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   BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80   

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https://dejure.org/1982,177
BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80 (https://dejure.org/1982,177)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 (https://dejure.org/1982,177)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 (https://dejure.org/1982,177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 3 Abs. 2, § 92a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 318
  • DÖV 1982, 1044
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 52.77

    Ersatzpflicht des erbenden Ehegatten - Hilfeempfänger - Mehrheit von Erben -

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80
    Zu den Anforderungen an einen Leistungsbescheid (Anschluß BVerwG, 26.10.1978, V C 52/77, BVerwGE 52, 26-31).

    Unverzichtbar für einen Leistungsbescheid ist die Angabe des Betrages, den der Adressat (Schuldner) bezahlen soll; denn der Leistungsbescheid soll nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit vollstreckt werden, sofern der Schuldner die Forderung nicht freiwillig erfüllt (vgl. BVerwGE 57, 26 zur gleichen Probelmatik bei der Geltendmachung von Kostenersatz gegenüber einem Erben, § 92 c Abs. 4 BSHG).

  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 41.74

    Heranziehung zum Kostenersatz - Sozialhilfe - Sozialwidriges Verhalten -

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80
    Ein Handeln ist "sozialwidrig" und begründet objektiv einen Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Kostenersatz nach BSHG § 92a, wenn der Handelnde eine Lage schafft, die den Träger der Sozialhilfe zwingt, trotz vorangegangener Versagung der Hilfe diese noch leisten zu müssen (Fortentwicklung BVerwG, 24.06.1976, V C 41.74, BVerwGE 51, 61 [BVerwG 24.06.1976 - V C 41/74]-66).

    In BVerwGE 51, 61 (62) hat der Senat ausgeführt, daß nicht jedes vorsätzliche oder grobfahrlässige Tun (Unterlassen), das für eine Leistung von Sozialhilfe ursächlich ist, einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe begründet.

  • BVerwG, 21.01.1977 - VI C 62.74

    Ausgleichszulage - Aufzehrung - Ausgleich durch Beförderungen

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80
    Zu den Anforderungen an einen Leistungsbescheid (Anschluß BVerwG, 26.10.1978, V C 52/77, BVerwGE 52, 26-31).
  • BVerwG, 18.12.1980 - 5 C 23.78

    Prüfungsbefugnis der Kriegsopferfürsorgebehörde - Wunsch des Beschädigten nach

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80
    Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegt vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Prüfung (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 23.78 - [Buchholz 436.7 § 27 a BVG Nr. 11; FEVS 29, 265; ZFS 1981, 146; ZFSH 1981, 306] - zum wortgleichen § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge).
  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80
    Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muß" (BVerwG 56, 220 [223] mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Da ein solcher Grundlagenbescheid den Lauf der Ausschlussfrist von drei sich an das Jahr anschließenden Jahren, in dem die Hilfe gewährt worden ist (§ 103 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) , nicht hemmt (BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318, 324 - juris RdNr 16 f) , ist ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz für die Zeit vor dem 1.1.2017 allerdings bereits ausgeschlossen.

    Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat das BVerwG den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt (BVerwG vom 30.8.1967 - V C 192.66 - BVerwGE 27, 319; BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63; BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 und BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331).

    Doch ein im Sinne der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe rechtfertigender Ersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII besteht auch dann, wenn bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten nur eine weniger kostenaufwändige Sozialhilfeleistung selbst in Frage steht (BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 RdNr 9; anders wohl für § 34 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 3 RdNr 24; seitdem aber ausdrücklich geregelt in § 34 SGB II in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung) .

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Die Formulierung "soll" macht - entgegen der insoweit unreflektierten Ansicht in der Gesetzesbegründung zu § 92a Abs. 2 SGB XII (BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr. 16) und entgegen der Rechtsprechung des BVerwG zu § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG (BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 7) - wie ansonsten bei sog "Soll"-Vorschriften nach der Rechtsprechung des BSG (s nur Waschull in LPK SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 48 mwN) deutlich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise Ermessen auszuüben wäre, (so auch in anderem Zusammenhang BVerwGE 64, 318, 323 mwN; vgl auch Gutzler in jurisPK SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 44) .
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318 ).
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