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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13   

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FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13 (https://dejure.org/2015,50175)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.12.2015 - 5 K 127/13 (https://dejure.org/2015,50175)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 5 K 127/13 (https://dejure.org/2015,50175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 19 EStG 2009
    Ehrenamtlicher Bürgermeister in Schleswig-Holstein als eigenes Organ der Gemeinde mit Verwaltungsaufgaben bezieht Arbeitslohn in Form der gewährten Aufwandsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die an einen ehrenamtlichen Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde in Schleswig-Holstein gezahlten Aufwandsentschädigungen sind keine "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
    Versteuerung von Einkünften als ehrenamtlicher Bürgermeister nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Schleswig-Holstein keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versteuerung von Einkünften als ehrenamtlicher Bürgermeister nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkünfte des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde in Schleswig-Holstein fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 815
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.06.2013 - III B 156/12

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Die klägerische Position werde auch durch den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013, (Aktenzeichen III B 156/12) bestätigt.

    Insoweit hat der Bundesfinanzhof auch die Tätigkeit, die ein Bürgermeister auszuüben hat, der "sonstigen selbständigen Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet, soweit dieser nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung ist und - wie auch die anderen Ratsmitglieder - seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben hat (BFH, Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2013 III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420).

    Er steht demnach nicht - wie etwa der Bürgermeister nach bayerischem Gemeinderecht - an der Spitze der Verwaltung; vielmehr ist er ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung, der - wie auch die anderen Ratsmitglieder - seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (BFH, Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2013 III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420).

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Die Kläger tragen vor, das BFH-Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85 sei zur rechtlichen Einordnung der Einkünfte eines Oberbürgermeisters einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ergangen.

    Insoweit hat der Bundesfinanzhof auch die Tätigkeit, die ein Bürgermeister auszuüben hat, der "sonstigen selbständigen Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet, soweit dieser nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung ist und - wie auch die anderen Ratsmitglieder - seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben hat (BFH, Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2013 III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420).

    Er steht demnach nicht - wie etwa der Bürgermeister nach bayerischem Gemeinderecht - an der Spitze der Verwaltung; vielmehr ist er ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung, der - wie auch die anderen Ratsmitglieder - seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (BFH, Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2013 III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    So hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen, der eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt ausübe (BSG, Urteil vom 25.01.2006 B 12 KR 12/05 R, BFH/NV 2006, Beilage 3, 409-411).

    Die sachgemäße Erledigung von Aufgaben hätte er nämlich weiter zu überwachen, auch wenn deren konkrete Durchführung beim Verwaltungsverband gelegen habe (BSG, Urteil vom 25.01.2006 B 12 KR 12/05 R, BFH/NV 2006, Beilage 3, 409-411 m.w.N.).

  • BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68

    Ehrenamtlicher Erster Bürgermeister - Arbeitnehmer der Gemeinde - Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Es sei in dieser Eigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 LStDV im öffentlichen Dienst angestellt und beziehe in Form seiner Entschädigung bzw. Aufwandsentschädigung in dieser Eigenschaft Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353).

    So hat auch der BFH entschieden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister in Bayern Arbeitslohn beziehe, da dieser neben seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat noch eigene Verwaltungsbefugnisse habe (BFH, Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Weitere Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338; BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).

    Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt (BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).

  • BFH, 14.04.2011 - VIII B 110/10

    Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder kommunaler Mandatsträger als Einkünfte

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Im Übrigen wird diese rechtliche Beurteilung auch durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte gestützt, auch wenn die sozial- und arbeitsrechtliche Einstufung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Bindungswirkung für die steuerliche Würdigung hat (vgl. BFH, Beschluss vom 14.04.2011 VIII B 110/10, BFH/NV 2011, 138 m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 10/00

    1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Weitere Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338; BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 1/03

    Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält nach der Rechtsprechung keinen abschließenden Katalog der in Betracht kommenden "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit", sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" (BFH, Urteil vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, m.w.N.).
  • BSG, 13.06.1984 - 11 RA 34/83

    Aufwandsentschädigung - Ehrenamtliche Tätigkeit - Arbeitsentgelt -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Es sei für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde, dem nach der Kommunalverfassung und den entsprechenden weiteren landesrechtlichen Bestimmungen in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblagen, bejaht worden, auch wenn die Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde übertragen gewesen sei (vgl. Urteil des BSG vom 13. Juni 1984 - 11 RA 34/83 - SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 103 f).
  • BFH, 08.09.2010 - I R 74/09

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach §

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13
    Im Übrigen wird diese rechtliche Beurteilung auch durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte gestützt, auch wenn die sozial- und arbeitsrechtliche Einstufung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Bindungswirkung für die steuerliche Würdigung hat (vgl. BFH, Beschluss vom 14.04.2011 VIII B 110/10, BFH/NV 2011, 138 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13.WI   

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https://dejure.org/2015,20155
VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13.WI (https://dejure.org/2015,20155)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.07.2015 - 5 K 127/13.WI (https://dejure.org/2015,20155)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 5 K 127/13.WI (https://dejure.org/2015,20155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 HSpielhG, § 3 HSpielhG, § 5 HSpielhG, § 6 HSpielhG, § 9 HSpielhG, § 33 i GewO
    Lotterierecht

  • Wolters Kluwer

    Lotterierecht

  • vdai.de PDF

    Auch auf bestehende Spielhallen sind die Regelungen des Hess. Spielhallengesetzes anwendbar. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestehen nicht.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Von diesen Möglichkeiten wird die Beklagte unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG in ermessengerechter Art und Weise Gebrauch machen und einen Interessenausgleich im Hinblick auf bislang bestehende und genehmigte Spielhallen finden müssen (vgl. dazu StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, Az.: 1 VB 15/13).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Verfahren 8 B 718/14 (Beschluss vom 12.05.2015) die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen für den Erlass des Spielhallengesetzes bejaht und dabei auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 23.07.2013, Az.: 10 N 13.248) Bezug genommen (vgl. dazu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.06.2014, Az.: 96/13; Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, Az.: 1 VB 15/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: 1 S 30.13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 4 Bs 279/13; Bay. VGH, Beschluss vom 30.09.2013, Az.: 10 CE 13.1834).

    Einen Datenabgleich, wie er im Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vorgesehen ist (und vom dortigen Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erachtet wurde, vgl. Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.), sieht das Hessische Spielhallengesetz nicht vor; hier gilt nur die Verpflichtung zur Mitwirkung am Sperrsystem.

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    34 In seiner Entscheidung zur Übergangsregelung für bestehende Spielhallen (Beschluss vom 05.09.2014, Az.: 8 B 1036/14) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV vom 15.12.2011) die in den §§ 2 und 9 HSpielhG und § 25 GlüStV festgelegten Beschränkungen für Spielhallen geltendes Recht geworden sind, die für bestehende und noch entstehende Spielhallen gelten.

    Das Vertrauen in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung des § 33 i GewO und ein daraus abgeleiteter Anspruch auf Erlaubniserteilung ist nur in Grenzen schutzwürdig; den Interessen der Betroffenen ist mit einer Übergangsregelung hinreichend Rechnung getragen (so HessVGH, Beschluss vom 05.09.2014, Az.: 8 B 1036/14).

  • VGH Hessen, 12.05.2015 - 8 B 718/14
    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Verfahren 8 B 718/14 (Beschluss vom 12.05.2015) die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen für den Erlass des Spielhallengesetzes bejaht und dabei auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 23.07.2013, Az.: 10 N 13.248) Bezug genommen (vgl. dazu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.06.2014, Az.: 96/13; Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, Az.: 1 VB 15/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: 1 S 30.13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 4 Bs 279/13; Bay. VGH, Beschluss vom 30.09.2013, Az.: 10 CE 13.1834).

    Diese Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.05.2015, Az.: 8 B 718/14) voll umfänglich bestätigt und ausgeführt, dass die Beifügung eines Namenszusatzes nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 6 HSpielhG nicht vorgesehen sei und eine Spielhalle nicht andere Bezeichnungen (wie etwa Casino) verwenden dürfe.

  • VG Berlin, 24.11.2016 - 5 K 130.15

    Arbeitszeitregelung für Lehrer an staatlichen Schulen rechtens

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Nach Abtrennung wurde das Verfahren insoweit eingestellt und die Kosten zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt (Beschluss vom 20.03.2015, Az.: 5 K 130/15.WI).

    Denn der "Mängelbericht" vom 17.08.2012 ist kein Verwaltungsakt, sondern diente lediglich der Feststellung des Sachverhalts zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 20.03.2015, Az.: 5 K 130/15.WI).

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1834

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Verfahren 8 B 718/14 (Beschluss vom 12.05.2015) die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen für den Erlass des Spielhallengesetzes bejaht und dabei auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 23.07.2013, Az.: 10 N 13.248) Bezug genommen (vgl. dazu auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.06.2014, Az.: 96/13; Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, Az.: 1 VB 15/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: 1 S 30.13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 4 Bs 279/13; Bay. VGH, Beschluss vom 30.09.2013, Az.: 10 CE 13.1834).
  • VGH Bayern, 26.05.2014 - 22 CS 14.640

    12 m hoher Pylon mit großer Werbetafel auf Spielhallengelände

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Auch gestalterische Elemente wie das Firmenlogo fallen unter diese Vorschrift, soweit sie nicht nur über die Existenz der Spielhalle informieren, sondern auch geeignet sind, bisher Unentschlossene zum Glücksspiel zu verleiten (so der Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2014, Az.: 22 Cs 14.640).
  • VG Regensburg, 09.01.2014 - RO 5 K 12.1205

    Auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Betrieb einer Spielhalle ohne

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ist die Feststellungsklage zwar zulässig, weil die Klägerin ihr Klageziel nicht im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erreichen kann (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: Au 5 K 13.990 und 13.991, VG Regensburg, Urteil vom 09.01.2014, Az.: RO 5 K 12.1205).
  • VG Gießen, 07.04.2014 - 8 L 3010/13

    Außenwerbung für eine Spielhalle

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 07.04.2014, Az.: 8 L 3010/13) festgestellt, dass ein bekanntes Firmenlogo und ein auffälliger Schriftzug gerade potentielle Kunden anlocken und Anreize schaffen, diese Spielhalle aufzusuchen.
  • VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990

    Feststellungsklage; Verpflichtungsklage; Verfassungskonformität des GlüStV;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ist die Feststellungsklage zwar zulässig, weil die Klägerin ihr Klageziel nicht im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erreichen kann (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: Au 5 K 13.990 und 13.991, VG Regensburg, Urteil vom 09.01.2014, Az.: RO 5 K 12.1205).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Schutzwürdigkeit einer bereits gebauten aber noch nicht konzessionierten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13
    Dasselbe muss für die Beschränkung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG gelten (vgl. dazu auch die Ausführungen des OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 1 B 216/14, und des OVG Koblenz vom 26.08.2014, Az.: 6 A 10098/14.).
  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

  • OVG Saarland, 24.06.2014 - 1 B 216/14

    Zur Verfassungsmäßigkeit des saarländischen Spielhallengesetzes

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.248

    Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäßigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

  • OLG Frankfurt, 02.07.2020 - 6 U 17/19

    Wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die Bestimmungen zur Eingangskontrolle in

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15.7.2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen ( VG Wiesbaden, Urteil vom 15.7.2015 - 5 K 127/13.WI - Rn 33 , juris).
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15593
VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13 (https://dejure.org/2015,15593)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2015 - 5 K 127.13 (https://dejure.org/2015,15593)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. April 2015 - 5 K 127.13 (https://dejure.org/2015,15593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Anwendung des Gleichstellungsrechts auf Bundesstiftungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 01.02.1994 - BT-Drs 12/6718
    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Eine Aufzählung der wichtigsten Aufgaben des Kuratoriums, bei der es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, wie das Wort "insbesondere" deutlich macht (vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 117), enthält § 8 Absatz 1 Satz 2 PTStiftG.

    § 8 Abs. 2 PTStiftG gewährt dem Kuratorium lediglich Kontrollbefugnisse einschließlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit (vgl. Begründung § 8 PTStiftG, BT-Drs. 12/6718, S. 117).

    In Grundsatzfragen übernimmt es auch die "Aufgaben des leitenden Organs der Stiftung" (amtliche Begründung zu § 8 PTStiftG, BT-Drs. 12/6718, S. 117) und ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten kein bloßes Kontrollorgan.

  • VGH Hessen, 04.11.2011 - 1 A 1274/10

    Einspruch einer Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Der von der Klägerin als verletzt gerügte § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die danach zuständige Stelle (so auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F -, juris Rn. 21, und HessVGH, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 A 1274/10 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 19. Februar 2015 - 2 K 1870/13 -, juris Rn. 12; a. A. betreffend das Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG: OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 -, juris).
  • VG Potsdam, 19.02.2015 - 2 K 1870/13

    Recht des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Der von der Klägerin als verletzt gerügte § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die danach zuständige Stelle (so auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F -, juris Rn. 21, und HessVGH, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 A 1274/10 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 19. Februar 2015 - 2 K 1870/13 -, juris Rn. 12; a. A. betreffend das Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG: OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 -, juris).
  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 21 BGleiG) und des nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) erschließt, auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 -, juris Rn. 12).
  • VG Frankfurt/Main, 23.03.2009 - 9 K 3887/08

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen von Teilverfahren nach § 17

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Der von der Klägerin als verletzt gerügte § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die danach zuständige Stelle (so auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F -, juris Rn. 21, und HessVGH, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 A 1274/10 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 19. Februar 2015 - 2 K 1870/13 -, juris Rn. 12; a. A. betreffend das Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG: OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2015 - 1 A 2312/13

    Rechts des Gleichstellungsbeauftragten auf Entscheidung über seinen Einspruch

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Der von der Klägerin als verletzt gerügte § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die danach zuständige Stelle (so auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F -, juris Rn. 21, und HessVGH, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 A 1274/10 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 19. Februar 2015 - 2 K 1870/13 -, juris Rn. 12; a. A. betreffend das Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG: OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 -, juris).
  • BVerwG, 09.02.2012 - 8 AV 1.12

    Zuständigkeitsbestimmung bei Klage gegen Bundesbehörde

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig, da es mangels einer Regelung im Errichtungsgesetz oder der Satzung der Museumsstiftung auf den tatsächlichen Sitz der Kuratorin ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - BVerwG 8 AV 1/12 juris), der in Berlin ist.
  • BVerwG, 30.05.2012 - 6 B 6.12

    Gleichstellungsrecht; Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Vorlage des

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13
    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Mai 2012 - BVerwG 6 B 6.12 -, juris) zu der Sonderregelung in § 21 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 BGleiG ist vorliegend nicht einschlägig.
  • VG Berlin, 25.05.2020 - 5 K 308.16
    Diese Zwecke erfordern, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht nur das Recht hat, eine organschaftliche Rechtsverletzung mit einem Einspruch geltend zu machen, sondern auch Rechtsverletzungen rügen kann, die aus Durchführung und Abschluss des Einspruchsverfahrens selbst erwachsen (dazu schon Urteil der Kammer vom 30. April 2015 - 5 K 127.13 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob die Verletzung von Vorschriften über das Einspruchsverfahren - auch soweit sie die Gleichstellungsbeauftragte in Organrechten betrifft - zulässiger Gegenstand eines weiteren Einspruchs ist (verneinend zur Rechtslage nach dem früheren Bundesgleichstellungsgesetz Urteil der Kammer 30. April 2015 - 5 K 127.13 - juris Rn. 24; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 A 2312/13 - juris Rn. 14).

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