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   BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98   

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BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98 (https://dejure.org/1999,2490)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1999 - 5 C 17.98 (https://dejure.org/1999,2490)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1999 - 5 C 17.98 (https://dejure.org/1999,2490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BAföG § 18 Abs. 2 Satz 2; ; BAföG § 18 Abs. 3 Satz 3; ; BAföG § 18 Abs. 4; ; BAföG § 18 a; ; BAföG § 29; ; DarlehensV § 7; ; DarlehensV § 8 Abs. 1; ; DarlehensV § 11 Abs. 1; ; BHO § 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 18 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 334
  • NVwZ 2000, 201 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 763
  • FamRZ 2000, 126
  • FamRZ 2000, 127
  • DVBl 1999, 1128
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88

    Rückzahlung von BAföG-Darlehen; (Verspätungs-)Zinsen auf Restschuld rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98
    Die Regelung, ohne Rücksicht auf Verschulden Rückstandszinsen in Höhe von 6% von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 (früher 30) Tage überschritten hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV), bezweckt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, "um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG, BTDrucks VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2 sowie BVerwGE 89, 145 ).

    Die Freistellungsregelung, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 (BVerwGE 89, 145 ) bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rückstandszinsregelung hingewiesen und die er dort als soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Geförderten bezeichnet hatte, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten: "Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. BAföG-ÄnderungsG, BTDrucks 7/2098 S. 20 zu Nr. 15 Buchstabe c sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 33.94 - ).

    Denn der Senat hat bereits in seinem schon genannten Urteil in BVerwGE 89, 145 (151 f.) darauf hingewiesen, daß dem Bundesverwaltungsamt mit der Möglichkeit der Stundung (§ 7 DarlehensV i.V.m. § 59 BHO) ein Instrument zur Verfügung steht, um insoweit die zur Vermeidung erheblicher/besonderer Härten erforderlichen Maßnahmen treffen zu können und das Anfallen von Rückstandszinsen zu verhindern.

    Durch die zwischen Zahlungstermin und Beginn der Rückstandszinspflicht eingeschobene 45-Tage-Frist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG), vor deren Ablauf der Darlehensnehmer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zudem noch üblicherweise rechtzeitig gemahnt wird (vgl. BVerwGE 89, 145 ), stellt das Gesetz zudem sicher, daß dem Darlehensschuldner hinreichend Zeit bleibt, um einen Stundungsantrag zu stellen und dem Bundesverwaltungsamt seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen.

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 33.94

    Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98
    Die Freistellungsregelung, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 (BVerwGE 89, 145 ) bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rückstandszinsregelung hingewiesen und die er dort als soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Geförderten bezeichnet hatte, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten: "Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. BAföG-ÄnderungsG, BTDrucks 7/2098 S. 20 zu Nr. 15 Buchstabe c sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 33.94 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1998 - 16 A 416/98

    Rechtmäßigkeit eines Darlehens-Rückzahlungsbescheides; Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98
    BVerwG 5 C 17.98 OVG 16 A 416/98.
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98
    Die Regelung, ohne Rücksicht auf Verschulden Rückstandszinsen in Höhe von 6% von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 (früher 30) Tage überschritten hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV), bezweckt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, "um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG, BTDrucks VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2 sowie BVerwGE 89, 145 ).
  • VG Köln, 02.06.2022 - 26 K 2829/21
    Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1999 - 5 C 17.98 - berufe, bestünden erhebliche Unterschiede zu der hiesigen Konstellation.

    Sie bezieht sich auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, nach Entscheidungen des hiesigen Gerichts, wie z. B. dem Urteil vom 07.08.2020 - 25 K 4840/18, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 17.98 - entfielen bereits angefallene Zinsen nicht durch eine spätere rückwirkende Freistellung.

    18.03.1999 - 5 C 13/98, juris, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 17/98, juris, Rn. 10, die Darlehensnehmenden zur Erfüllung ihrer Rückzahlungspflicht anzuhalten, geht jedoch von Anfang an fehl, wenn die betreffende Zahlungsverpflichtung durch eine rückwirkende Freistellung entfallen ist.

    Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach eine Freistellung der Erhebung von Rückstandszinsen nicht entgegenstehe, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 13/98, juris, Rn. 12 ff.; Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 17/98, juris, Rn. 10 ff.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 22.98

    V: Verrechnungsscheck, Absendung eines - zur Wahrung von Zahlungsfristen (hier:

    Weder die "Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB) noch die von der Revision geforderte Rücksichtnahme auf Bedürfnisse der Verwaltungspraxis können angesichts der nicht geringen Belastung für die von der "Sanktionsregelung" (Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 13.98 und 5 C 17.98 -) des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV Betroffenen rechtfertigen, ohne dahin gehende gesetzliche Sonderregelung einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 269, 270 BGB auszuschließen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2010 - 7 A 1349/09

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151; Urteil vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ-RR 1999, 763.
  • VG Köln, 15.05.2019 - 26 K 11100/16
    Zinsen wegen rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden, ständige Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 38/13 - und Beschluss vom 1. April 2011 - 12 A 2107/10 - sowie Beschluss vom 8. Juni 2010 - 12 E 1482/09 - jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 17.98 -, BVerwGE 108, 334; siehe auch Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2016, § 18 a Rn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - 12 A 38/13

    Festsetzungsbescheid zur Rückzahlung von Bafög-Leistungen als Gegenstand einer

    Wird in die rechtliche Würdigung ferner eingestellt, dass Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen der Nichtzahlung rückständiger Raten selbst während der Zeit der Freistellung nach § 18 a BAföG verlangt werden können, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 17.98 - BVerwGE 108, 334, juris, und - 5 C 13.98 -, Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 12 A 2107/10 -, juris, mithin erst recht auch für die Dauer eines erfolglos auf Freistellung betriebenen Widerspruchsverfahrens, kann von der im Zulassungsantrag geltend gemachten "Schlechterstellung" keine Rede sein; angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin erst ab dem 1. März 2011 Zinsen erhoben hat, gilt vielmehr das Gegenteil.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 2107/10

    Anspruch auf Rücknahme bzw. Änderung von unanfechtbar gewordenen Bescheiden im

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 17/98 - BVerwGE 108, 334, juris.
  • VG Köln, 24.06.2020 - 26 K 7439/18
    Zinsen wegen rück-ständiger Raten können von einem Darlehensnehmer aber auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden, ständige Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 38/13 - und Beschluss vom 1. April 2011 - 12 A 2107/10 - sowie Beschluss vom 8. Juni 2010 - 12 E 1482/09 - jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 17.98 -, BVerwGE 108, 334; siehe auch Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2016, § 18 a Rn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 12 A 476/09

    Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung von unanfechtbar gewordenen Bescheiden auf

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 17/98 - BVerwGE 108, 334, juris.
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