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   LG München I, 30.08.2007 - 5 HK O 2797/07   

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LG München I, 30.08.2007 - 5 HK O 2797/07 (https://dejure.org/2007,13658)
LG München I, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 HK O 2797/07 (https://dejure.org/2007,13658)
LG München I, Entscheidung vom 30. August 2007 - 5 HK O 2797/07 (https://dejure.org/2007,13658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 63 (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 123, 243 ff. AktG
    Verkürzung der Anmeldefrist nur durch Satzung, Verletzung des Fragerechts

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 2111
  • NZG 2007, 952 (Ls.)
  • NZG 2008, 720 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07
    Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn, WM 2006, 157, 160).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07
    Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so zwar noch BGHZ 122, 211, 238 f.; aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07
    Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so zwar noch BGHZ 122, 211, 238 f.; aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.).
  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07
    Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so zwar noch BGHZ 122, 211, 238 f.; aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.).
  • OLG Celle, 28.09.1988 - 9 U 78/87
    Auszug aus LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07
    Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, inwieweit der teilweise mit beachtlichen Argumenten vertretenen Ansicht zu folgen ist, eine Ersatzzustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrates könne auch am Sitz der Gesellschaft erfolgen (vgl. OLG Hamm, ZIP 1989, 511 ).
  • OLG München, 26.03.2008 - 7 U 4782/07

    Zustellung an Aktiengesellschaft: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.08.2007, Az.: 5 HKO 2797/07, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2007, Az.: 5 HKO 2797/07, aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

    b) Der Umstand, dass die Klägerin zu 2) als Anschrift der namentlich benannten Aufsichtsräte die Geschäftsadresse der Beklagten angegeben hat, die Klägerin zu 3) keine Anschriften der Aufsichtsräte angegeben hat und der Kläger zu 5) neben Adressen betreffend die Aufsichtsräte Dr. W. und G. als Aufsichtsrat Herrn P. wiederum mit der Firmenanschrift der Beklagten aufgeführt hat, schadet nicht, weil der Kläger zu 1) zutreffende ladungsfähige Anschriften der Aufsichtsräte Dr. W. und P. angegeben hat und die Verfahren der Kläger zu 2) bis 5) jeweils mit Beschlüssen vom 22.03.2007 gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG zum Verfahren 5 HKO 2797/07 hinzuverbunden worden sind und damit dem Gericht der gesamte Akteninhalt des verbundenen Verfahrens zur Verfügung gestanden hat, in dem sich auch die vom Kläger zu 1) benannten zutreffenden Adressen der Aufsichtsräte Dr. W. und P. befunden haben.

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Würde man dies, wie es die Antragsteller sieht, allein dem Vorstand bei der Bekanntmachung der Bedingungen der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung überlassen, wäre dies ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG mit der Folge, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären wären (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt LG München WM 2007, 2111, 2113).
  • LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Würde man dies, wies es die Antragstellerin sieht, allein dem Vorstand bei der Bekanntmachung der Bedingungen der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung überlassen, wäre dies ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG mit der Folge, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären wären (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: LG München WM 2007, 2111, 2113).
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