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   FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U   

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FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U (https://dejure.org/2020,22735)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U (https://dejure.org/2020,22735)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 5 K 2892/17 U (https://dejure.org/2020,22735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Einordnung einer Zahlung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Einordnung einer Zahlung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuererleichterungen für Werkschöpfer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbarkeit von Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32a Abs. 2 UrhG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Nach der Auffassung des BGH handelt es sich auch hierbei um ein vertragliches Entgelt für die vorgenommene Übertragung der Verwertungsrechte (vgl. BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris).

    Aus dem Umstand, dass § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine Haftung nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG anordnet, hat der BGH indes abgeleitet, dass es dadurch dem Urheber ermöglicht wird, den Dritten auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen (wobei allerdings bei einer Klage wahlweise - wie auch bei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG - unmittelbar auf Zahlung geklagt werden kann, vgl. BGH-Beschluss vom 28.2.2017 I ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst --ZUM-RD-- 2017, 251; BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris; zustimmend etwa Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 61; ablehnend Datta, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Rechtsprechungs-Report 2017, 209 ff).

    Damit werde auch die gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte geleistet (vgl. BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris).

    Wenn aber sowohl der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als auch die Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, wenn auch aus unterschiedlicher Perspektive, der Verwirklichung des Beteiligungsanspruchs dienen, spricht dies dafür, dass auch das umsatzsteuerliche Entgelt aus der Summe beider Komponenten besteht (im Ergebnis gl.A. der BGH im Urteil 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris).

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2017 XI R 17/15, BStBl II 2017, 812 m.w.N.).

    Entscheidend dafür, ob eine Zahlung "für die Leistung" bzw. "für die Umsätze" gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteil Tolsma vom 3.3.1994 C-16/93, EU:C:1994:80, BFH-Urteile vom 22.2.2017 XI R 17/15, BStBl II 2017, 812; vom 31.5.2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024).

    Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 22.2.2017 XI R 17/15, BStBl II 2017, 812; vom 31.5.2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Entscheidend dafür, ob eine Zahlung "für die Leistung" bzw. "für die Umsätze" gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (vgl. EuGH-Urteil Tolsma vom 3.3.1994 C-16/93, EU:C:1994:80, BFH-Urteile vom 22.2.2017 XI R 17/15, BStBl II 2017, 812; vom 31.5.2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024).

    Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 22.2.2017 XI R 17/15, BStBl II 2017, 812; vom 31.5.2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-51/18

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Schließlich habe der EuGH mit Urteil vom 19.12.2018 zwischenzeitlich entschieden, dass die Vergütung im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Folgerecht in Österreich nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfe (Hinweis auf EuGH-Urteil vom 19.12.2018 C-51/18).

    Wie der EuGH mit Urteil vom 19.12.2018 C-51/18 (ABl EU 2019, Nr C 65, 19) entschieden hat, hat die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterworfen hat.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Während § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die angemessene Beteiligung aus Ex-ante-Sicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (unabhängig von der tatsächlichen erfolgten Nutzung) sicherstellen soll, greift § 32a Abs. 1 UrhG aus der Ex-post-Perspektive dann, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein auffälliges Missverhältnis zwischen der tatsächlich vereinbarten (und ggf. bereits nach § 32 angepassten Vergütung) und der angemessenen Vergütung entsteht, und zwar unter Berücksichtigung der erfolgten Nutzung und der hiermit zusammenhängenden Erträge und Vorteile (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7.10.2009 I ZR 41/07, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht --ZUM-- 2010, 255).
  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Aus dem Umstand, dass § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine Haftung nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG anordnet, hat der BGH indes abgeleitet, dass es dadurch dem Urheber ermöglicht wird, den Dritten auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen (wobei allerdings bei einer Klage wahlweise - wie auch bei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG - unmittelbar auf Zahlung geklagt werden kann, vgl. BGH-Beschluss vom 28.2.2017 I ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst --ZUM-RD-- 2017, 251; BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris; zustimmend etwa Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 61; ablehnend Datta, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Rechtsprechungs-Report 2017, 209 ff).
  • BFH, 20.02.1992 - V R 107/87

    Zahlung eines Apothekers für Vermietung von Räumen an Arzt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Gemeint sind die Fälle, in denen die Gegenleistung aufgrund eines eigenständigen Leistungsaustauschverhältnisses zwischen dem Leistenden dem Dritten zu entrichten ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20.2.1992 V R 107/87, BStBl II 1992, 705).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Letztlich handelt es sich dabei aber sowohl bei den Ansprüchen gegen den Vertragspartner des Urhebers aus § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG als auch bei dem Anspruch gegenüber einem Dritten i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG um Ansprüche auf ein erhöhtes Honorar, das für die nämliche Nutzungsrechtseinräumung durch den Urheber an den Ersterwerber gezahlt wird (so ausdrücklich auch das OLG Stuttgart im Urteil vom 26.9.2018 4 U 2/18, ZUM-RD 2019, 20).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.3.2013 XI R 6/11 (Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2014, 206), in dem sich ein Leasingnehmer im Leasingvertrag verpflichtet habe, nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen.
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17
    Ausgangspunkt hierfür ist eine strukturell bedingte Unterlegenheit der Urheber gegenüber den Verwertern, die zu einer gestörten Vertragsparität führt (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.10.2013 1 BvR 1842/11, Sammlung der Entscheidungen des BVerfGE 134, 204).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • BFH, 15.07.1997 - V B 122/96
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • OLG Köln, 26.10.2020 - 6 AR 1/20
    Der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 (5 K 2892/17, juris) auf den die Antragsteller für ein weites "Werknutzer"-Verständnis verweisen, verhält sich nicht zu dieser Frage.
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