Rechtsprechung
   BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,183
BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79 (https://dejure.org/1981,183)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1981 - 5 C 36.79 (https://dejure.org/1981,183)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 (https://dejure.org/1981,183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte - Ausbildungsförderung - Unabweisbarer Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 62, 174
  • FamRZ 1981, 822
  • DÖV 1982, 331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Hierbei wurde nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/4246, S. 16) unter einem "unabweisbaren Grund" - in Anlehnung an eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 62, 174 (179) zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 - ein Grund verstanden, "der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt".

    In der zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 ergangenen Entscheidung in BVerwGE 62, 174 (179), an der sich der Gesetzgeber dann in der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 3 BAföG F. 1983 orientiert hat, ist aus dem Verständnis, dass ein Grund für einen Fachrichtungswechsel unabweisbar nur sei, wenn er "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt" (a.a.O., S. 179) und er "die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich (mache)" (a.a.O., S. 179), gefolgert worden, dass "nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben" (a.a.O., S. 180).

    Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel in BVerwGE 62, 174 (179) keine Veranlassung gehabt, sich mit den Auswirkungen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung auf die Förderung einer anderen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel zu befassen.

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kann es in diesem Zusammenhang nur im Sinne eines Indizes für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten ankommen (Modifikation von BVerwGE 62, 174 ).

    Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats ist eine an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn der Auszubildende die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes in einem vergleichbaren Ausbildungsgang sich hätte zunutze machen können (BVerwGE 62, 174 = Buchholz, a.a.O., Nr. 21, S. 14).

    Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind - wie der Senat in BVerwGE 62, 174 (177) entschieden hat und woran festzuhalten ist - förderungsrechtlich dann als Ausbildung, in bezug auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung, zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist.

  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 15 K 2516/19

    Ausbildungsförderung kein Fachrichtungswechsel keine Unterbrechung Abbruch

    Das Bundesverwaltungsgericht - 5 C 36/79 - habe weder einen Abbruch der Ausbildung noch einen nachweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel als gegeben angesehen.

    Ging die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes früher von einer Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung nur dann aus, wenn der überwiegende Teil, also mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden kann, Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 5 C 15/96 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 -, juris, Rn. 23; so noch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Erg-Lfg.

    Der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 - führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 -, juris, Rn. 26, unter Heranziehung der Tz. 17.3.4 BaföGVwV a.F.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht