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   BVerwG, 08.08.1989 - 5 B 43.89   

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BVerwG, 08.08.1989 - 5 B 43.89 (https://dejure.org/1989,6017)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.1989 - 5 B 43.89 (https://dejure.org/1989,6017)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 1989 - 5 B 43.89 (https://dejure.org/1989,6017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes als ausbildungsneutraler Umstand - Der den allgemeinen Lebensunterhalt betreffenden Bedarf als Sonderbedarf - Freistellung von der Verpflichtung zur Selbsthilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1989 - 5 B 43.89
    Die von der Klägerin hierzu - erstens - aufgeworfene Frage, "ob die Betreuung eines Kleinkindes als ein ausbildungsneutraler Umstand eine Anwendung des § 26 Satz 1 BSHG ausschließt",ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (siehe das Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwGE 71, 12 - den Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - <ZfS 1987, 17 = ZfSH/SGB 1986, 508>) nicht klärungsbedürftig in dem Sinne, daß in einem Revisionsverfahren eine Entscheidung erwartet werden könnte, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde.
  • BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 8.86

    Ausschluss eines Hilfesuchenden von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1989 - 5 B 43.89
    Die von der Klägerin hierzu - erstens - aufgeworfene Frage, "ob die Betreuung eines Kleinkindes als ein ausbildungsneutraler Umstand eine Anwendung des § 26 Satz 1 BSHG ausschließt",ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (siehe das Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwGE 71, 12 - den Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - <ZfS 1987, 17 = ZfSH/SGB 1986, 508>) nicht klärungsbedürftig in dem Sinne, daß in einem Revisionsverfahren eine Entscheidung erwartet werden könnte, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde.
  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Er soll sicherstellen, dass nicht - neben der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - mit Mitteln der Sozialhilfe gleichsam auf zweiter Ebene eine weitere versteckte Ausbildungsförderung bewirkt wird (so bereits zu § 26 BSHG BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 und Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89.98 - juris Rn. 4) und verhindern, dass der Auszubildende in die Lage versetzt wird, seinen Bedarf für die Sicherung seines Lebensunterhalts und die Tragung seiner Ausbildungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken, kurzum seine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe zu betreiben und die Lasten der Ausbildungsförderung der Sozialhilfe aufzuerlegen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - BVerwGE 71, 12 , vom 7. Juni 1989 - 5 C 3.86 - BVerwGE 82, 125 und vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 sowie Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 B 8.86 - juris Rn. 4 und vom 8. August 1989 - 5 B 43.89 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6 S. 9; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Mai 2015, § 22 Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Für den Anspruchsausschluß ist allein entscheidend, daß die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe betreibt (vgl. Senatsbeschlüssevom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - und8. August 1989 - BVerwG 5 B 43.89 - ).
  • LSG Hessen, 11.08.2005 - L 9 AS 14/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. August 1989 - 5 B 43/89 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6; Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224) sind Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch dann von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung ausgeschlossen, wenn sie - betrieben sie die Ausbildung nicht - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z.B. wegen Schwangerschaft, keinen Arbeitsplatz finden können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 AY 28/19

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Recht- und Verfassungsmäßigkeit des

    Die Sozialhilfe hingegen soll von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten werden und keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein (vgl. hierzu im Einzelnen BSG vom 06.09.2007 - B 4/7b AS 28/06 R; BSG vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R; BVerwG vom 08.08.1989 - 5 B 43/89).
  • SG Berlin, 09.11.2005 - S 59 AS 9016/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student -

    Für den Anspruchsausschluss ist allein entscheidend, dass die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II betreiben würde (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224 sowie Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 B 8.86 - und 8. August 1989 - 5 B 43.89 -).
  • OVG Saarland, 28.08.2001 - 3 W 9/01

    Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Hochschulstudium der

    BVerwG Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16.91 - a.a.O. zum Schwangerschafts-bzw. Mutterschutzfall; BVerwG B.v. 08.08.1989 - 5 B 43.89 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6 zum Fall der Alleinerziehenden eines Kleinkinds.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2005 - L 8 AS 5/05
    Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt - Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung (siehe § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) -, überlagert der genannte Umstand den Ausbildungssachverhalt so wenig wie etwa der Umstand, dass einem Auszubildenden - betriebe er die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nicht - mangels einer Möglichkeit zur Selbsthilfe in Gestalt des Einsatzes seiner Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen (vgl § 10 SGB II) ohnehin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren wäre (vgl zu § 18 Abs. 1 BSHG BVerwG -, Beschluss vom 8. August 1989, 5 B 43/89).
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