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   BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96   

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BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96 (https://dejure.org/1997,702)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 (https://dejure.org/1997,702)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1997 - 5 C 11.96 (https://dejure.org/1997,702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Großeltern - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in der Familie der Großeltern - Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder

  • Judicialis

    SGB VIII (F. 1990) § 27; ; SGB VIII (F. 1990) § 33; ; SGB VIII (F. 1990) § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII VIII (1990) § 27, § 33, § 39

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 551
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Ein Großelternteil, welches zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII für eine im Haushalt der Großeltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unerhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (Fortführung von BVerwGE 100, 178; wie Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3).

    Die vom Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - (BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1) betreffend Ansprüche eines Vormunds für die Betreuung seiner Mündel und vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3) betreffend Ansprüche des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung, bei welcher der Großvater und zugleich Vormund Leistungen nach § 39 SGB VIII für die Pflege seiner Enkelkinder in seinem Haushalt beansprucht.

    Nach dem Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) ist Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschließlich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Großeltern in deren Familie erfolgt; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern ihr Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind.

    Die Befugnis des Klägers, den Anspruch aus § 39 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII geltend zu machen, ergibt sich aus seiner Stellung als personensorgeberechtigter (§§ 1793, 1800, 1631 Abs. 1 BGB) Vormund (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); denn der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht als "Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 8).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der zuständige Jugendhilfeträger verpflichtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme zu leisten, wenn der Minderjährige die erforderliche erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 9 m.w.N.).

    Nach den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen; wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird; dazu gehören auch die Großeltern bzw. der Vormund (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, BVerwGE 100, 178 = Buchholz a.a.O. S. 5; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 10).

    Der erzieherische Bedarf kann auch bei einer vom Vormund bzw. den Großeltern tatsächlich geleisteten Betreuung nicht als gedeckt angesehen werden, wenn der Vormund bzw. die Großeltern durch einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht haben, daß sie zur unentgeltlichen Pflege nicht (mehr) bereit sind, und sie auch nicht zur unentgeltlichen Betreuung bzw. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 3 f.; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11).

    Als in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig erscheint es auch, ob der Kläger bzw. beide Großeltern mit dem Begehren auf (weitere) Gewährung von Jugendhilfe die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder - die nach der Lebenserfahrung aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden kann - zurückgezogen oder ob sie lediglich ihren Willen bekundet haben, in den Genuß wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11); nur im erstgenannten Falle könnte der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bestehen.

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Ein Großelternteil, welches zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII für eine im Haushalt der Großeltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unerhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (Fortführung von BVerwGE 100, 178; wie Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3).

    Die vom Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - (BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1) betreffend Ansprüche eines Vormunds für die Betreuung seiner Mündel und vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3) betreffend Ansprüche des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung, bei welcher der Großvater und zugleich Vormund Leistungen nach § 39 SGB VIII für die Pflege seiner Enkelkinder in seinem Haushalt beansprucht.

    Nach dem Urteil vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.) kann auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.

    Nach den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen; wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird; dazu gehören auch die Großeltern bzw. der Vormund (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, BVerwGE 100, 178 = Buchholz a.a.O. S. 5; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 10).

    Der erzieherische Bedarf kann auch bei einer vom Vormund bzw. den Großeltern tatsächlich geleisteten Betreuung nicht als gedeckt angesehen werden, wenn der Vormund bzw. die Großeltern durch einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht haben, daß sie zur unentgeltlichen Pflege nicht (mehr) bereit sind, und sie auch nicht zur unentgeltlichen Betreuung bzw. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 3 f.; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11).

    Aus der Eigenschaft des Klägers als Vormund ergibt sich für ihn nicht die Verpflichtung, im Rahmen der Personensorge die tatsächliche Betreuung und Erziehung seiner Enkelkinder bzw. die dafür erforderlichen Kosten selbst zu übernehmen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 4); auch in seiner Eigenschaft als Großvater ist er nicht verpflichtet, seine Enkelkinder unentgeltlich in seiner Familie zu betreuen.

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Eine durch sie geleistete Betreuung kann sich folglich insoweit auch nicht als naturale Erfüllung einer sie treffenden Unterhaltspflicht darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - ).
  • KG, 08.06.1988 - 18 UF 5843/87

    Zahlung von Unterhalt ; Bemessung der Höhe einer Unterhaltsleistung

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - ).
  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89

    Befreiung der Barunterhaltspflicht; Personensorgeberechtigter Elternteil;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1996 - 16 A 3346/95
    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    BVerwG 5 C 11.96 OVG 16 A 3346/95 .
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 37.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege,

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. September 1996 (vgl. a.a.O. S. 11 unter Hinweis auf das in Buchholz 436.511 § 23 KJHG/SGB VIII Nr. 1 abgedruckte Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 5 C 37.95 -, dort unter S. 7 f.) ausgeführt:.
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.

    Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 12 S 2898/18

    Kein Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld und Übernahme der Restkosten für eine

    Der Pflegegeldanspruch steht als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein dem Personensorgeberechtigten zu (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).

    Denn der Pflegegeldanspruch als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht allein dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.02.2015 - 4 LA 188/14 - juris; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2017, § 39 Rn. 10; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 39 Rn. 16).

    Unabhängig davon ist höchstrichterlich entschieden, dass (nur) der Personensorgeberechtigte Inhaber eines Anspruchs auf (erhöhtes) Pflegegeld ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2008 - 4 LA 193/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege als

    Eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen nach § 39 SGB VIII ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflegeperson befugt ist, "sonstige Sozialleistungen für das Kind" geltend zu machen, da der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich der Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII nicht dem Kind, sondern dem Personensorgeberechtigten zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 u. Urt. v. 4.9.1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289; im Ergebnis ebenso: Wiesner, a.a.O., § 38 Rn. 30, § 27 Rn. 14).
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