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   BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83   

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https://dejure.org/1984,714
BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1984,714)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1984 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1984,714)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1984,714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an den Sozialhilfeantrag - Ermittlung des Umfangs der Bedürftigkeit bei einem potentiellen Sozialhilfeempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 5, 97 Abs. 1 S. 1; SGB I § 16 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 5
  • NVwZ 1985, 49
  • DVBl 1985, 731
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83
    Für die Kenntnis, die für den Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe maßgebend ist (§ 5 BSHG), genügt es nicht, daß der Hilfefall einem (örtlich unzuständigen) Träger der Sosialhilfe bekanntgeworden ist; Kenntnis muß vielmehr der (örtlich und sachlich) zuständige Träger (oder eine von ihm beauftragte Stelle) erlangt haben (Bestätigung von BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]).

    Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Januar 1983 (BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; FEVS 32, 221; NDV 1984, 41; ZfS 1983, 263; ZfSH/SGB 1983, 179) ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das Recht der Sozialhilfe von anderen Sozialleistungsrecht wesensverschieden ist (siehe das schon angeführte Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O., mit Hinweisen auf frühere Rechtsprechung).

  • BVerwG, 09.11.1976 - 5 B 080.76

    Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags - Pflicht zu umfassender Prüfung und

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83
    Die Sozialhilfe setzt von Amts wegen ein (vgl. auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. November 1976 - BVerwG 5 B 080.76 - FEVS 25, 133 - ferner Petersen in NDV 1976, 66 [70] und Osterburg in ZfSH 1976, 65 [66]).
  • BVerwG, 15.01.1981 - 5 C 2.80

    Rechtsfolge bei irrtümlich erfolgter Übernahme von Anstaltspflegekosten und

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83
    Im Bundessozialhilfegesetz selbst ist von ihm nur in den §§ 61 und 121 Satz 1 eine Ausnahme gemacht (siehe dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1981 [BVerwGE 61, 276; FEVS 29, 177; NDV 1983, 186; ZfS 1981, 179; ZfSH 1981, 252]).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt (BVerwGE 79, 46 ; 69, 5 ; Fichtner, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 2; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, S. 643 ).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.5. 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338; 69, 5, 7; 79, 46, 49; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, 643, 645; ders, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S 68).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung

    Offenbleiben kann dabei, ob die Stadt Bad S., an die sich die Klägerin zuerst gewandt und die deren Pflegegeldantrag aufgenommen und sodann an den Beklagten weitergeleitet hatte, dabei nach Landesrecht im Rahmen einer Heranziehung oder Beauftragung durch den Beklagten tätig geworden ist (vgl. BVerwGE 69, 5 (7) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]); die Entscheidung des Berufungsgerichts und die von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Behördenakten enthalten dazu keine verläßlichen Angaben.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Sozialhilfeanspruch allerdings erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen (BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]), und ist im Sozialhilferecht die Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht anwendbar (BVerwGE 69, 5).

    Dies schließt jedoch, anders als dies das Bundesverwaltungsgericht bisher angenommen hat (BVerwGE 69, 5 (8 f.) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]), nicht zwingend aus, die Vorschrift auch im Bereich der Sozialhilfe anzuwenden.

    Denn dieser Grundsatz gilt, was in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I (vgl. BVerwGE 69, 5 (7 f.) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]) nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, nicht ausnahmslos (s. zuletzt BVerwGE 96, 152 (155) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Erst recht dürfen diesem Personenkreis darum - ungeachtet der Wesensverschiedenheit des Sozialhilferechts von anderen sozialleistungsrechtlichen Materien (vgl. z. B. BVerwGE 66, 335 (340) [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) und ungeachtet des Unterschiedes zwischen den Regeln, nach denen die jeweiligen Sozialleistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwGE 69, 5 (10) [BVerwG 09.02.1984 - 5 C 22/83]) - keine verfahrensmäßigen oder materiellen Vorteile vorenthalten bleiben, die mit der Antragstellung in anderen Sozialleistungsbereichen verbunden sind.

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 36.10

    Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Sozialleistungsansprüche;

    Die Leistung ist aber im Sinne von § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), das gemäß § 25 Abs. 4 BerRehaG für das Verfahren nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes (d.h. §§ 8 und 9 BerRehaG) gilt, von einem Antrag abhängig, mit dem der Verfolgte seine Bedürftigkeit verdeutlicht (vgl. auch Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 22.83 - BVerwGE 69, 5 = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 3).

    Wie dieser Antrag im Fall des Klägers zu verstehen war, mag aber auf sich beruhen; denn jedenfalls hat auch ein solcher Antrag nicht die für die Gewährung zuständige Stelle erreicht, was aber Voraussetzung dafür ist, um den Anspruch zu begründen (für die Sozialhilfe vgl. Urteil vom 9. Februar 1984, a.a.O. BVerwGE 69, 5 ).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Das Berufungsurteil ist schließlich auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, als der Verwaltungsgerichtshof eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I im vorliegenden Fall - im Gefolge der bisherigen Rechtsprechung des Senats (s. BVerwGE 69, 5 ) - abgelehnt hat.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiellrechtliche Grundsatz aus, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, daß Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind (vgl. BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte (vgl. BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]; 77, 101 [BVerwG 10.03.1987 - 6 P 17/85]).

  • SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (vgl. BVerfG , Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238 ; 66, 335, 338 ; 69, 5, 7 und 79, 46, 49 sowie BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5195/06

    Sozialhilfe - Nothilfe - Eilfallzuständigkeit - keine Aufwendungserstattung des

    Hierzu regelt § 25 SGB XII insofern eine Ausnahme, als unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1981 - 5 C 2/80 - BVerwGE 61, 276, 278 zu § 61 BSHG; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1984 - 5 C 22/83 - BVerwGE 69, 5, 9 zu § 5 BSHG).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 10 LA 319/18

    Ausschlussfrist; Bestandskraft

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - L 8 SO 15/08

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Voraussetzungen der Erstattung

  • LSG Hessen, 11.04.2006 - L 9 AS 43/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - L 8 SO 18/08

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Voraussetzungen der Erstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - 22 A 2172/98

    Sozialhilferecht: Kostenerstattung im Rahmen des § 121 BSHG

  • LSG Hessen, 28.12.2012 - L 4 SO 215/11
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1997 - 6 S 3302/95

    Sozialhilfe: Erstattung von Aufwendungen anderer (Nothelfer) anläßlich eines

  • VGH Hessen, 10.07.1986 - 9 TG 811/85

    Sozialhilfegewährung bei voraussichtlich vormundschaftsgerichtlicher Abänderung

  • BVerwG, 22.12.1992 - 5 ER 602.92

    Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

  • BVerwG, 27.03.1987 - 5 B 104.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 30.09.1985 - 8 B 133.85

    Zulassung der Revision wegen Divergenz bei Nichterfolgen der Entscheidungen zur

  • SG Schleswig, 02.05.2007 - S 7 AS 277/07

    Geltung des als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes allgemein anerkannten

  • VG Braunschweig, 15.01.2002 - 4 A 318/00

    Antragstellung; Kenntnis; Krankenhilfe; Notlage; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger;

  • VG Gelsenkirchen, 25.10.2002 - 3 K 1719/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung der Leistungen der Sozialhilfe in

  • VG Berlin, 06.07.1994 - 21 A 391.92

    Konsitutiver Charakter eines Antrages auf Wohngeld; Bewilligungszeitraum und

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.04.1983 - 5 C 22.83   

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https://dejure.org/1983,5427
BVerwG, 15.04.1983 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1983,5427)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1983 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1983,5427)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1983 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1983,5427)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.02.1983 - 5 ER 202.83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 5 C 22.83
    Durch den Beschluß des Senats vom 25. Februar 1983 (BVerwG 5 ER 202.83) - zugestellt am 12. März 1983 - ist dem Kläger für die formgerechte Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1982 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.1984 - 5 C 22.83   

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https://dejure.org/1984,9761
BVerwG, 16.04.1984 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1984,9761)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1984 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1984,9761)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1984 - 5 C 22.83 (https://dejure.org/1984,9761)
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