Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40310
FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11 (https://dejure.org/2013,40310)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 K 1027/11 (https://dejure.org/2013,40310)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 5 K 1027/11 (https://dejure.org/2013,40310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,40310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 S 2 GG, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, Art 101 GG, § 41 Nr 1 ZPO, GG
    Finanzrechtsweg - Gesetzlicher Richter - Begriff der "verfassungsrechtlichen Streitigkeit" - Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Sachsen-Anhalt - Wirksamkeit des GG und der einfachgesetzlichen Rechtsordnung - Bundesverfassungsgericht ist kein ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerpflicht bei Bestreiten der Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des FG an einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts und Zuständigkeit des FG auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Steuerbescheide Begriff des "Rechtsstreits verfassungsrechtlicher Art" Keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des GG und der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bindung des FG an einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts und Zuständigkeit des FG auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Steuerbescheide - Begriff des "Rechtsstreits verfassungsrechtlicher Art" - Keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des GG und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1158
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Hierin unterscheidet sich der Streitfall von der Sachlage, die der - von den Klägern ersichtlich dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06. September 2006 (Aktenzeichen: XI R 26/04) entnommenen - Formulierung, dass die Anwendung der Vorschrift "subtile Sachkenntnis, außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksportaufgaben" erfordere, zugrunde liegt.

    Die von den Klägern zitierte Entscheidung [BFH, Beschluss vom 06. September 2006 - XI R 26/04 - BStBl. II 2007, S. 167 (172)] betrifft eine im Vergleich zu § 32a EStG wesentlich vielschichtigere, sprachlich und inhaltlich komplexere Regelung in den §§ 2 Abs. 3, 10d EStG.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn beide Streitsubjekte - mithin Kläger und Beklagter des Verfahrens - Verfassungsorgane bzw. deren Teile oder sonst am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte sind, und um Rechte und Pflichten gestritten wird, die unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommen werden [BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - VI C 55.68 - BVerwGE 36, S. 218 (227 f.); vgl. auch: Unruh , in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG § VwGO § Nebengesetze), 3. Auflage, Baden-Baden 2013, § 40 VwGO RdNr. 168].

    Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt hiernach insbesondere dann nicht vor, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Streit zwischen dem Bürger und dem Staat ist [so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - VI C 55.68 - BVerwGE 36, S. 218 (227)].

  • BVerwG, 11.02.1966 - VII CB 149.64

    Einberufung zum Ersatzdienst bei einer anerkannten Organisation ohne Antrag des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt [BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1966 - VII CB 149.64 - BVerwGE 23, S. 237 (238)].
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Dafür spricht zumindest, dass das Bundesverfassungsgericht die auf der Regelung des § 32a EStG aufbauende Vorschrift des § 32c EStG ausdrücklich für verfassungsmäßig erklärt hat [BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, S. 164 ff.; im Ergebnis ebenso: Loschelder , in: Schmidt, EStG, 31. Auflage, München 2012, § 32a RdNr. 3].
  • BFH, 03.04.2002 - V E 1/02

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Der Senat lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass der Streitwert der sinngemäß begehrten Nichtigkeitsfeststellung sich nach dem Wert der in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Steuerschuld bestimmt [vgl. auch: BFH, Beschluss vom 3. April 2002 - V E 1/02 - BFH/NV 2002, S. 949].
  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich indes, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 01. Oktober 1981 - IV B 13/81 - BStBl. II 1982, S. 133 (135)].
  • BFH, 15.04.1981 - IV R 44/79

    Namenswiedergabe - Unterschrift - Form eines Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht [BFH, Urteil vom 15. April 1981 - IV R 44/79 - BStBl. II 1981, S. 554], so dass die fehlender Unterzeichnung des Steuerbescheides auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel an der Wirksamkeit bzw. "Gültigkeit" der Steuerfestsetzung gegen die Kläger begründet.
  • BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird, kann überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen [BFH, Beschluss vom 28. April 2010 - VI B 167/09 - BStBl. II 2010, S. 747 (748 f.), Beschluss vom 21. Februar 2002 - VII B 281/01 - BFH/NV 2002, S. 752 (954)].
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellen wollte, dass möglicherweise andere Vorschriften der Abgabenordnung Berührungspunkte zu dem genannten Zitiergebot aufweisen, wäre dies unerheblich, weil die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866 (1867); vgl. allgemein: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)].
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.07.2008 - 4 K 1741/06

    Klage gegen die Feststellung eines Einheitswertes und die Festsetzung eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11
    Die Legitimität dieser Verfassung - des Grundgesetzes - ergibt sich daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt [vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Auflage, München 1984, § 5 I 2 d (Seite 149)] und dieser Konsens seit Jahrzehnten "gelebt" wird [FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2008 - 4 K 1741/06 - juris (RdNr. 14)].
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 42/98

    Richterausschluss kraft Gesetzes; als Zeuge benannter Richter

  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

  • BFH, 16.12.2009 - V B 23/08

    Keine Gesamtnichtigkeit des UStG - Anwendung des § 68 FGO bei Ersatz von

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot -

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Februar 2013 [Aktenzeichen: 5 K 1027/11, abgedruckt in: EFG 2013, S. 1158 - 1163] ausdrücklich angeschlossen und ausgesprochen, dass es für die Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland keines "Beweises" bedarf.
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 1314/12

    Bekanntgabefiktion auch bei Übersendung mittels privatem Briefdienstleister -

    Die Legitimität dieser Handlungen ergibt sich daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt, dieser Konsens seit Jahrzehnten "gelebt" wird und schwerlich angenommen werden kann, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Verfassungsgebers, dass seither bzw. seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG alter Fassung die Möglichkeit einer Gesetzgebung zum Erliegen gekommen sei, so dass die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen sind (vgl. zuletzt FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158 mit zahlreichen w.N.).

    Vielmehr wurde dort lediglich eine gemeinsame Datensammlung des Verbandes der Automobilindustrie und der Chemischen Industrie gemeinsam mit ... Deutschland aufgebaut, der ausschließlich auf eine effiziente Abwicklung des Geschäftsverkehrs abzielt und das Finanzamt deshalb keineswegs auch rechtlich als Unternehmen der Privatwirtschaft qualifiziert (vgl. dazu ebenfalls FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158 m. w.N.).

    Zudem würde eine eventuelle Verletzung des Zitiergebotes auch nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen und nicht etwa zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist (vgl. dazu insgesamt wiederum FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158 m.w.N.).

  • FG München, 26.06.2018 - 2 K 2789/17

    Nichtabgabe der Steuererklärungen

    Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde (vgl. Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14F, juris, und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, m.w.N.).
  • FG München, 14.04.2015 - 2 K 3118/14

    Fortbestand des Deutschen Reichs, ungültige Steuergesetze wegen Verstoßes gegen

    1. Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der ausweislich des Klageantrags im Einzelnen angefochtenen Verwaltungsakte nach § 65 Abs. 1 FGO unzulässig (vgl. Urteile des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, des Finanzgerichts Hamburgs vom 20. Mai 2014 3 K 94/14, EFG 2014, 1805, Zwischenurteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. April 2011 3 K 6/11, EFG 2011, 2189).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Staat und so mit dem im Jahre 1871 als Deutsches Reich begründeten Staat Deutschland identisch bzw. im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung teilidentisch (vgl. Urteile des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, und vom 21. Juli 2008 4 K 1741/06, juris, des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Mai 2014 3 K 94/14, EFG 2014, 1805, Zwischenurteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. April 2011 3 K 6/11, EFG 2011, 2189, jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 04.02.2014 - 3 KO 28/14

    Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der

    b) Im Übrigen liegt eine verfassungsrechtliche und in die gesetzlich eröffneten Zuständigkeiten des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Art. 65 HV, § 14 HVerfGG) oder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 GG) - anstelle der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - fallende Streitigkeit nicht schon dann vor, wenn im Rahmen einer gegen die Besteuerung gerichteten Klage von Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Argumente angeführt werden; sondern nur bei Streitigkeiten über unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommene Rechte oder Pflichten zwischen Staats- oder Verfassungsorganen oder gemäß Verfassung Beteiligungsberechtigten sowie in den geregelten Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle oder der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 14 HVerfG; § 13 BVerfGG; BFH-Beschluss vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 19.02.2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.05.2013 III B 36/13, Juris).

    Unbegründet ist die Erinnerung auch hinsichtlich des Bestreitens der Verfassungsmäßigkeit des Grundgesetzes, des angewandten Steuerrechts bzw. des Einkommensteuergesetzes (EStG), des Steuerverfahrensrechts bzw. der Abgabenordnung (AO) oder des Prozessrechts bzw. der Finanzgerichtsordnung (FGO), wie bereits im klageabweisenden Urteil vom 25.10.2013 6 K 138/11 ausgeführt (vgl. Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 15.08.2013 6 K 1314/12, Juris; vom 19.02.2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158; Hessisches FG vom 10.07.2013 4 K 941/13, Juris; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723; FG Hamburg vom 19.04.2011 3 K 6/11, DStRE 2012, 638, EFG 2011, 2189; Beschlüsse BFH vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; vom 18.05.2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743).

  • FG Hessen, 23.10.2015 - 10 V 1475/15

    Bestreiten der Existenz der Bundesrepublik Deutschland - Verstoß gegen das

    In diesem Zusammenhang hat auch der BFH durch Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, BStBl II 2010, 747 , entschieden, dass die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD nicht ernstlich zweifelhaft ist und selbst im Falle der Annahme einer "Legitimationslücke" seitens des Verfassungsgebers bzw. des Fehlens eines plebiszitären Legitimationsaktes dies nicht zur Folge haben kann, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte als rechtswidrig zu verwerfen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013, 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158; Urteil des FG Hamburg vom 19. April 2011, 3 K 6/11, EFG 2011, 2189 sowie Urteil des Hessischen FG vom 22. September 2010; 6 K 134/08, veröffentlicht in juris).
  • FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14

    Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid,

    Einer weitergehenden Prüfung, ob das EStG entsprechend der Einschätzung des Klägers verfassungswidrig sein könnte, bedarf es deshalb in dem hier erörterten Zusammenhang nicht mehr (vgl. z.B. Urteile des Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14, juris, und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, m.w.N.).
  • FG München, 26.03.2014 - 5 K 2908/13

    Germaniten

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg im Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, EFG 2011, 2189, und im Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, Bezug.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht