Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.06.2000

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   BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98   

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BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98 (https://dejure.org/1999,49)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 (https://dejure.org/1999,49)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 (https://dejure.org/1999,49)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 10 Abs. 2, § 41
    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe; Jugendhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Sozialhilfeleistungen; Sozialhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Jugendhilfeleistungen

  • Wolters Kluwer

    Hilfe für junge Volljährige - Junge Volljährige - Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe - Jugendhilfeleistungen - Vor- und Nachrang zu Sozialhilfeleistungen - Sozialhilfeleistungen - Vor- und Nachrang zu Jugendhilfeleistungen

  • Judicialis

    SGB VIII § 10 Abs. 2; ; SGB VIII § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 10 Abs. 2 § 41
    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe; Jugendhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Sozialhilfeleistungen; Sozialhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Jugendhilfeleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 325
  • NJW 2000, 2688
  • NVwZ 2000, 1181 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 1087 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1208
  • DÖV 2000, 734
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1997 - 16 B 3118/96

    Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Gestalt der Heimerziehung;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98
    Die Hilfe dazu muß aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein; sie muß geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern (vgl. OVG Münster FEVS 47, 505; VG Minden NDV-RD 1997, 58; Münder u.a. in Frankfurter LPK-KJHG, 1998, § 41 Rn. 7; Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 14 f.; Stähr in Hauck, SGB VIII, 1995, K § 41 Rn. 8; Klinkhardt, SGB VIII, 1994, § 41 Rn. 5; Kindle in LPK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 4 ff.; Mrozynski, SGB VIII, § 41 Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 1995, § 41 Rn. 23).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Ein ggf bestehender Erstattungsanspruch wäre deshalb in der Zeit vom 19.1.2006 bis 4.8.2009 auf die Kosten der Erziehung beschränkt; nur insoweit sind die Leistungen ggf gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, wie dies der in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII normierte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe voraussetzt (vgl dazu BVerwGE 109, 325 ff) .
  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Anders als die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die die doppelte Aufgabe habe, zum einen einer (drohenden) seelischen Behinderung zu begegnen oder zu mildern und zum anderen den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, sei die Hilfe für junge Volljährige auf - nicht mehr, aber auch nicht weniger - einen Fortschritt in einem noch andauernden Entwicklungsprozess gerichtet (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98).

    Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der (jugendhilferechtlichen) Hilfeleistungsmaßnahmen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris Rn. 9f.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht (bzw. seit 1.1.2020: Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX) im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind also der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe (bzw. seit 1.1.2020: der sonstige Träger der Eingliederungshilfe) dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 - juris Rn. 14; U.v. 9.2.2012, 5 C 3/11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18; B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 26; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 - 1 A 742/12 - juris Rn. 17; VG Greifswald, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris Rn. 8; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 - 4 A 443/16 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4).

    Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

    Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4).

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   BVerwG, 08.06.2000 - 5 C 26.98   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

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