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   BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88   

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BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88 (https://dejure.org/1990,502)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1990 - 5 C 78.88 (https://dejure.org/1990,502)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 (https://dejure.org/1990,502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Härtefall - Rücknahme eines Bescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 6; SGB X X 44 Abs. 1
    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 103
  • NJW 1991, 1905 (Ls.)
  • MDR 1991, 913
  • NVwZ 1991, 572
  • DÖV 1991, 705
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 17.82

    Ausbildungsförderung - KG - Gewinnanteil - Entnahmemöglichkeit - Härtefall -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt dann allerdings zunächst voraus, daß der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande ist, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern (BVerwGE 70, 189 [BVerwG 11.10.1984 - 5 C 17/82]).

    Außerdem darf er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihm zumutbar wäre (BVerwGE 70, 189 [BVerwG 11.10.1984 - 5 C 17/82]).

    Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, vom maßgeblichen Einkommen einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (zum Ganzen s. BVerwGE 59, 204 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 ; 67, 280 ; 70, 189 ; 77, 222 ).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Der Auszubildende ist aber gehalten, dieses Begehren, nachdem er das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem vom Einkommensbezieher im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen verglichen hat, unverzüglich anzubringen, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]; Beschluß vom 29. Juni 1981 - BVerwG 5 B 27.81 - ).

    Im Einzelfall kann dies bedeuten, daß sich der Auszubildende noch gegenüber einem im Zusammenhang mit einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG geltend gemachten Rückforderungsanspruch darauf berufen darf, das Einkommen des Einkommensbeziehers sei im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger gewesen als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

    Daß er gleichwohl aufgrund besonderer Umstände das Ergehen dieser Entscheidung abwarten und die oben erörterte Verfügungsbeschränkung als unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG noch gegenüber dem Rückforderungsbescheid vom 9. November 1984 geltend machen durfte, kann indessen nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Daß eine gesetzliche Regelung den Charakter einer Ausnahmeregelung hat, schließt nicht aus, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. BVerwGE 61, 169 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Satz 1 dieser - nach der Rechtsprechung des Senats auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anwendbaren (BVerwGE 71, 220) - Vorschrift setzt zwar voraus, daß wegen unrichtiger Rechtsanwendung bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, vom maßgeblichen Einkommen einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (zum Ganzen s. BVerwGE 59, 204 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 ; 67, 280 ; 70, 189 ; 77, 222 ).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Regelmäßig kommt ein solches Vorgehen allerdings nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid keine Kenntnis erhält und erst aus der abschließenden Entscheidung ersehen kann, daß die Anrechnung des in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum erzielten Einkommens zu einer Herabsetzung des in dem vorläufigen Bescheid bewilligten Förderungsbetrages führt (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - ).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 113.81

    Geschiedene Elternteile - Auszubildender - Gemeinsame Kinder - Einkommensbezieher

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, vom maßgeblichen Einkommen einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (zum Ganzen s. BVerwGE 59, 204 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 ; 67, 280 ; 70, 189 ; 77, 222 ).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, vom maßgeblichen Einkommen einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (zum Ganzen s. BVerwGE 59, 204 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 ; 67, 280 ; 70, 189 ; 77, 222 ).
  • BSG, 16.01.1986 - 4b/9a RV 9/85

    Rücknahme von Verwaltungsakten - Rücknahme durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    Denn Regelungsgegenstand des Bescheides vom 9. November 1984, dessen Rücknahme der Kläger erreichen will, sind nicht die Ablehnung und Vorenthaltung bisher noch nicht getätigter Leistungen, sondern die Aufhebung früherer leistungsbewilligender Bescheide und, insofern anders als in dem vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 1986 - Az. 4 b/9 a RV 9/85 - (SozR 1300 § 44 SGB 10 Nr. 22 = SGb. 1987, 119 m. Anm. Kopp) entschiedenen Fall, die Rückforderung der auf der Grundlage dieser Bescheide gewährten Förderungsleistungen, bei denen es sich zufolge der §§ 11 und 18 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) um Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt.
  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88
    § 44 Abs. 2 SGB X als Auffangtatbestand (s. BSG, Urteile vom 10. Dezember 1985 - Az. 10 RKg 14/85 - und vom 16. Januar 1986 ), der die Möglichkeit einer Rücknahme mit Wirkung auch für die Zukunft voraussetzt, paßt deshalb hier nicht.
  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79

    Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler

  • BVerwG, 29.06.1981 - 5 B 27.81

    Vorlage eines Aktualisierungsbegehrens für den maßgebenden Berechnungszeitraum

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach seinem Regelungszweck nicht nur Fallgestaltungen, in denen Leistungsberechtigten ein rechtlicher Nachteil durch das unrechtmäßige Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen Betroffene - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten haben, deren Bewilligung jedoch nachträglich aufgehoben worden ist (BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 25 RdNr 11 mwN; für das SGB II BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; zum Ursprung dieser Rspr BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 S 34, juris RdNr 16; BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103, 107, juris RdNr 13; gegen § 44 Abs. 2 SGB X schon Kopp, Anm zu BSG vom 16.1.1986 - 4b/9a RV 9/85 - SozR 1300 § 44 Nr. 22, SGb 1987, 121) .
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Denn in solchen Fällen macht es gegenüber rechtswidrigen Ablehnungen von Leistungsanträgen oder zu niedrigen Festsetzungen sozialer Geldleistungen keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zur Folge gehabt hat, daß der Bürger nicht erhalten hat, was ihm zusteht, oder aber, ob er ursprünglich zwar die in Frage stehenden Leistungen zuerkannt und erhalten hat, nachträglich aber der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung bewilligt worden ist, wieder zurückgenommen wurde (§ 48 Abs. 1 SGB X) und damit derselbe Zustand eingetreten ist, wie er bestanden hätte, wenn die Leistung von vornherein nicht bewilligt worden wäre und der Bürger deshalb die Leistung nach § 50 SGB X zurückerstatten muß (ebenso BVerwGE 87, 103 ff; vgl SozR 1300 § 44 Nr. 22 = SGb 1987, 119 mit Anm von Kopp, ebenda, 121; Steinwedel, Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 39; Hauck/Haines, SGB X, § 44 RdNr 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Zwar ist es richtig, dass der Einkommensbezieher im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78.88 -, juris Rn. 21; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, § 25 BAföG Rn. 66 ; Knoop in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 25 Rn. 35, 40; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 zu Nr. 19).

    Aus den vom Kläger zitierten Urteilen vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 -, vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 - und vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen anderer Auffassung wäre.

    Sie haben in diesen Fällen allerdings die Gründe, die nach ihrer Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen, sobald ihnen die Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 -, juris Rn. 31, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 -, juris Rn. 12, und vom 16.11.1990 - 5 C 78.88 -, juris Rn. 20).

  • SG Speyer, 08.09.2017 - S 16 AS 1980/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    § 44 Abs. 1 S 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht "entsprechend" anzuwenden (entgegen BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 = BVerwGE 87, 103 RdNr 13 f; BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 RdNr 14 ff; BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 RdNr 13; BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr. 24 RdNr 12; BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 80/98 R = SozR 3-4100 § 101 Nr. 10 RdNr 15 f; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R = BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14).

    74 § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht "entsprechend" anzuwenden (so aber BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 -, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 -, Rn. 13;BSG, Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R -, Rn. 12; BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R -, Rn. 15 f.;BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R -, Rn. 14; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 65_2;v. Wulffen/Schütze/ Schütze SGB X § 44 Rn. 16, beck-online; BeckOK SozR/ Heße SGB X § 44 Rn. 17, beck-online; KassKomm/ Steinwedel SGB X § 44 Rn. 4, beck-online; Voelzke / Hahn , SGb 2012, S. 685; anders bei Aufhebungsverfügungen noch BSG, Urteil vom 16.01.1986 - 4b/9a RV 9/85 -, Rn. 15; zweifelnd Groth , jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 2).

    Dass diese Norm auf Fälle der Rückforderung zuvor bewilligter Sozialleistungen nicht "passt", trifft nicht zu(so aber BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, Rn. 14).

    Das Vorliegen einer Regelungslücke, die nach allen gängigen Methodenlehren eine Mindestvoraussetzung für Analogieschlüsse darstellt, wird nicht einmal behauptet (allenfalls angedeutet in BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, Rn. 14), möglicherweise weil angesichts des folgenden Absatzes im Gesetzestext zu offensichtlich ist, dass eine solche nicht vorliegt.

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Die zwingende Rechtsfolge des ersten Aufhebungsaktes, die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X, kann dadurch rückgängig zu machen sein, daß der Leistungsträger diese Pflicht beseitigt (vgl dazu BSG SozR 1300 § 44 Nr. 22; kritisch dazu Kopp, SGb 1987, 121; vgl auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Härtefreibetrag aber unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend zu machen, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103).

    Spätestens mit der Bekanntgabe der vorliegend im Streit stehenden Bescheide hatte er aber Veranlassung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (Urteil vom 15. November 1990 a.a.O.; s.a. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18), einen entsprechenden Antrag zu stellen.

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines

    § 44 Abs. 1 SGB X ist auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines Rückforderungsbescheids über Ausbildungsförderungsleistungen entsprechend anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 15.11.1990, BVerwGE 87, 103).

    Dies ist ihrem Wortlaut zwar nicht unmittelbar zu entnehmen (bejahend jedoch BSG, Urt. v. 12. Dezember 1996, SozSich 1997, 392), das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Urteil vom 15. November 1990 (BVerwGE 87, 103) die analoge Anwendung der Vorschrift auf Rückforderungsbescheide im Rahmen der Ausbildungsförderung bejaht und insoweit ausgeführt:.

    25 Dabei geht der Senat in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 (a. a. O.) davon aus, dass ein Antrag gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt (so auch Senatsurt. v. 13. September 2012 - 1 A 78/11 -).

    29 Der Kläger konnte damit den Härtefallantrag hier noch unverzüglich, nachdem er Kenntnis vom bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 1996 erlangt hatte, stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).

  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 10 K 1092/06

    Ausbildungsförderung; Einkommen und Vermögen; unbillige Härte; Eröffnung des

    Denn die Eltern des Klägers, denen im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht zukommt (BVerwGE 87, 103; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rdnr. 47), haben bereits mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2001 am 29.07.2003 (und damit vor Ablauf des BWZ I) und weiter am 23.12.2003 (und damit während des BWZ II) dem Beklagten mitgeteilt, dass sich der Vater des Klägers in Insolvenz befinde, zuviel entrichtete Steuern an den Insolvenzverwalter erstattet würden und sie aus der Verwertung von Maschinen und sonstigen Gegenständen keinerlei Erlöse erhalten hätten.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 87, 103; vgl. auch Rothe/Blanke a.a.O., § 25 Rnr. 50 Einzelfragen/Verfügungsbeschränkung) hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG bejaht werden können, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen und des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen.

  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

    Zwar verbietet es weder der Charakter dieser Vorschrift als Sonder- und Ausnahmeregelung, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. auch BVerwGE 61, 169 ; 87, 103 ), noch ist dies nach ihrer gesetzlichen Zielsetzung schlechthin ausgeschlossen.

    So hat der Senat § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X außerhalb des Rechts der Sozialhilfe auf einen unanfechtbaren Bescheid entsprechend angewandt, der die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Erstattung der auf seiner Grundlage erbrachten Sozialleistungen zum Gegenstand hatte (BVerwGE 87, 103 ).

    Soweit der Hinweis des Senats in BVerwGE 87, 103 (107), wonach § 44 Abs. 2 SGB X "die Möglichkeit einer Rücknahme mit Wirkung auch für die Zukunft voraussetzt", dahin verstanden werden kann, daß die Bestimmung nicht auf Verwaltungsakte angewendet werden könne, die ausschließlich abgeschlossene Sachverhalte oder einmalige Leistungen in der Vergangenheit betreffen, wird an diesem Verständnis nicht festgehalten.

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97

    Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des

    Allerdings ist es entgegen einer früher vielfach vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Pr. OVGE 73, 328, 331; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1931, unveränderter Nachdruck 1948, S. 281) nach neuerer Auffassung rechtlich möglich, einen Bescheid, der einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt (zurücknimmt, widerruft), seinerseits wieder aufzuheben (zurückzunehmen, zu widerrufen) und dadurch den ursprünglichen Verwaltungsakt wieder in Kraft zu setzen (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 1990 BVerwG 5 C 78.88 BVerwGE 87, 103; BSGE 58, 49; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 48 Rn. 2; Ibler, NVwZ 1993, 451).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 57/96

    Einlkommensanrechnung bei einer wiederkehrenden Leistung, Anrechenbarkeit einer

  • VGH Hessen, 28.01.1992 - 9 UE 973/90

    Ausbildungsförderung: Zeitpunkt für Geltendmachung von Härtegesichtspunkten -

  • VGH Bayern, 04.01.2012 - 12 ZB 10.855

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Härtefreibetrag; Ansparabschreibung

  • VG Bayreuth, 16.11.2020 - B 8 K 20.635

    Rückforderung einer BAföG-Leistung

  • VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331

    Ausbildungsförderung; Einkommen; Einkommenssteuerbescheid; Vorbehalt der

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf

  • VGH Bayern, 10.12.2007 - 12 BV 06.3028

    Sozialhilfe; Die Rücknahme einer teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen

  • VG Schwerin, 07.07.2010 - 6 A 282/07

    Härtefall im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG

  • VG Münster, 29.03.2007 - 6 K 838/05

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung einer freiwillig gezahlten

  • VGH Hessen, 05.12.1991 - 9 UE 2532/89

    Anrechnung von Kinderfreibeträgen bei der Ausbildungsförderung - geschiedene oder

  • LSG Bayern, 22.04.2015 - L 8 AS 764/13

    Versehentliche Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger, anstatt an

  • VG Chemnitz, 13.11.2009 - 4 K 1444/08

    BAföG; unbillige Härte; Einkommen; Anrechnung; Anrechnungsfreistellung;

  • VG Münster, 07.11.2006 - 6 K 838/05

    Berücksichtigung einer Betriebsrentenabfindung als bei der Ermittlung von

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2022 - 14 PA 286/22

    BAföG

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 71/94

    Ständige Rechtsprechung

  • VG Minden, 10.07.2007 - 6 K 994/05
  • VG Minden, 10.07.2007 - 6 K 993/05
  • VG Hamburg, 17.11.2006 - 8 K 1752/05

    Härtefall durch Anrechnung eines real nicht existierenden Einkommens.

  • BVerwG, 09.02.1993 - 11 B 81.92

    Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 7 A 10910/17

    Anrechnung, anrechnungsfreier Betrag, Antrag, Antragserfordernis, Ausbildung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 6 B 85.15

    Ausnahme von der Bindung der BAfög-Ämter an die Vorgaben des Steuerbescheids

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06

    Überprüfung von Umwertungsbescheiden bei Bestandsrenten des Beitrittsgebietes -

  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08

    Ausbildungsförderungsrecht - Vorausleistung nach Bewilligungszeitraum - keine

  • OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07

    Inanspruchnahme auf Ersatz überzahlter Ausbildungsförderung

  • OVG Niedersachsen, 29.04.1998 - 4 L 7103/96

    Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides; Kostenersatz

  • VGH Bayern, 04.10.2019 - 12 ZB 17.656

    BAföG: Anrechnungsfreistellung von Elterneinkommen zur Vermeidung unbilliger

  • VG Augsburg, 05.02.2015 - Au 3 K 14.933

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2014 - 3 LB 12/12

    Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf

  • VGH Hessen, 24.09.1991 - 9 UE 343/89

    Der Bewilligungsbescheid anläßlich eines "Aktualisierungsantrags" nach BAföG § 24

  • VG München, 09.02.2017 - M 15 K 16.3464

    Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines steuerlichen

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2012 - 4 PA 157/12

    Anforderungen an die zeitliche Geltendmachung der Beanspruchung eines

  • LSG Brandenburg, 25.04.2002 - L 1 RA 143/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1937/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen zumindest grob fahrlässig gemachter

  • VG Cottbus, 23.05.2016 - 5 L 111/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Göttingen, 22.09.2009 - 2 A 254/07

    Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht

  • VG Frankfurt/Main, 02.08.2019 - 3 K 1851/18

    Ausbildungsförderung

  • VG Saarlouis, 21.09.2012 - 3 K 610/11

    Berücksichtigung von Einkommensbelastungen allenfalls als Härtefreibetrag nach §

  • OVG Hamburg, 22.05.1991 - Bf V 3/91

    Rückforderung; Ausbildungsförderung; Härtegesichtspunkt; Einkommenverhältnis

  • VG München, 18.03.2010 - M 15 K 08.3119

    Ausbildungsförderung; Rücknahme eines bestandskräftigen Rücknahme- und

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 19.88
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 A 10668/14

    Abschlussprüfung, Anrechnung, Antrag, Antragstellung, Ausbildung,

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