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   VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15.NW   

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https://dejure.org/2016,34188
VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15.NW (https://dejure.org/2016,34188)
VG Neustadt, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 K 145/15.NW (https://dejure.org/2016,34188)
VG Neustadt, Entscheidung vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW (https://dejure.org/2016,34188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • esovgrp.de

    GG Art 4,GG Art 4 Abs 1,RBStV § 4,RBStV § 4 Abs 6,RBStV § 4 Abs 6 S 1
    Antrag, Befreiung, Befreiungsantrag, Beitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, besonderer Härtefall, bibeltreuer Christ, Christ, christlicher Glaube, Empfangsmöglichkeit, Finanzierungspflicht, Gewaltdarstellung, Gewissen, Gewissensfreiheit, Gewissensgrund, Glaube, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen bzw. Gewissensgründen für Pastor einer freikirchlichen Gemeinde

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Pastor beantragt Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht: Pastor muss "gottlosen" Rundfunk mitfinanzieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen bzw. Gewissensgründen für Pastor einer freikirchlichen Gemeinde

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen - Pastor einer freikirchlichen Gemeinde scheitert mit Klage gegen Rundfunkbeitrag

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Religiosität schützt vor GEZ-Gebühr nicht

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    Dies entspricht der einhelligen Rechtsprechung bundesweit, insbesondere auch der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris).

    Abgesehen von dem in Deutschland wohl höchst seltenen Fall eines - sachverständig nachweisbaren - "Funklochs' kann aber zur Feststellung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht für sich betrachtet darauf abgestellt werden, ob Empfangsmöglichkeiten durch geeignete Geräte in einer Wohnung tatsächlich bestehen, denn angesichts jederzeit verfügbarer, nach außen nicht sichtbarer multifunktionaler Geräte, die in der Kleidung oder in Taschen mitgeführt werden können, ist diese Frage letztlich nicht überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris, Rn. 37).

    Dies widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff RBStV, wonach die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte in Abkehr von der früheren Rundfunkbeitragspflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris Rn. 9, vgl. auch BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris, Rn 111 ff).

    Jedenfalls verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris) noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist, wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem das Verfahren des Klägers betreffenden Beschluss vom 16. November 2015 ausführlich dargelegt hat.

    Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltssicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten, deren Verwirklichung auch eine Finanzierungsgarantie dient, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1992, NJW 1993, 455 ).

    Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist, fehlt es zugleich auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme, in der Entrichtung der Steuer liege eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit (vgl. § 227 Abgabenordnung), die einen Anspruch auf Erlass der Steuerschuld vermitteln könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 23.12.2015 - 6 K 43/15

    Verfassungsmäßigkeit von Rundfunkbeiträgen: Verstoß gegen die Glaubens- und

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    So sollen absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung darstellen können (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, 6 K 43/15, juris, Rn. 92 f, m.w.N.).

    Dementsprechend kann auch im Rundfunkbeitragsrecht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht mit der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit begründet werden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O., Rn 72).

  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    Zwar werden dazu auch die Verfahren über die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren aus sozialen Gründen gezählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011, NVwZ-RR 2011, 622).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des fünfzehnten

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    Das BVerfG hat zudem im Fall eines strenggläubigen Christen, der geltend machte, jede Form der elektronischen Medien abzulehnen und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto zu leben, die Zuerkennung einer Härtesituation unter Hinweis auf die Befreiungsfälle wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht von vorneherein als ausgeschlossen angesehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012, NVwZ 2013, 423).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 - 7 A 10455/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags als Verstoß gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit;

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 (7 A 10455/15 OVG) abgelehnt.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    Dies widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff RBStV, wonach die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte in Abkehr von der früheren Rundfunkbeitragspflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris Rn. 9, vgl. auch BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris, Rn 111 ff).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung insbesondere mit der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12, veröffentlicht in juris) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkbeitragsfinanzierung aus (zuletzt Urteil vom 18. August 2016, im Verfahren 5 K 1026/15.NW; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016, 7 A 10195/15.OVG, veröffentlicht in ESOVG).
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15
    a) Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV).
  • VG Freiburg, 17.03.2017 - A 5 K 853/16

    Asylantrag eines Asylbewerbers mit voller Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien -

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt über einen Asylantrag und über Abschiebungsverbote in der Sache nicht entschieden hat, den Asylantrag vielmehr gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (ohne Sachprüfung) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen konkret bezeichneten (Ziel-)Staat angedroht hat, ohne eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf diesen Zielstaat geprüft zu haben, ist allein die Anfechtungsklage statthaft ( vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, speziell zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Saarl. OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 - 9 A 1368/15 -, juris; VG Freiburg, Urteile vom 28.02.2017 - A 5 K 145/15 - und vom 03.02.2017 - A 5 K 542/16 -, jew. m.w.N. ).

    Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann ( vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016; NVwZ-RR 2017, 115; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N. ).

    Denn eine Prüfung etwaiger "systemischer Mängel" bei der Aufnahme anerkannt Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sieht weder das nationale Recht noch das EU-Recht vor ( so u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N. ).

  • OVG Sachsen, 30.06.2017 - 5 A 133/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; religiöse Gründe

    Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (OVG Koblenz, Beschl. v. 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, juris Rn. 85; VG Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 58 f.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW -, juris Rn. 39 ff.).
  • VG Cottbus, 31.01.2020 - 6 K 856/19
    § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist seinem Wortlaut nach zwar nicht nur lediglich auf soziale Härtefälle beschränkt, so dass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist (so VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW, beck-online).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW, beck-online).

  • VG Cottbus, 15.11.2019 - 2 K 1280/18
    § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist seinem Wortlaut nach zwar nicht nur lediglich auf soziale Härtefälle beschränkt, so dass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist (so VG Neustadt a.d. Weinstraße (5. Kammer), Urteil vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW, beck-online).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße (5. Kammer), Urteil vom 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW, beck-online).

  • VG Augsburg, 26.02.2018 - Au 7 K 17.1416

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Die vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und damit auch die Beitragspflicht mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei, muss im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht erneut geprüft werden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt das Bestehen der Beitragspflicht gedanklich voraus (VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 20.9.2016 - 5 K 145/15.NW - juris).
  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 6 K 17.01534

    Rundfunkbeitragspflicht

    Diese Beurteilung erstreckt sich hier auch auf den Anspruch auf Beitragsbefreiung aus Härtegründen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 20.9.2016 - 5 K 145/15.NW - juris Rn. 41).
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