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   FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99   

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FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99 (https://dejure.org/2002,9887)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.04.2002 - 5 K 1329/99 (https://dejure.org/2002,9887)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. April 2002 - 5 K 1329/99 (https://dejure.org/2002,9887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Erbringen Kommanditisten einer KG mittelbare Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbringen Kommanditisten einer KG mittelbare Dienstleistungen an die KG unter Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft (GmbH), sind die an sie gezahlten Vergütungen dem Gewinn der KG hinzuzurechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgeltung der Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft; Steuerrechtliche Gleichstellung von Vorabgewinn oder besonderem schuldrechtlichem gewinnunabhängigem Entgelt; Sondervergütungen bei Einschaltung Dritter in den Leistungsaustausch zwischen dem ...

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1299
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Denn für die Besteuerung kann es keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit des Gesellschafters von der Personengesellschaft durch einen Vorabgewinn oder durch besonderes schuldrechtliches (gewinnunabhängiges) Entgelt abgegolten wird (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, Az.: VIII R 46/94, BStBl II 1999 S. 720).

    Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. Juli 1999, a. a. O.), wenn die Leistung nicht in der Überlassung von Wirtschaftsgütern besteht, sondern der Gesellschafter einer Personengesellschaft über eine zwischengeschaltete Gesellschaft Dienstleistungen an die Personengesellschaft erbringt.

    Dies gilt auch dann, wenn der Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht mit der KG, sondern mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, Az.: VIII R 46/94, a. a. O.).

    Diese Grundsätze entfalten ihre Wirkung auch für den Fall, dass ein Kommanditist Dienstleistungen für die Personengesellschaft nicht in der Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sondern als Geschäftsführer einer nicht an der KG beteiligten Kapitalgesellschaft aufgrund von im Einzelfall abgeschlossenen schuldrechtlichen Verträgen erbringt (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, Az.: VIII R 46/94, a. a. O.).

    Bei einer solchen Gestaltung wären die der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge in gleicher Weise als Sondervergütungen der Kommanditisten zu erfassen, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft die Rechtsform einer Personengesellschaft gehabt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, Az.: VIII R 46/94, a. a. O.).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Diese Rechtsprechung orientiert sich an der Zielsetzung der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG , deren Zweck es ist, den Mitunternehmer hinsichtlich der Tätigkeitsvergütungen einem Einzelunternehmer anzunähern (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1991, Az.: GrS 7/89, BStBl II 1991 S. 691).

    Bei der Personengesellschaft werden an den Gesellschafter gezahlte Tätigkeitsvergütungen zwar auf der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1991, Az.: GrS 7/89, a. a. O.); die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angeordnete Hinzurechnung der Tätigkeitsvergütungen verhindert jedoch, dass diese den Gesamtgewinn und den Gewerbeertrag (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes) der Mitunternehmerschaft mindern.

    Auch der Hinweis der Klägerin auf den Rechtsgedanken der seit dem Veranlagungszeitraum 1991 geltende Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 und S. 2 EStG , die sich als gesetzgeberische Reaktion auf den Beschluss des BFH vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BStBl II 1991 S. 691 darstellt, führt für den Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Missbräuchliche Steuerumgehung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass eine Gestaltung gewählt wird, die der Steuerminderung dient und nicht auf vernünftigen, den angestrebten wirtschaftlichen Zielen angemessenen Erwägungen beruht, d. h. nicht auch durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, Az.: IX R 97, 98/90, BStBl II 1994 S. 738; vom 16. Januar 1996, Az.: IX R 13/92, BStBl II 1996 S. 214).
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90

    Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Missbräuchliche Steuerumgehung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass eine Gestaltung gewählt wird, die der Steuerminderung dient und nicht auf vernünftigen, den angestrebten wirtschaftlichen Zielen angemessenen Erwägungen beruht, d. h. nicht auch durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1994, Az.: IX R 97, 98/90, BStBl II 1994 S. 738; vom 16. Januar 1996, Az.: IX R 13/92, BStBl II 1996 S. 214).
  • FG Saarland, 11.04.2000 - 1 V 56/00

    Einkommensteuer; Behandlung eines Gehalts als Sondervergütung eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Erbringt der Gesellschafter im Rahmen einer derartigen Variante des sog. "Ausgliederungsmodells" (vgl. HG in DStR 1999 S. 1438 m. w. N.) seine Leistung zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes der Personengesellschaft, ist die Zwischenschaltung einer weiteren solchen Gesellschaft in den Leistungsaustausch zwischen KG und ihren Kommanditisten insoweit nicht nur dann unbeachtlich, wenn der einzige Kommanditist gleichzeitig auch Alleingesellschafter-Geschäftsführer der weiteren GmbH ist; dies gilt auch dann, wenn der Kommanditist nur als Arbeitnehmer der GmbH tätig ist (vgl. FG Saarbrücken vom 11. April 2000, Az.: 1 V 56/00, JURIS-Steuerrecht; vgl. auch FG Bremen vom 7. März 2000, Az.: 299351 K5, DStRE 2002 S. 417).
  • FG Bremen, 07.03.2000 - 299351K 5

    Tätigkeitsvergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Erbringt der Gesellschafter im Rahmen einer derartigen Variante des sog. "Ausgliederungsmodells" (vgl. HG in DStR 1999 S. 1438 m. w. N.) seine Leistung zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes der Personengesellschaft, ist die Zwischenschaltung einer weiteren solchen Gesellschaft in den Leistungsaustausch zwischen KG und ihren Kommanditisten insoweit nicht nur dann unbeachtlich, wenn der einzige Kommanditist gleichzeitig auch Alleingesellschafter-Geschäftsführer der weiteren GmbH ist; dies gilt auch dann, wenn der Kommanditist nur als Arbeitnehmer der GmbH tätig ist (vgl. FG Saarbrücken vom 11. April 2000, Az.: 1 V 56/00, JURIS-Steuerrecht; vgl. auch FG Bremen vom 7. März 2000, Az.: 299351 K5, DStRE 2002 S. 417).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Sie ist jedoch dann unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhaltes und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (BFH-Urteil vom 17. Januar 1991, Az.: IV R 132/85, BStBl II 1991 S. 607).
  • BFH, 07.04.1994 - IV R 11/92

    Ein Grundstück des Gesellschafters einer Personengesellschaft, an dem ein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    So hat der BFH in ständiger Rechtsprechung bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern über einen Dritten den notwendigen Zusammenhang nicht als unterbrochen angesehen (BFH-Urteile vom 15. Januar 1981, Az.: IV R 76/77, BStBl II 1981 S. 314; vom 9. September 1993, Az.: IV R 14/91, BStBl II 1994 S. 250; vom 7. April 1994, Az.: IV R 11/92, BStBl II 1994 S. 796).
  • BFH, 15.01.1981 - IV R 76/77

    Vermietung - Personengesellschaft - Betriebliche Nutzung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    So hat der BFH in ständiger Rechtsprechung bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern über einen Dritten den notwendigen Zusammenhang nicht als unterbrochen angesehen (BFH-Urteile vom 15. Januar 1981, Az.: IV R 76/77, BStBl II 1981 S. 314; vom 9. September 1993, Az.: IV R 14/91, BStBl II 1994 S. 250; vom 7. April 1994, Az.: IV R 11/92, BStBl II 1994 S. 796).
  • BFH, 08.08.2000 - VIII B 12/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung - Entgelt für Dienstleistungen -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2002 - 5 K 1329/99
    Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BFH mit Beschluss vom 8. August 2000, Az.: VIII B 12/98, als unzulässig verworfen.
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 14/91

    Betriebsvermögen - Gesellschafter-Grundstück - Finanzgerichtsverfahren -

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1997 - 5 K 1438/96

    Gewinnfeststellung; Vergütungsentgelte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • FG Nürnberg, 03.11.1987 - VI 365/82
  • FG Hamburg, 25.04.2003 - III 14/01

    Sondervergütungen gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG bei mittelbarer

    In ihrer Argumentation entspricht die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.4.2002 (5 K 1329/99, EFG 2002, 1299 ) dem weiten Maßstab bei der Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG .
  • FG Düsseldorf, 25.09.2006 - 10 K 5519/02

    Sondervergütung; Organschaft; Geschäftsführung; Mitunternehmer;

    Die Zwischenschaltung ändert nichts daran, dass es sich wirtschaftlich betrachtet um einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der Personengesellschaft handelt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1999, 720; vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BStBl II 2003, 191; in BStBl II 2005, 390, und in BFH/NV 2006, 1198; FG Münster, Beschluss vom 23. Juni 1997 11 V 111/97 F, EW, EFG 1998, 291; FG Bremen, Urteil vom 7. März 2000 299351K 5, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2002, 417; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2002 5 K 1329/99, EFG 2002, 1299; FG Hamburg, Urteil vom 25. April 2003 III 14/01, EFG 2003, 1379).
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