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   BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95   

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BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95 (https://dejure.org/1996,169)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 (https://dejure.org/1996,169)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 (https://dejure.org/1996,169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt eines Kindes - Vollzeitpflege - Personensorgeberechtigter - Hilfe zur Erziehung - Öffentliche Jugendhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2831
  • NVwZ 1997, 1219 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 814
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i.S. von § 27 Abs. 1 SGB VIII (wie BVerwGE 100, 178 (181)).

    Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das neue Jugendhilferecht (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 (a.a.O.) sowie BVerwGE 100, 178 (182)).

    Der erkennende Senat hat bereits ausdrücklich entschieden (BVerwGE 100, 178 (182 f.)): "Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ist der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII ) auch dann sicherzustellen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen ..., betreut wird (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 75)." Dazu gehören auch die Großeltern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ; vgl. auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege, NDV 1992, 181 (182)).

    Die Großeltern gehören auch nicht zur "Herkunftsfamilie" (§ 33 Satz 1 SGB VIII ), aus der das Kind J. ursprünglich herkam (vgl. BVerwGE 100, 178 (179)).

    Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 178 ) hingewiesen hat - auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Vormund oder einen Verwandten geleistet werden.

    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht "notwendig" i.S. von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwGE 100, 178 (181)).

    Der Jugendhilfeträger hat - dies werden Großeltern und Eltern in solchen Fällen ernsthaft in Betracht ziehen müssen - bei der Entscheidung über einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auch zu prüfen, ob nicht die Unterbringung in einer anderen - nicht verwandten - Pflegefamilie dem Wohl des Kindes besser entspräche und für seine Entwicklung besser geeignet wäre als die Gewährung der Hilfe in einer Verwandtenpflegestelle (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.)).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2) sowie Urteile vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 13), vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4 S. 8) und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 S. 4)).

    Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das neue Jugendhilferecht (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 (a.a.O.) sowie BVerwGE 100, 178 (182)).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    Eine durch sie geleistete Betreuung kann sich folglich insoweit auch nicht als naturale Erfüllung einer sie treffenden Unterhaltspflicht darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - (NJW 1981, 1559 )).
  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    Für die eigenhändige Namensunterschrift genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - (NJW 1994, 55 )).
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2) sowie Urteile vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 13), vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4 S. 8) und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 S. 4)).
  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 41.90

    Jugendwohlfahrt - Zuständigkeit - Freiwillige Erziehungshilfe - Jugendamt

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2) sowie Urteile vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 13), vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4 S. 8) und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 S. 4)).
  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89

    Befreiung der Barunterhaltspflicht; Personensorgeberechtigter Elternteil;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 - (FamRZ 1989, 778/779 f.) und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - (FamRZ 1991, 104/105)).
  • KG, 08.06.1988 - 18 UF 5843/87

    Zahlung von Unterhalt ; Bemessung der Höhe einer Unterhaltsleistung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 - (FamRZ 1989, 778/779 f.) und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - (FamRZ 1991, 104/105)).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    Denn Sinn der Befreiung von dem präventiven Kontrollinstrument des Erlaubnisvorbehalts ist die Einschätzung des Gesetzgebers, daß bei der Verwandtenpflege ein geringeres Gefahrenpotential für das Wohl des zu pflegenden Kindes zu besorgen ist (vgl. BVerwGE 52, 214 (217)), nicht aber eine Inpflichtnahme der Großeltern zu (unentgeltlicher) Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder unter Ausschluß öffentlicher Hilfe zur Erziehung.
  • BVerwG, 25.08.1987 - 5 B 50.87

    Jugendwohlfahrt - Jugendhilfe - Kostenübernahme - Psychotherapie

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
    In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2) sowie Urteile vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 13), vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4 S. 8) und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 S. 4)).
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.

    Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.).

    Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) für die soeben bezeichnete Konstellation der freiwilligen Verwandtenpflege auch schon ein Entfallen des erzieherischen Bedarfs erwogen bzw. angenommen hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

    Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest.

    (1) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lassen sich die in der früheren Rechtsprechung des Senats aufgestellten erhöhten Anforderungen für die Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung nicht damit rechtfertigen, dass die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder "aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden" könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 11).

    Überdies hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, von den erhöhten Anforderungen, welche die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Großelternpflege geknüpft hat (nämlich den im Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 statuierten Erfordernissen, dass Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten dürfen und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sein müssen), Abstand nehmen zu wollen.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 35), dass gegen diese Rechtsprechung "unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erhoben worden (dazu Happ, NJW 1998, 2409 = NDV 1998, 340)" sei.

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

    Das ist die aus den Eltern und gegebenenfalls Geschwistern bestehende sogenannte Kernfamilie (vgl. Urteile vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 10 und vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 ).

    Erbringen sie die Vollzeitpflege, sind sie als "andere Familie" im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen (vgl. Urteil vom 12. September 1996 a.a.O. S. 10).

    Da das Amtsgericht den Klägern mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 die Vormundschaft für das Kind übertragen hat (vgl. § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind sie im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII als Personensorgeberechtigte zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vollzeitpflege und des Annexanspruchs auf Pflegegeld berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 12. September 1996 a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Die Beklagte gewährte der Klägerin Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Vollzeitpflege in einer anderen Familie nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII. "Andere Familie" ist hier ist die Familie der Mutter der Klägerin und ihres Ehemannes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 10 und vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 13).

    Als Personensorgeberechtigte war die Klägerin Inhaberin nicht nur des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 und 2a i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII, sondern auch des Anspruchs auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Gestalt des sogenannten Pflegegeldes gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 und vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 8 f. sowie Beschluss vom 13. März 2001 - 5 B 83.00 - FEVS 52, 448 f.).

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