlichen Namens im Verwandten- und Bekanntenkreis keinen wichtigen Grund im hier interessierenden Sinne darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Februar 1989, a.a.O.: Keine Änderung von "Hartmut Artur Eduard" in "Harry").

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität ist zum einen zu berücksichtigen, dass es hier (lediglich) um die Änderung eines Vornamens geht, bei dem ohnehin nicht ein solches Kontinuitätsinteresse gegeben ist, wie dies bei Änderung eines Familiennamens der Fall wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, a.a.O.; Beschl. v. 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    So habe zwar das Bundesverfassungsgericht - Urteil v. 18. Februar 2004, BVerfGE 109, 256 - den Schutz des Namens damit begründet, dass dieser dem Einzelnen helfe, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen, dass er Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des Namensträgers sei, die sich mit dem Namen verbinde und fortentwickle.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht - Urteil v. 18. Februar 2004, BVerfGE 109, 256 - insbesondere auf die identitätsstiftende Wirkung des Namens abstelle, greife der Grundrechtsschutz auch in den Fällen, in denen die identitätsstiftende Wirkung des Namens gestört sei, weil tatsächlich keine Identität zwischen Name und Person bestehe, und in denen diese Identität durch eine Änderung des Namens, hier des Vornamens, wieder hergestellt werden solle.

    Zwar ging es in dem von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 tatsächlich um den Schutz eines bereits innegehabten (nämlich durch frühere Eheschließung erworbenen) Namens (1 BvR 193/97, juris).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. März 2003 (6 C 26.02 - "Kaj Seraphine") zwar entschieden, dass bei der Änderung eines Vornamens das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens geringer zu bewerten sei als bei einer Änderung des Familiennamens, andererseits aber auch betont, dass auch ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität in Bezug auf den Vornamen bestehe.

    Diese hier dem Senat authentisch vermittelte Haltung hat, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, grundrechtsgleiches Gewicht (vgl. insoweit, dort zu Art. 4 Abs. 1 GG, BVerwG, Urt. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - "Kaj Seraphine"), wobei offen bleiben kann, ob dabei auf den Wirkbereich der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Berufsausübungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG oder letztlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abzustellen ist.

    Zum anderen wird das Interesse an der Namenskontinuität vorliegendenfalls insbesondere dadurch gewahrt, dass die Klägerin ihren beiden bisherigen Vornamen lediglich einen weiteren Vornamen voranstellen will, so dass sie weiterhin auch unter den bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt (vgl. entsprechend BVerwG, Beschl. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 08.10.1979 - VIII OE 147/79
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    In einem vergleichbaren Fall habe der VGH Kassel - Urt. vom 8. Oktober 1979, VIII OE 147/79 - einem Politiker erlaubt, zusätzlich zu seinem Nachnamen einen weiteren Nachnamen anzufügen, da er im politischen Leben tätig und bei den Anhängern der verschiedensten politischen Parteien bekannt gewesen sei.

    Richtig ist sicherlich, dass eine in der Vergangenheit liegende unrechtmäßige Namensführung in der Regel nicht dazu führen kann, einen Namensänderungsantrag, mit dem diese nicht rechtmäßige Namensänderung sanktioniert werden soll, zu rechtfertigen (s. etwa VGH Kassel, Urt. v. 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, NJW 1980, 1540, 1541).

    Jedenfalls ist es nicht auszuschließen, dass sie bei einem Ablegen des bisher insbesondere in der Kunstszene und im beruflichen Umfeld geführten Namens "Dea" Nachteile hinzunehmen hätte (dazu - für den Fall eines Politikers - VGH Kassel, Urt. v. 8. Oktober 1979 - VIII OE 147/79 -, a.a.O.); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der berufliche Wirkungskreis der Klägerin offensichtlich, wie etwa die Übersetzung ihres unter dem Namen Dea L_____ verfassten Theaterstücks "Klaras Verhältnisse" in zahlreiche Sprachen sowie ihre im Verhandlungstermin vor dem Senat geschilderte umfangreiche Reisetätigkeit deutlich machen, weit über die Landesgrenzen hinaus reicht.

  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Auch hinsichtlich der Vornamen hat die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, derzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. November 1988 - 7 B 167/88 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 2).

    Eine solche Sicht wäre im Übrigen schon mit dem eingangs genannten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 9. November 1988 - 7 B 167/88 -, a.a.O.) und des erkennenden Senats verankerten Grundsatz unvereinbar, wonach es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt.

  • BVerwG, 29.08.1957 - II C 83.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz im Namensänderungsrecht, dem zufolge das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29. August 1957 - II C 83.54 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 3; ferner etwa Beschl. v. 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, NVwZ 1982, 111).

    Danach werde, wie eingangs schon ausgeführt, das in Art. 2 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 NÄG grundsätzlich nicht verletzt; für Fälle, in denen ausnahmsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit behindert werde, werde eine Namensänderung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 29. August 1957, a.a.O.; Beschl. v. 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz im Namensänderungsrecht, dem zufolge das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29. August 1957 - II C 83.54 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 3; ferner etwa Beschl. v. 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, NVwZ 1982, 111).

    Danach werde, wie eingangs schon ausgeführt, das in Art. 2 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 NÄG grundsätzlich nicht verletzt; für Fälle, in denen ausnahmsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit behindert werde, werde eine Namensänderung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 29. August 1957, a.a.O.; Beschl. v. 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87

    Namensänderung - Vorname - Minderjähriger Namensträger - Antragsberechtigung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Dass dem Anliegen der Klägerin, sie verstehe sich als "Dea L_____" und wolle als solche in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden, hohes Gewicht beizumessen ist, folgt nicht nur daraus, dass Vornamen - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "den persönlichsten Teil" des Eigennamens bilden (Beschl. v. 16. Mai 1988 - 7 B 221.87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61), sondern auch daraus, dass die Rechtsordnung vergleichbaren Anliegen in Bezug auf die Führung des Namens einen zunehmend hohen Stellenwert beimisst.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Unter einem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8. August 1991 - 1 S 2/91 -, juris, Rdn. 17 des Ausdrucks).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
    Wie vorstehend ausgeführt, kommt als Künstlername nur ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name in Betracht (s. auch BVerfG, Beschl. v. 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 38, 52: unterscheidungsfähiger Name; s. auch OVG Berlin, Urt. v. 22. Juni 1978 - V B 45.75 -, juris, Rdn. 14 des Ausdrucks).
  • OVG Berlin, 24.05.2002 - 5 B 27.00
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05

    Voranstellung eines weiteren, nicht eingetragenen Vornamens

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, in juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Urteil des Senats vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; s. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Wiewohl zugunsten des von dem Kläger verfolgten Anliegens zwar zu berücksichtigten ist, dass dieser seinen bisherigen Vornamen (Klaus Günter) lediglich einen weiteren Vornamen (Nick) voranstellen will, so dass er weiterhin auch unter den bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt, und obwohl sich ein nach Maßgabe von § 3 NÄG begründetes Namensänderungsanliegen durchaus innerhalb des Schutzbereichs von Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG abspielt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks), sind die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Belange nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegen würden.

    Würde indessen schon das lediglich solchermaßen erklärte, weiter freilich nicht greifbar gewordene Selbstverständnis des Namensinhabers über die Namensführung für sich genügen, um den Vornamen abändern zu lassen, wäre die - nach wie vor geltende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167/88 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 2; Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 8 u. 13 des Entscheidungsabdrucks) - gesetzliche Grundentscheidung aufgehoben, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt.

    Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine vorausgegangene illegale Führung eines erstrebten Namens eine Namensänderung mehr oder weniger erzwungen werden könne, falls - so stellte es sich der Sache nach dar - eine unrechtmäßige Namensführung bereits ein tragfähiger Grund für eine Namensänderung sei (siehe insoweit etwa auch VGH Kassel, Urteil vom 8. Oktober 1979 - VIII OE 147.79, NJW 1980, 1540, 1541; Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Von anderem Gewicht mag ein derartiges Selbstverständnis des Betreffenden dann sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde (vgl. insoweit zur Religionsfreiheit BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.; zu möglichen beruflichen Nachteilen im Falle eines Politikers VGH Kassel, Urteil vom 8. Oktober 1979, a.a.O.; zur Verwendung des fraglichen Vornamens im künstlerischen Milieu Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O.. S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks) oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hätte (dazu Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Gleiches gilt, soweit der Kläger den Vornamen "Nick" im Berufsleben verwendet; auch insoweit ist nicht erkennbar, dass seine Berufstätigkeit eine solche Außenwirksamkeit aufweisen würde, dass der illegal verwendete Name in schützenswerter Weise bereits eine eigene Gestalt erlangt hätte (s. demgegenüber zur Namensführung im politischen Leben: VGH Kassel, Urteil vom 8. Oktober 1979, a.a.O.; zur Namensführung im künstlerischen Milieu: Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O).

    Soweit der Kläger in der weiteren Begründung auf die Schwierigkeiten hinweist, die mit der Verwendung des Vornamens "Nick" im Berufsleben verbunden seien, heben sich diese nicht von dem Normalfall solcher Schwierigkeiten ab, wie sie in derartigen Fällen üblicherweise zu gewärtigen sind; dies genügt ebenfalls nicht, um schon eine (Vor-)Namensänderung zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 28. März 2006, a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

    Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt (Medert/Süßmuth, a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, a.a.O., dem folgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006, OVG 5 B 4.06, jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

    Ohne Berechtigung nehme die Klägerin das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - für sich in Anspruch.

    Hieran fehle es bei der Klägerin, die im Gegensatz zu der Künstlerin im Verfahren OVG 5 B 4.06 keine massiven Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Berufs geltend machen könne.

    Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht, da er nicht darlegt, welchen von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 - (jeweils juris) abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt haben soll.

    Die Klägerin rügt eine unzutreffende Bewertung des von ihr vorgetragenen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und zieht wiederholt Vergleiche zu den den Verfahren des Senats OVG 5 B 4.06 sowie OVG 5 N 71.05 zugrundeliegenden Fällen.

    Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt (zum Ganzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., juris Rn. 15, 17; OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, juris Rn. 13, 18; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 10 ff. und Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 -, juris Rn. 2 f., vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3 und vom 9. November 1988 - BVerwG 7 B 167.88 -, juris Rn. 4).

  • VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
    Bei der Änderung des Vornamens ist sowohl nach Ziff. 62 der NamÄndVwV als auch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris Rn. 12, 19; Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 15, 22; VG Münster, Urteil vom 25. Juli 2008 - 1 K 654/07 -, juris Rn. 16) zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.

    Ferner hat das BVerwG das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität für gering gewichtet, wenn der Antragsteller seinem Vornamen lediglich einen weiteren Vornamen voranstellen will, so dass er weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris Rn.19; s.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 22).

    Eine freie Wahl des Vornamens sieht die Rechtsordnung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nicht vor (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 30. Oktober 1996 - M 7 K 96.1550 -, juris Rn. 17).

  • VG Berlin, 01.07.2010 - 3 A 244.08

    Änderung des Vornamens zur Bewahrung eines ehrenden Andenkens an die Taufpaten

    Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, UA S. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 --, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

    Ferner ist das öffentliche Interesse in geringerem Maße betroffen, da die Klägerin ihre bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., UA S. 12, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, StAZ 2003, 240, "Kaj Seraphine"; und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05, juris),so dass sie weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt.

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541

    Vornamensänderung

    Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, derzufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13).
  • VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08

    Streit um Vorname

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2007 - L 8 SF 5962/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Befangenheit - kein sachlicher Grund - Verwendung

    Unter einem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2006, 5 B 4.06, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 5 K 1498/05
    Danach ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Juris RdNr. 5; Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19736
BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06 (https://dejure.org/2006,19736)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2006 - 5 B 4.06 (https://dejure.org/2006,19736)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 5 B 4.06 (https://dejure.org/2006,19736)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,19736) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Auslegung und Anwendung der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.05.2000 - 7 B 22.00

    Unternehmensrestitution; Vermögensgegenstand, weggeschwommener;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    2 1. Diese Verfahrensrüge, die in dem abstrakt heranzuziehenden Maßstab allerdings an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. über das in der Beschwerdeschrift herangezogene Urteil vom 5. Juli 1994 BVerwG 9 C 158.94 BVerwGE 96, 200 hinaus etwa Beschluss vom 12. Mai 2000 BVerwG 7 B 22.00 ZOV 2000, 409) anknüpft, genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2000 BVerwG 7 B 22.00 ZOV 2000, 409; Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil; denn damit wird ein angeblicher Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140; Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 ).

    Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2000 BVerwG 7 B 22.00 ZOV 2000, 409; Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.04.2003 - 5 B 24.03

    Revisionsrechtliche Zuordnung der Beweiswürdigung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 BVerwG 5 B 24.03 juris; Beschluss vom 12. Juli 1999 BVerwG 9 B 374.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43; stRspr).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil; denn damit wird ein angeblicher Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140; Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 ).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2000 BVerwG 7 B 22.00 ZOV 2000, 409; Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er sachkundig vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 , vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 12.07.1999 - 9 B 374.99

    Asylanspruch eines Asylbewerbers aus dem Nordirak (kurdische Provinzen) -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander gesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 BVerwG 5 B 24.03 juris; Beschluss vom 12. Juli 1999 BVerwG 9 B 374.99 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43; stRspr).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    2 1. Diese Verfahrensrüge, die in dem abstrakt heranzuziehenden Maßstab allerdings an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. über das in der Beschwerdeschrift herangezogene Urteil vom 5. Juli 1994 BVerwG 9 C 158.94 BVerwGE 96, 200 hinaus etwa Beschluss vom 12. Mai 2000 BVerwG 7 B 22.00 ZOV 2000, 409) anknüpft, genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Es geht hier also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 BVerwG 4 B 35.03 Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 5 B 4.06
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er sachkundig vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 , vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht