Rechtsprechung
BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 12.01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
BSHG § 12; RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 Satz 1
Angemessenheit von Unterkunftskosten; Sozialhilfe, Angemessenheit von Unterkunftskosten; Toleranzen, Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten, Angemessenheit von - in der Sozialhilfe. - Wolters Kluwer
Geringfügige Überschreitung des angemessenen Quadratmeterpreises; Obergrenze des Mietpreises; Ausgangswert der Bedarfsbemessung ; Mietpreissituation auf dem regionalen Wohnungsmarkt ; Sozialhilferechtliche Berücksichtigung von Unterkunftskosten; Sozialhilferechtlicher ...
- Judicialis
BSHG § 12; ; RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 12; RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 S. 1
Angemessenheit von Unterkunftskosten bei der Sozialhilfe - "Toleranzen"; Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 11.01
Angemessenheit von Unterkunftskosten; Sozialhilfe, Angemessenheit von …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 12.01
Das von den Klägern diesbezüglich eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren hat den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996 zum Streitgegenstand und ist Gegenstand des Revisionsverfahrens 5 C 11.01.Gegen dieses Urteil hat der Beklagte - ebenso wie in dem den vorangegangenen Zeitraum betreffenden Verfahren 5 C 11.01 - die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO rügt.
Für den hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 16. Juli 1996 gilt das Gleiche wie in dem den vorangegangenen Bewilligungszeitraum betreffenden Urteil des Senats im Verfahren 5 C 11.01.
- BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung
Auszug aus BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 12.01
Wird der verbliebene Klageanspruch streitgegenständlich darauf gestützt, dass die Kläger einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 780 DM haben, ist die Klage nur dann begründet und folglich die Berufung zurückzuweisen, wenn die an sich (abstrakt) für den Wohnbedarf der Kläger unangemessen hohen Unterkunftskosten hier deshalb angemessen sind, weil die Wohnung der Kläger in den Bedarfsmonaten, die im Streit sind, die einzig verfügbare oder ihnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gewesen ist (BVerwGE 101, 194 ).Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Hilfeleistung für die Unterkunft so zu bemessen ist, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (s. BVerwGE 101, 194 ).
- BVerwG, 26.03.1999 - 5 B 65.98
Auszug aus BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 12.01
Auf diesen Kostenrest bezogen ist zu entscheiden, ob es Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - BVerwG 5 B 65.98 - zu Umzugskosten).
Rechtsprechung
BVerwG, 13.06.2002 - 5 C 12.01 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
Rechtsprechung
BVerwG, 14.09.2004 - 5 C 12.01 |
Verfahrensgang
Rechtsprechung
BVerwG, 05.09.2001 - 5 PKH 22.01, 5 C 12.01 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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