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   VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08   

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https://dejure.org/2008,37517
VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08 (https://dejure.org/2008,37517)
VG Bremen, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 K 1644/08 (https://dejure.org/2008,37517)
VG Bremen, Entscheidung vom 25. August 2008 - 5 K 1644/08 (https://dejure.org/2008,37517)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
    Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).

    Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.).

    schluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.; Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVO § 13 Rdnr. 9).

    Dem Kläger war bei der langen Dauer des Verkehrsverstoßes ohnehin reichlich Gelegenheit gegeben worden, sein verkehrswidriges Verhalten zu beenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).

    Insoweit verkennt der Kläger die verkehrsregelnde Funktion von Parkscheinautomaten, die darin besteht, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen und nicht einigen wenigen Kraftfahrern das dauerhafte Parken zu gestatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).

  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Auszug aus VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
    Gerade das Belegen und Freiwerden von Parkplätzen im stark frequentierten Innenstadtbereich, zu denen der Parkplatz in der Ernst-Glässel-Straße gehört, unterliegt einer stetigen Fluktuation, so dass die Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung in Bezug auf einen seit mehreren Stunden verbotswidrig geparkten Pkw nicht davon abhängig sein kann, ob momentan zufällig mehrere andere Parkplätze kurzfristig frei sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; VGH München, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 Zs 98.2972; st. Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Urteile v. 23.06.2005, Az. 5 K 410/05 und v. 09.10.2003, Az. 8 K 1862/02).

    Wenn die Parkzeit an einer Parkuhr in einer verkehrsreichen Innenstadt wie Bremen um mehrere Stunden überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde: Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.1989, Az. Bf II 42/87, bestätigt durch BVerwG, Be- 7.

  • VGH Bayern, 07.12.1998 - 24 ZS 98.2972
    Auszug aus VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
    Gerade das Belegen und Freiwerden von Parkplätzen im stark frequentierten Innenstadtbereich, zu denen der Parkplatz in der Ernst-Glässel-Straße gehört, unterliegt einer stetigen Fluktuation, so dass die Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung in Bezug auf einen seit mehreren Stunden verbotswidrig geparkten Pkw nicht davon abhängig sein kann, ob momentan zufällig mehrere andere Parkplätze kurzfristig frei sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; VGH München, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 Zs 98.2972; st. Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Urteile v. 23.06.2005, Az. 5 K 410/05 und v. 09.10.2003, Az. 8 K 1862/02).

    Auch bei vorangegangener Auferlegung eines Verwarngeldes ist die Ersatzvornahme verhältnismäßig, da das Verwarngeld und der Kostenersatz für die Verwaltungsvollstreckung zwei unterschiedliche Rechtskreise betreffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 ZS 98.2972).

  • OVG Hamburg, 27.04.1989 - Bf II 42/87

    Parken; Parkuhr; Verwaltungsakt; Abschleppen; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
    Wenn die Parkzeit an einer Parkuhr in einer verkehrsreichen Innenstadt wie Bremen um mehrere Stunden überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde: Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.1989, Az. Bf II 42/87, bestätigt durch BVerwG, Be- 7.
  • OLG Bremen, 08.07.1997 - Ss 29/97

    Inanspruchnahme der Höchstparkdauer durch Lösen zweier Parkscheine unmittelbar

    Auszug aus VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
    Für das Ende der Parkzeit ist ausschließlich die auf dem ersten (ordnungsgemäß) gelösten Parkschein ausgedruckte Zeit maßgebend (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, StVO § 13 Rdnr. 8a; Heß in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Auflage, 2004, StVO § 13 Rdnr. 4, vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.1997, Az. Ss 29/97).
  • BVerwG, 24.08.1989 - 7 B 123.89
    Auszug aus VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
    schluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.; Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVO § 13 Rdnr. 9).
  • VG Bremen, 19.11.2009 - 5 K 1116/09

    Zu den Abschleppkosten bei Parken mit abgelaufenem Parkschein

    Ebenso wie es im Hinblick auf die Grundverfügung, das Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Parkzeit wegzufahren, keinen sachgerechten Gesichtspunkt dafür gibt, dieses Wegfahrgebot zeitlich nach der vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der möglichen rechtmäßigen Parkzeit zu staffeln, gibt es keine sachgerechte Grundlage dafür, eine Vollstreckung dieser Grundverfügung nach unter diesen Gesichtspunkten differenzierten Zeitpunkten als verhältnismäßig zu beurteilen (vgl. Hess VGH, a.a.O.; st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteile vom 06.10.2008, Az. 5 K 3448/07; vom 25.08.2008, Az. 5 K 1644/08; vom 23.06.2005, Az. 5 K 410/05 und vom 09.10.2003, Az. 8 K 1364/02 und 8 K 1862/02).
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