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   FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17 U   

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FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17 U (https://dejure.org/2020,3375)
FG Münster, Entscheidung vom 06.02.2020 - 5 K 158/17 U (https://dejure.org/2020,3375)
FG Münster, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 5 K 158/17 U (https://dejure.org/2020,3375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Ist die Einlagerung von kryokonservierten Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuer-freie Heilbehandlung, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung | Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen umsatzsteuerfrei

  • IWW (Kurzinformation)

    Umstatzsteuerbefreiung | Die reine Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerbefreit, auch wenn das Unternehmen die..

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei

  • datev.de (Kurzinformation)

    Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei - Erbringung der Einlagerungsleistung durch anderes Unternehmen als Fruchtbarkeitsbehandlung steht Steuerfreiheit nicht entgegen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Einordnung der Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen als steuerbefreite Heilbehandlung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    Zur Begründung trug sie unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 29.07.2015 (XI R 23/13) vor, dass es sich bei der Kryokonservierung um eine steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. handele.

    Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 29.07.2015 (XI R 23/13) unterscheide sich dadurch vom Streitfall, dass die dortige GbR die komplette Diagnostik und Therapie der Paare mit Kinderwunsch durchgeführt habe.

    Dagegen sind Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden und keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, keine Heilbehandlungen (BFH, Urt. vom 29.07.2015 - XI R 23/13, BStBl. II 2017, 733).

    Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn aufgrund einer ärztlich festgestellten organisch bedingten Sterilität nicht Eizellen, sondern "Keimmaterial des Auftraggebers aus Ejakulation" (Spermien) eingefroren wurde (BFH, Urt. vom 29.07.2015 - XI R 23/13, BStBl. II 2017, 733; UStAE Abschn. 4.14.2 Abs. 4 Satz 1 und 2).

    Nicht steuerfrei ist dagegen eine Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, sog. "social freezing" (BFH, Urt. vom 29.07.2015 - XI R 23/13, BStBl. II 2017, 733; UStAE Abschn. 4.14.2 Abs. 4 Satz 3).

    Die Tatsache, dass die Lagerung laufende Kosten verursacht, genügt nach Auffassung des BFH, um einen fortbestehenden Kinderwunsch anzunehmen und damit weiterhin einen therapeutischen Zweck (Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft) zu bejahen (BFH, Urt. vom 29.07.2015 - XI R 23/13, BStBl. II 2017, 733, Rdn. 26).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt mit der EuGH-Entscheidung vom 18.11.2010 in der Rechtssache Verigen (C-156/09) vergleichbar.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen jedoch auch solche Dienstleistungen, die nur einen Teil des Gesamtverfahrens bilden, unter den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", sofern diese ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil des Verfahrens, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können, sind (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121, Rdn. 26, "Verigen Transplantation Service International").

    Voraussetzung ist dabei, dass das Gesamtverfahren insgesamt einem therapeutischen Zweck dient (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121, Rdn. 25, "Verigen Transplantation Service International").

    Unerheblich ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht von den Ärzten selbst, sondern einem Dritten Unternehmer erbracht werden (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121, "Verigen Transplantation Service International": Vermehrung von Knorpelzellen durch ein Labor).

    In der Rechtssache Verigen Transplantation Service International (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121) hat der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit der Tätigkeit eines Labors bejaht, das aus von Ärzten entnommenem Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen herausgelöst und vermehrt hat, welches dann wieder durch Ärzte in die Patienten implantiert wurde.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    Zwar müssen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin einem therapeutischen Zweck dienen (EuGH, Urt. vom 21.03.2013 - C-91/12, HFR 2013, 458, "PFC-Clinic", Rdn. 26).

    Leistungen medizinischer Art, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, können daher unter die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fallen (EuGH, Urt. vom 21.03.2013 - C-91/12, HFR 2013, 458, "PFC-Clinic", Rdn. 27).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist jedoch angesichts des Ziels der Befreiungsvorschrift, die Heilbehandlungskosten zu senken, "nicht besonders eng auszulegen" (EuGH, Urt. vom 06.11.2003 - C-45/01, HFR 2004, 70, Rdn. 48, "Dornier"; BFH, Urt. vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFH/NV 2019, 177).
  • BFH, 02.08.2018 - V R 37/17

    Zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist jedoch angesichts des Ziels der Befreiungsvorschrift, die Heilbehandlungskosten zu senken, "nicht besonders eng auszulegen" (EuGH, Urt. vom 06.11.2003 - C-45/01, HFR 2004, 70, Rdn. 48, "Dornier"; BFH, Urt. vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFH/NV 2019, 177).
  • BFH, 26.08.2014 - XI R 19/12

    Steuerfreiheit der Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform auszulegen (BFH, Urt. vom 26.08.2014 - XI R 19/12, BStBl. II 2015, 310, Rdn. 20-22).
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 42/94

    Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17
    Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Behörde bekannt wird (BFH, Urt. vom 28.02.1996 - XI R 42/94, BStBl. II 1996, 660; AEAO zu § 168 Nr. 2 Satz 1).
  • BFH, 07.07.2022 - V R 10/20

    Steuerfreie Heilbehandlung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.02.2020 - 5 K 158/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 29.04.2022 - 12 K 168/17

    Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit durch die Lagerung tiefgekühlter Samen und

    Der Senat hat die Verfahrensakte des unter dem Aktenzeichen 5 K 158/17 U geführten Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer 2014 beigezogen und am 29.04.2022 in der Sache mündlich verhandelt.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakten zu den Aktenzeichen 5 K 158/17 U und 12 K 168/17 G, F Bezug genommen.

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