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   AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13   

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https://dejure.org/2013,21878
AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13 (https://dejure.org/2013,21878)
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.04.2013 - 5 C 63/13 (https://dejure.org/2013,21878)
AG Montabaur, Entscheidung vom 30. April 2013 - 5 C 63/13 (https://dejure.org/2013,21878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 3 Nr 1 StVO, § 6 StVO, § 10 StVO, § 41 Abs 2 Nr 3 Zeichen 222 StVO, § 17 StVG
    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Abgrenzung zwischen Umfahren und Überholen; Zurücktreten der Sorgfaltspflichtverletzung eines Unfallbeteiligten

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Auswirkungen eines Verkehrsverstoßes auf die Haftungsquote

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Abgrenzung zwischen Umfahren und Überholen - Rückschaupflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfahren eines Pkws - Überholen oder nicht?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 2.12

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen; Arzneimittel; weitere Beihilfe;

    Auszug aus AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13
    Das ledigliche Wiederanfahren nach verkehrsbedingtem Anhalten fällt demgegenüber nicht unter § 10 StVO (vgl. Hentschel/König Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. 2009 § 10 StVO Rdn. 7 sowie KG NZV 2004, 633, OLG Zweibrücken VerkMitt 1977, 53; BayObLG DAR 1984, 31 und 1985, 88; AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12).

    35 Ein Überholen liegt dabei auch bei einem Vorbeifahren an einem anderen verkehrsbedingt, z.B. infolge Gegenverkehrs, wartenden Fahrzeug vor (vgl. Hentschel/König aaO. § 5 StVO Rdn. 16 m.w.Nw. und AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12) und beginnt, wenn der Überholende - wie hier die Beklagte zu 1) aufgrund des Umfahrens der Verkehrsinsel auf der falschen Seite - bereits vorher nach links ausgeschert ist, mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten - hier also zu dem des Klägers - Wagen (vgl. Hentschel/König aaO. § 5 StVO Rdn. 22 m.w.Nw. und AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12).

    Lediglich in dem Vorbeifahren an nicht verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugen liegt kein Überholen mehr (vgl. Hentschel/König aaO. § 5 StVO Rdn. 18 m.w.Nw. und AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12).

    36 Nachdem das Postfahrzeug unstreitig nicht lediglich verkehrsbedingt gestanden hatte, trafen andererseits den Kläger hier nicht die Pflichten eines Überholers nach § 5 StVO (vgl. Hentschel/König aaO. § 5 StVO Rdn. 18 m.w.Nw. und AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12).

    Wenngleich den nachfolgenden Autos - hier also der Beklagten zu 1) - kein grundsätzlicher Vorrang zusteht, darf grundsätzlich nur nach Rückschau und Blinken zum Ausscheren angesetzt werden, sofern der nachfolgende Verkehr noch ausreichend weit entfernt ist; es darf also regelmäßig nicht darauf vertraut werden, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer den Ausscherenden zuerst passieren lassen, auch wenn dies deren Pflicht wäre (vgl. Hentschel/König aaO. § 6 StVO Rdn. 6 m.w.Nw. und AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12).

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

    Auszug aus AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13
    Dann wirkt sich eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung ausnahmsweise jedenfalls haftungsrechtlich nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048 sowie LG Erfurt, Urteil vom 24. November 2006, 10 O 1309/05, ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim, Urteil vom 20. Mai 1992, 7 S 3/92, ZfS 1992, 258).

    Daher konnte der Kläger hier darauf vertrauen, dass ihn ein nachfolgender Kraftfahrer nicht überholt, wenn dies nur unter verkehrswidrigem Umfahren der Verkehrsinsel möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1048 zum vergleichbare Fall des Überholens, welches nur unter Inanspruchnahme einer Sperrfläche möglich ist).

  • LG Hildesheim, 20.05.1992 - 7 S 3/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13
    Dann wirkt sich eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung ausnahmsweise jedenfalls haftungsrechtlich nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048 sowie LG Erfurt, Urteil vom 24. November 2006, 10 O 1309/05, ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim, Urteil vom 20. Mai 1992, 7 S 3/92, ZfS 1992, 258).

    Anders stellt sich die Rechtslage indes dar, wenn das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht nur unzulässig, sondern in besonderes grobem Maße verkehrswidrig wäre und aus diesem Grunde für den Geschädigten so fern liegt, dass er sich auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht auf eine derartige Möglichkeit nicht einstellen braucht (vgl. LG Erfurt ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim ZfS 1992, 258).

  • LG Erfurt, 24.11.2006 - 10 O 1309/05

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und grob

    Auszug aus AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13
    Dann wirkt sich eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung ausnahmsweise jedenfalls haftungsrechtlich nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048 sowie LG Erfurt, Urteil vom 24. November 2006, 10 O 1309/05, ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim, Urteil vom 20. Mai 1992, 7 S 3/92, ZfS 1992, 258).

    Anders stellt sich die Rechtslage indes dar, wenn das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht nur unzulässig, sondern in besonderes grobem Maße verkehrswidrig wäre und aus diesem Grunde für den Geschädigten so fern liegt, dass er sich auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht auf eine derartige Möglichkeit nicht einstellen braucht (vgl. LG Erfurt ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim ZfS 1992, 258).

  • OLG Zweibrücken, 20.12.1976 - Ss 287/76

    Gesteigerte Sorgfalt; Rotlicht; Haltezeichen; Warten; Fließender Verkehr ;

    Auszug aus AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13
    Das ledigliche Wiederanfahren nach verkehrsbedingtem Anhalten fällt demgegenüber nicht unter § 10 StVO (vgl. Hentschel/König Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. 2009 § 10 StVO Rdn. 7 sowie KG NZV 2004, 633, OLG Zweibrücken VerkMitt 1977, 53; BayObLG DAR 1984, 31 und 1985, 88; AmtsG Montabaur Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 2/12).
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