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   BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00   

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BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00 (https://dejure.org/2000,1577)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 (https://dejure.org/2000,1577)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 5 C 25.00 (https://dejure.org/2000,1577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BAföG F. 1995 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Satz 2
    Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Hochschule; Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Hochschule

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Besuch einer ausländischen Hochschule - Gleichwertigkeit

  • Judicialis

    BAföG F. 1995 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; BAföG F. 1995 § 5 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Hochschule; Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Hochschule

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 248
  • NJW 2001, 1959 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 571
  • FamRZ 2001, 1569
  • DVBl 2001, 1062
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte dann, wenn und solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - m.w.N.).

    Vielmehr hat er im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, dass neun "credits" als Vollzeitstudium, das mit 40 Wochenstunden anzusetzen sei (so bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - unter Hinweis auf Tz. 2.5.2 BAföGVwV), ausreichten (Schriftsatz vom 17. August 1999 S. 2).

  • BVerwG, 08.07.1986 - 5 B 48.86

    Ausbildungssemester an einer österreichischen Universität - Aufnahme als

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00
    Das in der zweiten Förderungsvoraussetzung zum Ausdruck kommende Prinzip der Fachbezogenheit der geförderten Ausbildung (vgl. BTDrucks 8/2868 S. 25 und BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1986 - BVerwG 5 B 48.86 - ) ist im vorliegenden Fall unproblematisch, da die gesamte ausländische Ausbildung gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen den Ausbildungsstätten angerechnet worden ist.
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00
    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - für die Annahme der Förderlichkeit der Auslandsausbildung lediglich verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (vgl. BVerwGE 59, 1 unter Hinweis auf Tz. 5.2.5 BAföGVwV).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 7 S 1509/99

    Ausbildungsförderung für "Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte"

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00
    BVerwG 5 C 25.00 VGH 7 S 1509/99.
  • BVerwG, 24.11.1983 - 5 C 92.80

    Ausbildung im Ausland - Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit - Förderungsfähige

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00
    Gemeint ist vielmehr die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (vgl. BTDrucks 8/2868 S. 25 und BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - ).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80

    Ausbildung an einer ausländischen Ausbildungsstätte wegen Mangels an

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - (Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2) ausgeführt: "Für die Feststellung der geforderten Gleichwertigkeit, die nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmen ist, gilt folgender Maßstab: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt..." Das hat das Berufungsgericht für die beiden zu vergleichenden Hochschulen unter Verwertung der sachkundigen amtlichen Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 3. März 2000 bejaht.
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 unter Hinweis auf BTDrucks 8/2868 S. 25).

    Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 ).

    a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. ; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.).

    Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (Urteil vom 5. Dezember 2000 a.a.O. zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG).

  • VG Hamburg, 04.05.2017 - 2 K 1667/16

    Ausbildungsförderung für Auslandsstudium - Visiting Scholar

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 5 C 25/00, BVerwGE 112, 248, juris Rn. 40), der das erkennende Gericht folgt, ist die Förderungsvoraussetzung der Förderlichkeit der Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht so zu verstehen, dass nur solche Lehrveranstaltungen gefördert werden könnten, die den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiter entwickeln.

    Der Besuch eine Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 38).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35) ist zu Recht das Erfordernis einer korporationsrechtlichen Angehörigkeit (so noch BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, 5 C 33/97, NVwZ-RR 1999, 249, juris Rn. 19) dem Erfordernis einer organisationsrechtlichen Angehörigkeit gewichen.

    Das erkennende Gericht schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 36) an:.

    Desgleichen ist höchstrichterlich zutreffend anerkannt, dass die Einschreibung an einer ausländischen Gasthochschule dann förderungsrechtlich entbehrlich ist, wenn sie mit der inländischen Heimathochschule vereinbart hat, dass die Austauschstudenten an ihrer jeweiligen Heimathochschule immatrikuliert bleiben, um ihnen Studiengebühren zu ersparen, sie aber an der Gasthochschule den Status eines offiziellen Austauschstudenten in Form eines Vollzeit-Studenten genießen (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 37).

  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14

    Denn Mitglieder der Hochschule sind ua eingeschriebene Studierende (vgl § 36 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26.1.1976, BGBl I 185, geändert mit Wirkung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.8.1998, BGBl I 2190) , dh der Status als der Hochschule angehörender Studierender setzt grundsätzlich eine Immatrikulation voraus (vgl zur organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Hochschule BVerwG vom 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248, 251; vgl auch § 28 HRG zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Einschreibung) .
  • VGH Bayern, 01.02.2017 - 12 ZB 16.1581

    Ausbildungsförderung für ein Forschungspraktikum an einer ausländischen

    Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste.

    Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.).

    Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des "Besuchs" einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 699/16

    (Keine) Ausbildungsförderung für ein an einer angegliederten Einrichtung einer

    Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 35; Beschluss vom 13.11.1987 - 5 B 99.86 - juris Rn. 2; Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auf., § 5 Rn. 4 ).

    Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes soll nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte gefördert werden, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 36).

    Mit dieser in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG normierten Anforderung ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann; für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn.14 und vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 40, unter Hinweis auf BT-Drs 8/2868 S. 25; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 5 Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 4 A 4139/02

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Antrag auf Ausbildungsförderung zur

    Auf die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung stelle auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - ab.

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - m. w. N.

    vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. März 1995 - 7 S 92/95 -, Juris.

  • VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16

    Ausbildungsförderung für im Ausland absolviertes Forschungspraktikum

    26 Der "Besuch" einer ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an dieser auch tatsächlich betreibt (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 35 -, juris).

    Eine Immatrikulation ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, sondern ein "verlässliches Beweiszeichen", das durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 36 -, juris).

    Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nicht der organisationsrechtliche Status im Vordergrund, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 36 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 3 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG setzt zudem voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an dieser auch tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2000 - 5 C 25.00 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 13.11.1987 - 5 B 99.86 -, juris Rn. 2).

    Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes soll nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte gefördert werden, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung ( BVerwG, Urt. v. 5.12.2000 - 5 C 25.00 -, juris Rn. 36).

    Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 14; Urt. v. 5.12.2000 - 5 C 25.00 -, juris Rn. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2868 S. 25).

  • VG Stuttgart, 08.04.2010 - 11 K 3576/09

    BAföG für Auslandsstudium; Nachweispflicht

    Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt bereits vor, wenn der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248).

    Zwar ist diese Förderungsvoraussetzung grundsätzlich nur erfüllt, wenn der Auszubildende einer bestimmten Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an dieser tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248).

    Sie kann indes durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25/00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.2018 - 5 C 8.17

    Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten

    Die so zu verstehende Selbstständigkeit brauchte in den bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich deshalb nicht eigens hervorgehoben zu werden, weil in allen bislang entschiedenen Fällen die betreffenden Auszubildenden eine im Ausland für dort ansässige Auszubildende ohnehin nach dortigem Recht eingerichtete Ausbildungsstätte besuchten, der die dort vermittelte Ausbildung ohne jeden Zweifel förderungsrechtlich zuzurechnen war (BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2, vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1, vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314; Beschluss vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04

    Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht

  • VG Regensburg, 26.07.2016 - RO 6 K 16.261

    Ausbildungsförderung für Forschungspraktikum an ausländischer Hochschule

  • VG Hamburg, 20.09.2012 - 2 K 1942/12

    Ausbildungsförderung; Auslandsausbildung an amerikanischer High School;

  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 1 A 787/12

    Ausbildungsförderung, Ausbildung im Ausland, Ungarn, allgemeinbildende Schule,

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2001 - 7 S 1816/99

    Auslandsstudium: Erhöhungsbetrag für fortbestehende Krankenversicherung

  • VG München, 04.05.2016 - M 15 K 14.1191

    Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland

  • VG Aachen, 06.12.2022 - 2 K 1910/21

    Ausbildung; grenzüberschreitende Zusammenarbeit; einheitliche Ausbildung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 4 A 2896/05

    Einschränkung für den Besuch von Berufsfachschulen ; Einschränkung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 12 A 373/12

    Anspruch auf Förderung des Medizinstudiums als weitere Ausbildung

  • VG Karlsruhe, 21.12.2009 - 10 K 1416/09

    Überprüfung der Gleichwertigkeit eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen

  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 12 C 13.257

    Keine Ausbildungsförderung für den Besuch einer österreichischen Flugschule

  • VG Köln, 22.09.2009 - 22 K 3232/08

    Gewährung von Förderleistungen für das Fernstudium an der Open University in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2011 - 12 A 2607/09

    Gleichwertigkeit des Besuchs einer Universität in Großbritannien mit dem Besuch

  • VG Augsburg, 27.03.2012 - Au 3 K 11.782

    Auslandsstudium; institutionelle Gleichwertigkeit; sozialrechtlicher

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 12 C 09.1170

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

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