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   BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72   

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BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72 (https://dejure.org/1972,450)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1972 - V C 43.72 (https://dejure.org/1972,450)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1972 - V C 43.72 (https://dejure.org/1972,450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kosten für eine Heilerziehung - Ersatz von Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.06.1967 - V C 162.66

    Träger der Sozialhilfe - kompetenzmäßige Hilfe nach dem BSHG - gesetzlich

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72
    Die Zuständigkeitsfrage könnte auch nicht isoliert von einer Antragstellung des Beigeladenen zu 2) zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil die Zuständigkeit lediglich Element eines Rechtsverhältnisses ist, nicht das Rechtsverhältnis selbst (Urteil vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 - [FEVS 15, 241]).

    Ist der Kläger aber kompetenzgemäß tätig geworden, so scheiden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 -) Ansprüche nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts aus.

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 144.66

    Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72
    Der Beigeladene zu 2) könnte durch eine allein die Parteien im Verhältnis zueinander bindende Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, Kriegsopferfürsorge zu leisten, nicht gehindert werden, keinen Antrag auf Kriegsopferfürsorge zu stellen (dazu auch Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 144.66 - [FEVS 15, 2]).
  • BVerwG, 19.12.1956 - V C 118.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72
    Aus demselben Grunde scheidet auch ein Erstattungsanspruch nach allgemeinem Verwaltungsrecht aus; denn auch dieser setzt voraus, daß eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat (dazu Urteil des Senats vom 19. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 215 [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]] sowie Wolff, Verwaltungsrecht, Bd. I § 44 I b).
  • Drs-Bund, 25.04.1961 - BT-Drs III/2673
    Auszug aus BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72
    § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG zieht die Folgerungen, die sich aus der jetzigen Fassung des § 11 Abs. 1 BSHG ergeben (BT-Drucks. III/2673 S. 9 zu § 83).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2024 - 12 S 775/22
    Dies setzt nämlich voraus, dass es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1972 - V C 43.72 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R -, juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2022 - L 28 KR 104/19 -, juris Rn. 49).

    Eine derartige Vermögensverschiebung findet hier aber schon wegen der Zuständigkeit des Klägers für die Leistung nicht statt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.05.1972 - V C 43.72 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2004 - 12 A 10701/04 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe;

    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen (Urteil des Senats vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - ).

    Dementsprechend trifft es auch - was der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - (a.a.O.) noch offengelassen hatte - nicht zu, daß der gesteigert Unterhaltspflichtige, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe erhält, auch selbst Hilfeempfänger ist: Aus der Individualität des Sozialhilfeanspruchs folgt, daß der Hilfeempfänger selbst hilfebedürftig sein, der sozialhilferechtliche Bedarf bei ihm persönlich bestehen muß.

  • BVerwG, 12.05.1977 - II C 23.73

    Unterbringung eines hörgeschädigten Kindes in einem privaten Heim -

    Die Zweifelsfrage, ob nicht der gesteigert Unterhaltspflichtige - hier der Beigeladene - auch dann Hilfeempfänger im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG wird, wenn der Unterhaltsberechtigte - hier die Tochter des Beigeladenen - Hilfe erhält, kann ebenso wie in dem Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - (Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 6 = FEVS XXI, 1) offenbleiben.

    § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist nicht anwendbar, weil die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beigeladenen an dessen Tochter als Anstaltshilfe gemäß § 27 Abs. 3 BSHG gewährt worden ist (Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 216 [220]).

    Sie sind als abschließende, den Leistungsregeln korrespondierende Regeln anzusehen, die keiner Ergänzung durch die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zugänglich sind (Urteile vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 - [FEVS XV, 241, 245 f. = DÖV 1968, 251 f.] und vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [a.a.O.]; vgl. auch BGHZ 33, 243 [BGH 07.11.1960 - VII ZR 168/59]).

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Nach der langjährigen und ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 307 [310]; 29, 295 [299]; 39, 314 [316]; Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - FEVS 21, 1; BVerwGE 50, 73 [75]), hat jeder Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
  • BVerwG, 22.10.1976 - VI C 36.72

    Sozialhilfeträger - Abtretung eines Beihilfeanspruchs - Ausschluß der Überleitung

    Die Zweifelsfrage, ob nicht der gesteigert Unterhaltspflichtige - hier der Beigeladene - auch dann Hilfeempfänger im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG wird, wenn der Unterhaltsberechtigte - hier die Tochter des Beigeladenen - Hilfe erhält, kann ebenso wie in dem Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - (Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 6 = FEVS XXI, 1) offenbleiben.

    § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist nicht anwendbar, weil die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beigeladenen an dessen Tochter als Anstaltshilfe gemäß § 27 Abs. 3 BSHG gewährt worden ist (Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 216 [220]).

    Sie sind als abschließende, den Leistungsregeln korrespondierende Regeln anzusehen, die keiner Ergänzung durch die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zugänglich sind (Urteile vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 - [FEVS XV, 241, 245 f. = DÖV 1968, 251 f.] und vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [a.a.O.]; vgl. auch BGHZ 33, 243 [BGH 07.11.1960 - VII ZR 168/59]).

  • BVerwG, 18.10.1976 - VI C 7.71

    Beihilfe zu den Kosten der Unterbringung der früheren Ehefrau in eine Heil- und

    Die Zweifelsfrage, ob nicht der gesteigert Unterhaltspflichtige - hier der Beigeladene - auch dann Hilfeempfänger im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG wird, wenn der Unterhaltsberechtigte - hier die frühere Ehefrau des Beigeladenen - Hilfe erhält, kann ebenso wie in dem Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - (Buchholz 436.0 § 90 ; BSHG Nr. 6 = FEVS XXI, 1) offenbleiben.

    § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist nicht anwendbar, weil die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beigeladenen an T.R. als Anstaltshilfe gewährt worden ist (Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 216 [220]).

    Sie sind als abschließende, den Leistungsregeln korrespondierende Regeln anzusehen, die keiner Ergänzung durch die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zugänglich sind (Urteile vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 - [FEVS XV, 241, 245 f. = DÖV 1968, 251 f.] und vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [a.a.O.]; vgl. ferner BGHZ 33, 243 [BGH 07.11.1960 - VII ZR 168/59]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 12 A 10701/04

    Kreis muss für Integrationshelfer aufkommen

    Eine derartige Vermögensverschiebung findet hier aber schon wegen der Zuständigkeit des Klägers für die Leistung nicht statt (so BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1972 - V C 43.72 -, FEVS 21, 1 [4]).
  • OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 4 A 220/03

    ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, gesonderte Absetzbarkeit der

    Schoch (a.a.O.) hat demgegenüber in Anknüpfung an frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1972 - V C 43.72 -, FEVS 21, 1 ff.; Urteil vom 30. November 1999 - V C 29.66 -FEVS 14, 243) zutreffend ausgeführt, dass sich in der Zusammenfassung der Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft zu einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft die Erfahrung des täglichen Lebens ausdrücke, dass die eng miteinander Lebenden "aus einem Topf wirtschafteten und es deshalb geboten sei, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen.
  • BVerwG, 18.12.1975 - V C 79.74

    Klage des Vermieters gegen den Träger der Sozialleistung auf Feststellung der

    Da der Beigeladene trotz einer Feststellung zu seinen Gunsten nicht gehindert werden kann, den Antrag auf Kriegsopferfürsorge nicht zu stellen, ginge eine Feststellung ins Leere (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [FEVS 21, 1 = NDV 1973, 109]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.1993 - 12 A 12263/92

    Einsatzgemeinschaft; Deckung sozialhilferechtlichen Bedarfs; Hilfebedürftigkeit;

    Der Senat teilt deshalb die von der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 6 S 1220/91 - NJW 1992, 2717 f.; unklar hingegen BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1972 - V C 43.72 - ZfSH 1973, 118 [119] und Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 ff.) und Literatur (vgl. z. ... Roscher in: LPK-BSHG, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 10; Knopp/Fichtner, BSHG, Kommentar, 7. Aufl., § 11 Rdnr. 25; Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl., § 11 Rdnr. 3.1) vertretene Auffassung, daß derjenige nicht Hilfeempfänger im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG ist, dessen Einkommen ausreicht, um den eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen, aber nicht hoch genug ist, um auch den Gesamtbedarf der "Einsatzgemeinschaft" zu decken.
  • BVerwG, 30.11.1972 - V C 87.72

    Klage auf Zahlung von Behandlungskosten - Zuständigkeit für die Heilbehandlung

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 88.91

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 82.91

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 83.91

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 84.91

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 86.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 87.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 89.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 85.91

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 91.91

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.06.1991 - 8 B 90.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • SG Speyer, 08.10.2004 - S 7 RI 564/03

    Erwerbsminderungsrente - Auszahlung der Rentennachzahlung - Erstattungsanspruch

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   BVerwG, 24.08.1972 - V C 43.72   

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BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1972 - V C 43.72 (https://dejure.org/1972,7958)
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