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   BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80   

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BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80 (https://dejure.org/1983,1455)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1983 - 5 C 97.80 (https://dejure.org/1983,1455)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 (https://dejure.org/1983,1455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Bundeswehrausbildung - Fachhochschulausbildung - Erstausbildung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Bei der Bundeswehr absolvierte Fachhochschulausbildung mit Abschluss Ingenieur (grad.) ist Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1176
  • DVBl 1983, 845
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 40.78

    Ausbildungsförderung - Antragserfordernis - Bewilligungszeiträume

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Hat der Beklagte auch den Formblatt-Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG beschieden, dann beschränkt sich der zeitliche Umfang des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 1978 insoweit nach § 50 Abs. 3 BAföG auf einen Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr (vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 1] und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 3]).

    Für die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen der nach dem 31. März 1978 beginnenden Bewilligungszeiträume ist ein (Wiederholungs-)Antrag unerläßliche Förderungsvoraussetzung (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 3]).

  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Diese Fachhochschule gehört zu den Ausbildungsstätten, deren Besuch förderungsfähig ist oder in Anwendung der materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 55, 194 [196]).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Wie das Bundesverwaltungsgericht seit BVerwGE 55, 325 [336] in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht, oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann.
  • BVerwG, 05.12.1980 - 5 B 40.80

    Förderung der Ausbildung an staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Sie ist eine vom Land Hessen staatlich anerkannte Hochschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BAföG - vgl. auch Beschluß vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 5 B 40.80 - [FamRZ 1981, 822]).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78

    Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Da im vorliegenden Fall auf den Antrag vom 30. Juni 1977 über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach der zwingenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG rückwirkend für die Zeit vom 1. März 1977 an zu entscheiden war (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 6] und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 9]), ist von einem mit dem Bescheid vom 8. Februar 1978 konkretisierten Bewilligungszeitraum vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1978 (13 Monate) auszugehen.
  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 57.78

    Identität des Anfangs des Bewilligungszeitraumes mit Zeitpunkt des rückwirkenden

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Da im vorliegenden Fall auf den Antrag vom 30. Juni 1977 über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach der zwingenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG rückwirkend für die Zeit vom 1. März 1977 an zu entscheiden war (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 6] und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 9]), ist von einem mit dem Bescheid vom 8. Februar 1978 konkretisierten Bewilligungszeitraum vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1978 (13 Monate) auszugehen.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 19.78
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80
    Hat der Beklagte auch den Formblatt-Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG beschieden, dann beschränkt sich der zeitliche Umfang des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 1978 insoweit nach § 50 Abs. 3 BAföG auf einen Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr (vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 1] und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 3]).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32 S. 56 und vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32 S. 56 und vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 5 C 4.97

    Bewilligungszeitraum bei Ablehnung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach.

    Zwar ist der Auszubildende nicht uneingeschränkt befugt, im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG zu bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang er Förderung begehrt (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - sowie vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - ).

    Die konkretisierende Festlegung des Bewilligungszeitraums und damit mittelbar auch die zeitliche Reichweite des Antrags auf Leistung von Ausbildungsförderung (§ 46 Abs. 1 BAföG) ergibt sich also aus dem Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung von Ausbildungsförderung, wobei das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen des § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel für ein Jahr entscheidet und einen abweichenden (kürzeren oder längeren) Bewilligungszeitraum z.B. dann wählen wird, wenn es seine Entscheidung in zeitliche Übereinstimmung mit dem Schuljahr oder den Studiensemestern bringen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Wirkung eines Förderungsantrags hinsichtlich des Zeitraums, für den - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Ausbildungsförderung zu leisten ist, nicht dem uneingeschränkten Bestimmungsrecht des Antragstellers, sondern folgt zwingend aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15, 15 a, 46 Abs. 1 und 5, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BAföG (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - , vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - , vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - <FamRZ 1981, S. 208/209>, vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

    Mit der zunächst in § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes, der Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III, festgeschriebenen Dauer des Bewilligungszeitraums von einem Jahr knüpfte der Gesetzgeber wortlautidentisch an § 50 Abs. 3 BAföG an (BT-Drucks 13/4941, S 167 ; vgl zur Verknüpfung der Regelbewilligungsdauer von einem Jahr nach dem BAföG mit dem Schuljahr bzw Semester: BVerwG vom 15.11.1979 - 5 C 34/78 - BVerwGE 59, 130; BVerwG vom 13.1.1983 - 5 C 97/80 - FamRZ 1983, 1176 ff, juris RdNr 29) .
  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86

    Ausbildungsförderung - Grundentscheidung - Rücknahme - Nicht schutzwürdiges

    Der Kläger hat schon das Informatikstudium an der Hochschule der Bundeswehr, deren Besuch förderungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ), ohne wichtigen Grund abgebrochen.
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 16.92

    Ausbildungsförderung - Antrag - Vorabentscheidungsantrag - Form - Schriftsatz -

    Dies gilt sowohl in der Abfolge mehrerer Bewilligungszeiträume (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - und vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - ), als auch für das Verhältnis von Vorabentscheidungsverfahren und Leistungsverfahren (Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 21.85

    Weiter Ausbildung - Förderungsfähigkeit - Angestrebtes Ausbildungsziel -

    Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]; 61, 342 [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 20/80]; Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - , 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - , 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92

    BAföG - Abschlußprüfung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfaßt der Begriff der Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auch Fachhochschulen (Urteil vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - ; s. auch schon Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • VG Hamburg, 22.12.2009 - 8 K 1938/09

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung für jüdischen Emigranten als

    Zwar erfordert das angestrebte Ausbildungsziel eine weitere Ausbildung vorliegend nicht; dies wäre nur dann der Fall, wenn das erstrebte Ausbildungsziel des Klägers über den erfolgreichen Abschluss einer Erstausbildung hinaus den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 -, DVBl. 1983, 845).

    Derartige besondere Umstände können gegeben sein, wenn sich der Auszubildende eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung aus besonderen Gründen nicht mehr zu Nutze machen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 1986 - Bf I 21/85 -, DÖV 1987, 699).

  • VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132

    Zulässigkeit einer Beantragung einer Ausbildungsförderung zu einem späteren

  • VG Hamburg, 22.09.2009 - 8 K 1357/08

    Ausbildungsförderung einer Polin für die Förderung einer Erstausbildung oder

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 20.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierung

  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2007 - 10 G 1120/07

    Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialarbeit einer Erzieherin

  • BVerwG, 05.01.1988 - 5 B 148.87

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für neue

  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 3 K 3866/19

    Ausbildungsförderung

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