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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 64.86   

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BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 64.86 (https://dejure.org/1990,1515)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 C 64.86 (https://dejure.org/1990,1515)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 5 C 64.86 (https://dejure.org/1990,1515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Überbrückungsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 189
  • NVwZ 1991, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 16 A 3391/06

    Rücknahme eines Bescheids über die Bewilligung von Pflegewohngeld; Rückforderung

    Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch unterfällt nicht den sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen, weil § 528 BGB in der hier allein in Betracht zu ziehenden Konstellation, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt nicht anderweitig sicherstellen kann, wie vergleichbar auch die Regelung des § 51 Strafvollzugsgesetz über das Überbrückungsgeld, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 64.86 -, FEVS 41, 1 (Überbrückungsgeld stellt kein Schonvermögen dar), dem Zweck dient sicherzustellen, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann, wodurch die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen überflüssig oder zumindest in geringerer Höhe erforderlich wird.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.05.2012 - L 3 AS 87/10

    Anrechnung von Überbrückungsgeld für Strafgefangene auf Grundsicherungsleistungen

    Die zum Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Ur teil vom 21.06.1990 - 5 C 64.86 - zit nach Juris), nach der das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient , betrifft lediglich die Art und Weise seiner Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung.

    Daraus folgt nicht, dass das Überbrückungsgeld unabhängig von seiner Einordnung als Einkommen oder Vermögen in jedem Fall der Freistellung von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen dient und im Ergebnis immer wie Einkommen zu berücksichtigen ist (so noch BVerwG, Urteil vom 21.06.1990, aaO, zum Recht der Sozialhilfe nach dem früheren BSHG) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2010 - L 13 AS 105/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Mithin dient die Bildung des Überbrückungsgeldes nach dem Willen des Gesetzgebers (in § 51 Abs. 1 StVollzG) auch der Freistellung des (ehemaligen) Strafgefangenen von Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen (BVerwG, Urt. vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 64.86 -, FEVS 41, 1 = ZFSH/SGB 1990, 525 = ZfStrVo 1991, 248 = ZfS 1990, 340 = NJW 1991, 189 - zit. nach juris, Rz. 11) in den ersten vier Wochen nach der Haftentlassung.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2009 - L 12 AS 5623/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht vom 21. Juni 1990 (- 5 C 64/86 - FEVS 41, 1) zwar noch offen gelassen, ob es sich bei dem Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG um Einkommen oder Vermögen handelt; das BVerwG hat sich in der Folgezeit jedoch in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. zur sogenannten Identitätstheorie BVerwGE 29, 295 ff.) mit Urteilen vom 18. Februar 1999 der Zuflusstheorie zugewandt (vgl. BVerwGE 108, 296 ff.; so bereits zuvor zum Arbeitslosenhilferecht BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1).
  • OLG Celle, 26.11.2015 - 1 Ws 533/15

    Keine Herabsetzung des Überbrückungsgeldsolls bei Entnahme von Beträgen deutlich

    Daneben bezweckt § 47 NJVollzG eine Entlastung der Sozialhilfeträger, die dann nicht für den Lebensunterhalt des Gefangenen aufkommen müssen (vgl. BVerG NJW 1991, 189).
  • SG Augsburg, 20.05.2010 - S 6 AS 353/10
    Aus dieser zeitlichen Begrenzung der Zweckbestimmung folge, dass das Überbrückungsgeld in den ersten vier Wochen als Einkommen anzurechnen sei und lediglich eine längere Anrechnung auf Nachfolgezeiträume ausgeschlossen sei (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG vom 21.06.1990, Az: 5 C 64/86).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.10.1987 - 5 C 64.86   

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BVerwG, 12.10.1987 - 5 C 64.86 (https://dejure.org/1987,8165)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.1987 - 5 C 64.86 (https://dejure.org/1987,8165)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 1987 - 5 C 64.86 (https://dejure.org/1987,8165)
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