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   BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08   

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BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08 (https://dejure.org/2009,3463)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2009 - 5 C 15.08 (https://dejure.org/2009,3463)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 5 C 15.08 (https://dejure.org/2009,3463)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS; Indizwirkung; Erfahrungstatsache; Vermutung aufgrund zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Erfahrungstatsache; Erhebliches Vorschubleisten; Germanische Leitstelle; Indizwirkung; SS-Hauptamt; Vermutung aufgrund zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens; Waffen-SS

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Ausgleichsleistung aus abgetretenem Recht für die Enteignung eines Rittergutes; Indizwirkung einer erheblichen Beihilfe für das nationalsozialistischen Systems i.R.e. längeren und nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS; Indizwirkung; Erfahrungstatsache; Vermutung aufgrund zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 1; ; AusglLeistG § 1 Abs. 4; ; VwGO § 154 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsleistungsrecht: Gewährung einer Ausgleichsleistung aus abgetretenem Recht für die Enteignung eines Rittergutes; Indizwirkung einer erheblichen Beihilfe für das nationalsozialistischen Systems i.R.e. längeren und nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1252
  • DÖV 2009, 872
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08
    Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - ([...]) hinsichtlich der Gestapo und der Amtsausübung ihrer Angehörigen kennzeichnet es auch die Organisation der SS, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen war.

    Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich H. v. B. keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen", wie es in dem mit Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O. entschiedenen Verfahren der Fall war.

    Die Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies regelmäßig besonderen Ausnahmefällen vorbehalten ist - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden (siehe dazu im Einzelnen bereits Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O. Rn. 24 ff.).

    So können ausnahmsweise die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf, wenn diese positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit - hier für die SS - verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26. f.).

  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 37.06

    Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08
    Berechtigter im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist jedenfalls derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er am 1. Dezember 1994 nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe (Urteil vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194 Rn. 14 f.).

    Nicht zu folgen ist auch nach neuerlicher Prüfung (s. bereits Urteil vom 15. März 2007 a.a.O.) der Rechtsauffassung der Revision, dass lediglich diejenige Person, welche den Anspruch geltend mache und die Ausgleichsleistung erhalte, als berechtigt anzusehen sei.

    Ebenso wenig stellt sich die (im Urteil vom 15. März 2007 a.a.O. verneinte) Frage, ob die Unwürdigkeit eines Erben oder Erbeserben der Geschädigten, der vor dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben ist, zu berücksichtigen wäre.

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08
    Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 m.w.N.) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 11 vom 31. Oktober 1946) Abschnitt II, Art. 11 Nr. 7 i.V.m. Anhang A zu Direktive Nr. 38, Abschnitt I E Nr. 2 gehörten von den Angehörigen der allgemeinen SS alle Offiziere ab dem Rang des Untersturmführers zu der Kategorie der Hauptschuldigen, wobei allerdings im Entnazifizierungsverfahren die endgültige Einstufung und Sanktionierung noch einer Einzelfallprüfung vorbehalten war und die vorläufige Einstufung durch die Kontrollratsdirektive als solche und allein eine Indizwirkung für die Frage des erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O., BVerwGE 127, 56 ).

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08
    Diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, sollen danach das Ausgleichsleistungsgesetz nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können (vgl. grundlegend bereits Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 , aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08
    Diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, sollen danach das Ausgleichsleistungsgesetz nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können (vgl. grundlegend bereits Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 , aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 8 C 12.07

    Restitution von Mietwohngrundstücken; Kausalität zwischen Überschuldung und

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08
    Hier folgt dies aus der Erfahrungstatsache (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 C 12.07 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG ), dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb eines der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als "willige Vollstrecker" der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben.
  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (Urteile vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 und zuletzt vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - DVBl 2009, 1252 Rn. 16).

    Die mit dem letzten Halbsatz bezeichnete Ergebnisbezogenheit des Verhaltens, d.h. das Erfordernis einer "erfolgreichen" Förderung des nationalsozialistischen Systems im vorgenannten Sinne, erklärt und rechtfertigt sich daraus, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung betont hat - ein erhebliches Vorschubleisten nur angenommen werden kann, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2006 a.a.O. und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O.) und der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 a.a.O.) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisationen für das NS-System teilhatte.

  • VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17

    Kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für enteignetes Grundstück eines

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) sowie der SS (Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisation für das NS-System teil hatte.

    Dabei bildet die Gestapo hinsichtlich der Indizwirkung, im Vergleich zur Massenorganisation der SS, eher eine vergleichsweise homogene Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris).

    So führt das Bundesverwaltungsgericht auch in dem Urteil vom 14.05.2009 zur SS (5 C 15.08; juris) aus:.

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    a) Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht mehr lebte - sein Erbe oder ggf. Erbeserbe (Urteile vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 10 Rn. 14 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18).

    bb) Der Zweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG besteht darin zu verhindern, dass diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (vgl. etwa Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 9 und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).

  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

    Aus demselben Grund ist einer längeren, nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die sich auf spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat, die Indizwirkung nicht deshalb abzusprechen, weil für den einzelnen Funktionsträger gegebenenfalls keine konkreten (Dienst)Handlungen belegbar sind, die als kausaler und erheblicher Beitrag zur Terrortätigkeit der SS zu beurteilen sind." (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15/08 - juris Rn. 18 ff. = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18).

    Hier folgt dies aus der Erfahrungstatsache, dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb eines der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als "willige Vollstrecker" der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O. Rn. 24).

    So können ausnahmsweise die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf, wenn diese positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit - hier für die SS - verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15/08, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 (BVerwG 5 C 15.08) und vom 26. Februar 2009 (BVerwG 5 C 04.08) könne vom Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung der Entziehung des Vermögens ausgegangen werden.
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 18 ff.) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ).
  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

    Die subjektiven Ausschlussvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die betreffende Person bei dem Vorschubleisten in dem Bewusstsein handelte, ihr Verhalten könne den Erfolg haben, wenn ihr Handeln also hierzu bestimmt war (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 Nr. 5 zu § 1 AusglLeistG und zuletzt wohl Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 -, Buchholz 428.4 Nr. 18 zu § 1 AusglLeistG Rn. 16).

    Das Bundesverwaltungsgericht kennt im Ausgleichsleistungsrecht daneben noch eine tatsächliche Vermutung, auf die der Gegner wie auf einen Anscheinsbeweis reagieren kann (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 -, Buchholz 428.4 Nr. 16 zu § 1 AusglLeistG Rn. 16, 24, und Urteil vom 14. Mai 2009, aaO, Rn. 18).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (unter Hinweis auf Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 27).
  • VG Berlin, 15.03.2012 - 29 K 178.09

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen; hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 -, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 -, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, BVerwGE 127, 56).

    Zwar kann eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat, eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür begründen, dass durch ihre Ausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O. Rdnr. 18).

  • VG Magdeburg, 29.03.2011 - 5 A 6/11

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

    Das Auswärtige Amt selbst und seine Auslandsvertretungen können somit nicht auf eine Stufe mit der SS, der Gestapo oder hohen NSDAP-Funktionen gestellt werden (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 19.10.2006, 3 C 39.05 und B. v. 01.08.2007, 5 B 148.07 (betreffend NSDAP), U. v. 26.02.2009, 5 C 4.08 (betreffend Gestapo), U. v. 14.05.2009, 5 C 15.08 (betreffend SS)).
  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

  • BVerwG, 14.05.2008 - 5 B 43.08

    Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

  • VG Cottbus, 14.03.2012 - 1 K 28/09
  • VG Gera, 14.01.2010 - 6 K 132/09

    Ausschluss des Anspruchs von Ausgleichsleistungen wegen Vorschubleisten für

  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
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