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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17 (https://dejure.org/2017,44562)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.10.2017 - 5 B 6.17 (https://dejure.org/2017,44562)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 5 B 6.17 (https://dejure.org/2017,44562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 KHG, § 6 KHG, § 8 Abs 1 S 3 KHG
    Aufnahme einer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit Betten für multimodale Schmerztherapie

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 KHG, § 6 Abs 1 KHG, § 6 Abs 4 KHG, § 8 Abs 1 KHG, § 8 Abs 2 KHG, § 1 Abs 1 KHG BE, § 6 Abs 1 KHG BE, § 6 Abs 2 KHG BE, § 7 Abs 1 KHG BE, § 7 Abs 2 KHG BE
    Schmerzklinik; multimodale Schmerztherapie; fachgebietsunabhängige Betten; Aufnahme in den Krankenhausplan, Krankenhauspläne 2010 und 2016 des Landes Berlin; Planungsgrundlage; Rechtsnatur des Krankenhausplans; mittelbare Außenwirkung; innerdienstliche Weisung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2006 - 5 B 5.05

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Nichtaufnahme einer als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Dabei ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LKG; ebenso § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG), hat ein Krankenhaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann, wenn es leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe, vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 52 ff., und vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 60 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff. und juris Rn. 66 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 28 ff.).

    Die Auswahlentscheidung unterliegt einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle und ist daraufhin zu überprüfen, ob die Landesbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze als auch der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 und juris Rn. 51; Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 31).

    Zum anderen ist ein Krankenhaus auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 und juris Rn. 65; Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 27).

    Nur in besonderen Fällen ist das Gericht gehalten, die Prognose der Behörde, weil sie der Nachprüfung nicht standhält, durch eine eigene Prognose zu ersetzen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 30 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 56, und vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 88).

    41 Die Krankenhausplanung hat objektiv berufsregelnde Tendenz, weil mit der Aufnahme in den Krankenhausplan über die Förderung der Investitionskosten entschieden wird und mit ihr zugleich die Zulassung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten verbunden ist (hierzu vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 33; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris Rn. 59 ff.).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Dabei ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LKG; ebenso § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG), hat ein Krankenhaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann, wenn es leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe, vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 52 ff., und vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 60 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff. und juris Rn. 66 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 28 ff.).

    Der weite Gestaltungsfreiraum öffentlicher Planung bedarf regelmäßig der Ergänzung durch ein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris Rn. 70).

    41 Die Krankenhausplanung hat objektiv berufsregelnde Tendenz, weil mit der Aufnahme in den Krankenhausplan über die Förderung der Investitionskosten entschieden wird und mit ihr zugleich die Zulassung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten verbunden ist (hierzu vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 33; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris Rn. 59 ff.).

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 52), so dass das Begehren der Klägerin auf Aufnahme ihrer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit 22 vollstationären und acht tagesklinischen Betten für multimodale Schmerztherapie anhand des derzeit geltenden Krankenhausplanes 2016 zu beurteilen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein Internum, dessen Existenz und Gültigkeit nicht Voraussetzung für die Aufnahme in den Plan ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 13).

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Versteinerung der Krankenhauslandschaft für den Fall, dass bei gedecktem Bedarf das Hinzutreten eines Neubewerbers generell ausgeschlossen würde (Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 28) ist eine Bedarfsanalyse beschränkt auf Fachgebiete in ihren Wirkungen nicht vergleichbar.

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Beide Alternativen erfordern zum einen eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, und zum anderen eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind oder aufgenommen werden wollen, nach u.a. Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 1995 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 55 ff.).

    Nur in besonderen Fällen ist das Gericht gehalten, die Prognose der Behörde, weil sie der Nachprüfung nicht standhält, durch eine eigene Prognose zu ersetzen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 30 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 56, und vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 88).

    Danach werden die Universitätskliniken in Berlin in den Krankenhausplan einbezogen, wobei Forschung und Lehre dabei angemessen berücksichtigt werden (zum Verhältnis von staatlichen und kommunalen Krankenhäusern zu gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bei der Auswahlentscheidung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 77).

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 52), so dass das Begehren der Klägerin auf Aufnahme ihrer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit 22 vollstationären und acht tagesklinischen Betten für multimodale Schmerztherapie anhand des derzeit geltenden Krankenhausplanes 2016 zu beurteilen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 11).

    Dabei ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LKG; ebenso § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG), hat ein Krankenhaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann, wenn es leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe, vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 52 ff., und vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 60 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff. und juris Rn. 66 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 28 ff.).

    Zum anderen ist ein Krankenhaus auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 und juris Rn. 65; Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 27).

  • VGH Hessen, 29.09.2010 - 5 A 346/09

    Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 und juris, Rn. 4 f., in Bestätigung des vorgehenden Urteils des VGH Kassel vom 29. September 2010 - 5 A 346/09 -, LKRZ 2011, 74 = juris; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 ff. = juris Rn. 27), dass es mit §§ 1 und 6 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft.

    Würde z.B. das ärztliche Weiterbildungsrecht aufgrund eines geänderten Erkenntnisstandes die multimodale Schmerztherapie als eigenständiges Gebiet regeln, bestünde Anlass, diese Entwicklung auf ihre Übernahmefähigkeit in die Krankenhausplanung zu prüfen (hierzu vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 29. September 2010 - 5 A 346/09 -, LKRZ 2011, 74 ff. und juris Rn. 28 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2002 - 9 S 2124/00

    Aufnahme in den Krankenhausplan - Bedarfsgerechtigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes, bei der Krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln und als eigenständiges Gebiet aufzunehmen (so auch für das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2002 - 9 S 2124/00 -, MedR 2003, 107 ff. und juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, GesR 2016, 83 ff. und juris, Rn. 34 f.; OVG Münster, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 -, GesR 2016, 506 ff. und juris Rn. 9 ff.).

    Abgesehen davon wäre eine Bedarfsermittlung und -prognose spezifisch für Subdisziplinen und einzelne Therapieangebote nicht leistbar, während mit der Bedarfsermittlung auf Gebietsebene auch der Bedarf für spezifische Krankheitsbilder mit erfasst wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2002 - 9 S 2124/00 -, MedR 2003, 107 = juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2015 - 13 LB 91/14

    Bedarfsgerecht; Bedarfsgerechtigkeit; Begleiterkrankung; Diabetes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Dabei ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LKG; ebenso § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG), hat ein Krankenhaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann, wenn es leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe, vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 52 ff., und vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 60 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff. und juris Rn. 66 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 28 ff.).

    Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes, bei der Krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln und als eigenständiges Gebiet aufzunehmen (so auch für das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2002 - 9 S 2124/00 -, MedR 2003, 107 ff. und juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, GesR 2016, 83 ff. und juris, Rn. 34 f.; OVG Münster, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 -, GesR 2016, 506 ff. und juris Rn. 9 ff.).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 3 B 17.11

    Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan; bedarfsgerechte Versorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes Berlin, bei der Krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln; dementsprechend bedarf es auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach § 7 LKG BE keiner Bedarfsanalyse für ein spezifisches Angebot eines antragstellenden Krankenhauses unterhalb der Gliederung nach den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung erfolgen (Anknüpfung an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 - ).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 und juris, Rn. 4 f., in Bestätigung des vorgehenden Urteils des VGH Kassel vom 29. September 2010 - 5 A 346/09 -, LKRZ 2011, 74 = juris; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 ff. = juris Rn. 27), dass es mit §§ 1 und 6 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 - 5 B 6.17
    Die Behörde trifft ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich, der Plan bindet sie aber im Sinne einer - wie ausgeführt - innerdienstlichen Weisung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 ff. und juris 17).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 und juris, Rn. 4 f., in Bestätigung des vorgehenden Urteils des VGH Kassel vom 29. September 2010 - 5 A 346/09 -, LKRZ 2011, 74 = juris; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 ff. = juris Rn. 27), dass es mit §§ 1 und 6 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft.

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

  • Drs-Bund, 26.08.2013 - BT-Drs 17/14631
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - 13 A 1377/15

    Ausweisung einer privaten Krankenanstalt mit der Fachrichtung Psychosomatik

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 41.84

    Planungsspielraum und Beurteilungsspielraum der zuständigen Landesbehörde für die

  • BSG, 27.10.2020 - B 1 KR 25/19 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Zweifel hieran könnten aufkommen, weil das Krankenhaus der Klägerin nach dem hier maßgeblichen Krankenhausplan des Freistaates Sachsen einen Versorgungsauftrag nur für das Gebiet Chirurgie hat (vgl zur Behandlung innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses als zwingende Vergütungsvoraussetzung, soweit es um keine Notfallbehandlung geht, BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = SozR 4-2500 § 108 Nr. 4; vgl zur abgelehnten Aufnahme einer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit Betten für multimodale Schmerztherapie OVG Berlin-Brandenburg vom 5.10.2017 - OVG 5 B 6.17 - juris RdNr 45: die multimodale Schmerztherapie sei seit Jahren integraler Bestandteil der Krankenhausversorgung innerhalb der Fachabteilungen) .
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 13 LB 354/18

    Auswahlentscheidung; Bedarfsermittlung; Berufung; Fachrichtung; Gebiet

    Stellt sich die neurologische Frührehabilitation Phase B danach nicht als "Fachrichtung" der Medizin im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG, sondern als ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot dar, ist die Krankenhausplanungsbehörde von vorneherein nicht verpflichtet, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan Planbetten auszuweisen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen: BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7; Hessischer VGH, Urt. v. 29.9.2010 - 5 A 346/09 -, juris (keine Aufnahme eines auf onkologische Krankheitsbilder spezialisierten interdisziplinären Fachzentrums in den Krankenhausplan); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2017 - OVG 5 B 6.17 -, juris (keine Aufnahme einer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit Betten für multimodale Schmerztherapie); Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris (keine Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan für die interdisziplinäre Behandlung psychischer Begleiterkrankungen an Diabetes mellitus erkrankter Patienten); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.4.2002 - 9 S 2124/00 -, juris (keine Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhauspan für die Diagnostik und Therapie von Gefäßkrankheiten)).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2017 - 5 B 6.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7744
BVerwG, 01.03.2017 - 5 B 6.17 (https://dejure.org/2017,7744)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2017 - 5 B 6.17 (https://dejure.org/2017,7744)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2017 - 5 B 6.17 (https://dejure.org/2017,7744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts als Gegenstand einer Beschwerde betreffend den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung

  • rechtsportal.de

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts als Gegenstand einer Beschwerde betreffend den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2017 - 5 B 6.17
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2017 - 5 B 6.17
    Sie vermögen die Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn offensichtlich ist, dass sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage stellen, oder wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 6 und 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 B 17.16

    § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG als auslaufendes Recht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 5 und vom 1. März 2017 - 5 B 6.17 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2017 - 5 B 14.17

    Rechtfertigung der Zulassung der Revision durch Fragen auslaufenden oder

    Sie vermögen die Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn offensichtlich ist, dass sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage stellen, oder wenn das in Rede stehende ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 6 und 8 m.w.N. und vom 1. März 2017 - 5 B 6.17 - juris Rn. 3 f.).
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