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   BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08   

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BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08 (https://dejure.org/2009,3972)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2009 - 5 C 33.08 (https://dejure.org/2009,3972)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 (https://dejure.org/2009,3972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BAföG § 2 Abs. 1a, §§ 12, 13, 14a Satz 1 Nr. 1; BAföG (F. 1971) § 12 Abs. 5; HärteV §§ 6, 7; SGB XII §§ 2, 53 ff., 95; VwGO § 188 Satz 2 Halbs. 1
    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender, behinderter -; Behinderung; Eltern, Wohnort der -; Härtefall; Internatskosten; Nachranggrundsatz; Unterbringung, auswärtige -; Zusammenhang, unmittelbarer -, mit Ausbildung.;

  • openjur.de

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender, behinderter -; Behinderung; Eltern, Wohnort der -; Härtefall; Internatskosten; Nachranggrundsatz; Unterbringung, auswärtige -; Zusammenhang, unmittelbarer -, mit Ausbildung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 2 Abs. 1a, §§ 12, 13, 14a Satz 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat; Zusammenhang zwischen Unterbringung und Betreuung einer Auszubildenden mit der Ausbildung; Ermöglichung des Besuchs einer der Behinderung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat; Zusammenhang zwischen Unterbringung und Betreuung einer Auszubildenden mit der Ausbildung; Ermöglichung des Besuchs einer der Behinderung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungsförderung bei Internatsbesuch einer behinderten Auszubildenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 310
  • NVwZ-RR 2010, 357
  • DVBl 2010, 460
  • DÖV 2010, 451
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 10.01.2007 - 12 B 06.1996

    Auswärtige Internatsunterbringung - Abgrenzung zwischen ausbildungs- und

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).

    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).

    Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191 ; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1982 - 16 A 582/81
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).

    Das bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhanges" zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -).

    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Das bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhanges" zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -).

    Die Auffangfunktion der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe greift nur dort, wo die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch unter Beachtung der Härteverordnung den behinderungsbedingten Bedarf nicht abdecken können (s.a. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -); sie wirkt nicht auf die Frage zurück, ob der mit der Ausbildung eines Menschen mit Behinderung im Zusammenhang stehende Bedarf durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 7 S 2426/05

    Gerichtskostenfreiheit bei Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung durch

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191 ; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.).
  • SG Dortmund, 09.09.2008 - S 47 SO 214/08

    Internatsunterbringung für hörbehinderte Schülerin

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Auch sonst ist die Sozialhilfe - jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (s. § 22 SGB XII; stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 und 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; s.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 15.73

    Zusammenhang zwischen dem durch den Besuch eines blinden Schülers in einer

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Zu § 12 Abs. 5 BAföG hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 C 15.73 - BVerwGE 44, 110) allerdings - in Auswertung der Entstehungsgeschichte - entschieden, dass dessen Anwendungsbereich begrenzt ist.
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Auch sonst ist die Sozialhilfe - jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (s. § 22 SGB XII; stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 und 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; s.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8).
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 48/82

    Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Die Internatsunterbringung hängt in diesen Fällen zwar mit der Behinderung zusammen, welche die Wahl des Standortes der Ausbildungsstätte prägt; für die Unterbringung in einem Wohnheim bzw. Internat, die bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wäre, ist dann aber unmittelbar die Ausbildung an einem bestimmten Ort und nicht - gar überwiegend - die pflegerische, medizinische und soziale Betreuung des Behinderten maßgebend (s. dazu auch BSG, Urteil vom 9. November 1983 - 7 Rar 48/82 - SozR 4100 § 56 Nr. 14).
  • VGH Bayern, 12.11.2001 - 12 B 98.2866
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Internat im Sinne des § 6 Abs. 1 HärteV ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HärteV ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 = Buchholz 436.36 § 14a BAföG Nr. 4).
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Am 27. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim Landratsamt M. unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der "Internatskosten" und erhob "gemäß § 104 SGB X Erstattungsanspruch" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".

    Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden kann für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht mehr begehrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Der Kläger kann die Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X somit zwar nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen, sondern er hat sich auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Zwar sind die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von erhöhter Ausbildungsförderung wegen Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderung im Internat (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) erstmals im Dezember 2009, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, ergangen.

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

    Am 13. Oktober 2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 "gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten" und erhob "Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".

    Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden kann für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht mehr begehrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Der Kläger kann die Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X somit zwar nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen, sondern er hat sich auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Der Beklagte hat bei Erlass der Bewilligungsbescheide das Recht unrichtig angewandt, da er die Kosten für die Unterbringung des Auszubildenden im Internat bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt hat, obwohl er dies nach der damals bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bei richtiger Anwendung des Rechts hätte tun müssen (s.o.).

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310; 5 C 21.08 - BeckRS 2010, 47289 und 5 C 31.08 - BeckRS 2010, 47290) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien.

    Durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08, 5 C 31.08) sei festgestellt worden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien.

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Dem mehrfachen Hinweis des Klägers auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310) ist der Beklagte indes nicht nachgegangen, sondern hat stattdessen versucht, sich seiner evidenten Leistungspflicht zu entziehen.

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

    Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39).

    Soweit sie beanstandet, es sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von 125, 90 EUR den Tagessatz von 66, 77 EUR in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenaufklärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall.

    Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit "solchen" Mehrkosten die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Frage - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet.

    Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

  • VG Arnsberg, 07.12.2011 - 10 K 938/11

    Versagung der Übernahme von Internatskosten wegen fehlender Notwendigkeit des

    Sie beruft sich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 135, 310 ff., folgt allein aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 HärteV indes kein Anspruch auf Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung.

    Dabei kann indes allein aus dem Umstand, dass dem Auszubildenden der für die auswärtige Unterbringung erhöhte Grundbedarf bewilligt wurde, nicht geschlossen werden, dass zwingend auch Zusatzleistungen nach der HärteV zu gewähren sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 -, a. a. O. = juris Rn. 30.

    wegen anderer nicht ausbildungsbezogener Gründe notwendig wird, vgl. zum "unmittelbaren Zusammenhang" ausführlich: BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 -, a. a. O.

    Ein solcher Härtefall kann nach Auffassung der Kammer nur in den Fällen vorliegen, in denen - wie dargelegt - es einem Auszubildenden ohne die beschriebene Internatsunterbringung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder ganz unmöglich ist, sein Ausbildungsziel zu erreichen, wie beispielsweise bei Menschen mit Behinderung, sofern der dem Urteil des BVerwG vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 -, a. a. O., zugrunde liegende Sachverhalt gegeben ist.

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 19.12

    Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für

    Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39).

    Soweit sie beanstandet, es sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von beispielsweise 120, 45 EUR für das Jahr 2010 den Tagessatz von 66, 77 EUR in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenaufklärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall.

    Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit "solchen" Mehrkosten die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Frage - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet.

    Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

    Parallelentscheidung zu dem Urteil, BVerwG, 2009-12-02, 5 C 33/08, das vollständig dokumentiert ist.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 33.08, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, im Ergebnis Folgendes ausgeführt:.

    Insoweit hat der Senat in seinem vorstehend zitierten Urteil vom heutigen Tage (BVerwG 5 C 33.08) ausgeführt:.

  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Zu diesem Regelungsgefüge bildet der zweite Halbsatz des Satzes 2 von § 188 VwGO eine Ausnahme (vgl. zur Eigenschaft dieser Vorschrift als Ausnahmetatbestand: BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - BeckRS 2010, 46641, Rdnr. 40; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGHBW], Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191, [192]).

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass von der Regelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO keine Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern um Ansprüche erfasst werden, die lediglich in einer funktionalen Nähe zu einem Erstattungsanspruch stehen (vgl. zu § 95 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch -: BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - a. a. O., Rdnr. 40).

    31 a) Der Gesetzgeber hat keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die für Erstattungsstreitigkeiten in § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des 7. SGGÄndG eingeführte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit auf andere Verfahren um Ansprüche zu erstrecken, die keine Erstattungsansprüche sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - a. a. O., Rdnrn. 40 f.).

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68

    Ausbildungsförderung

    Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung an ... M. kann für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht mehr begehrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Der Kläger kann die Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X somit nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen, sondern hat sich auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Bei der HärteV sind aber die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung des § 14a BAföG für die Auslegung und Anwendung heranzuziehen (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; BayVGH U.v. 13.5.2008 - Az. 12 B 06.3207 - juris), so dass für Leistungen nach der HärteV erforderlich ist, dass die Unterbringung im Internat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung steht (§ 14a Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

  • VG Augsburg, 11.02.2014 - Au 3 K 13.951

    Verzinsung eines Erstattungsanspruches

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

  • VG München, 23.01.2020 - M 15 K 15.5562

    Kein Erstattungsanspruch nach dem BAföG für ausbildungsunabhängige Wohnheimkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - 12 A 1678/12

    Klärungsbedürftigkeit einer Frage zu der ausbildungsförderungsrechtlichen

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 ZB 14.1513

    Erstattung der Kosten für Unterbringung im Internat

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11

    Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 9.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines sehbehinderten Schülers in dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 1905/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung für seine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2419/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem BAföG zur

  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 19.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Kreis bzgl. von

  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2013 - 6 K 1008/10

    Kindergartenrecht, Heimrecht

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 10.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzgl. der Kosten der Unterbringung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 2528/11

    Feststellung der erhöhten Ausbildungsförderung zur Deckung der Kosten der

  • VG München, 14.04.2011 - M 15 K 10.5073

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Wirtschaftsschule, die auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1082/12

    Erstattungsanspruch auf Deckung der Kosten für die Unterbringung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - 12 A 704/12

    Berechnung der Höhe der Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 11.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines körperlich behinderten Schülers in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - 12 A 1622/12

    Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung zur Berechnung der Höhe der

  • VG Münster, 18.10.2011 - 6 K 2880/10

    Anspruch eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf erhöhte

  • VG Ansbach, 11.04.2014 - AN 2 K 11.02478

    Kein Erstattungsanspruch wegen fehlenden Förderungsanspruchs des

  • VG Augsburg, 06.11.2012 - Au 3 K 12.519

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Wohnheim; Kosten der Unterkunft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1791/12

    Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe bzgl. der i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - 12 A 1949/12

    Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der sozialhilferechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1136/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - 12 A 77/12

    Berücksichtigung von Unterbringungskosten als die pauschalen Beträge

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2014 - L 9 SO 12/11
  • VG Köln, 19.04.2012 - 15 K 1820/11

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums; Wegezeit von mehr als 2

  • VG Köln, 19.04.2012 - 15 K 650/11

    Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 einer Hauptschule; Wegezeit von

  • SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09

    Zuständigkeitsklärungsverfahren - örtlich zuständiger Leistungsträger -

  • VG Köln, 19.04.2012 - 15 K 5438/11

    Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 einer Hauptschule; Wegezeit von

  • VG Köln, 19.04.2012 - 15 K 5434/11

    Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 einer Hauptschule; Wegezeit von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2012 - 12 A 2405/12

    Erforderlichkeit einer Internatsunterbringung bzw. der für die

  • VG Münster, 05.09.2012 - 6 K 1966/11

    Anspruch eines lettischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von

  • OVG Sachsen, 15.06.2015 - 1 D 34/15

    Ausbildungsförderung; Internatsunterbringung; Wohnheim

  • VGH Bayern, 11.10.2012 - 12 C 12.1814

    Prozesskostenhilfe

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