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   FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15   

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FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15 (https://dejure.org/2018,47552)
FG Köln, Entscheidung vom 05.09.2018 - 5 K 3009/15 (https://dejure.org/2018,47552)
FG Köln, Entscheidung vom 05. September 2018 - 5 K 3009/15 (https://dejure.org/2018,47552)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abweichende Steuerfestsetzung - Keine Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich vortragsfähiger Verluste aus Spekulationsgeschäften im Jahr 2001

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Die Erhebung bzw. Einziehung eines Einkommensteueranspruchs könne sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führe, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zu Grunde liege (BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).

    Im Urteil des BFH vom 26.10.1994 X R 104/92, a.a.O., habe bei den dortigen Klägern ebenfalls kein Zuwachs an Leistungskraft vorgelegen und diese seien dennoch zur Steuerzahlung herangezogen worden.

    Der Verweis lasse vermuten, dass der 9. Senat, wenn er auch über Billigkeitsmaßnahmen zu entscheiden gehabt hätte, im Sinne des 10. Senates im Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, a.a.O., entschieden hätte.

    Der Beklagte verneine die Anwendung des BFH-Urteils vom 26.10.1994 X R 104/92, a.a.O., zu Unrecht, da dort nicht entscheidungsrelevant gewesen sei, warum ein Zuwachs an Leistungskraft nicht vorhanden gewesen sei.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt könne auch nicht mit dem Urteilsfall vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297 verglichen werden, in dem der BFH das Vorliegen eines atypischen Einzelfalles, der einer Korrektur im Billigkeitswege bedürfe, bejaht habe.

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (BFH-Urteile in BStBl II 2013, 505; vom 06.09.2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, und vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

    Die Billigkeitsprüfung muss sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen erstrecken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteile in BStBl II 2013, 505 und in BStBl II 1995, 297, m.w.N.).

    Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf das BFH-Urteil in BStBl II 1995, 297 und das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 1607 berufen.

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Billigkeitsmaßnahmen dienten quasi der Flankierung von Typisierungen seitens des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 20.09.2012, IV R 29/10, BStBl II 2013, 505).

    Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 26.05.1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, und vom 04.07.1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (BFH-Urteile in BStBl II 2013, 505; vom 06.09.2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, und vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2013, 505; vom 19.06.2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, m.w.N. und vom 22.10.2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).

    Die Billigkeitsprüfung muss sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen erstrecken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteile in BStBl II 2013, 505 und in BStBl II 1995, 297, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Zwar habe der BFH zuletzt in den Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, BFH NV 2014, 1020, vom 11.02.2014 IX R 46/12, BFH NV 2014, 1025 und vom 10.02.2015 IX R 8/14, BFH NV 2015, 830, die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen nach §§ 22, 23 EStG bestätigt.

    Unter anderem auf diese Entscheidung verweise der BFH in seinen aktuellen Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, a.a.O., vom 11.02.2014 IX R 46/12, a.a.O. und vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., in denen er auf die Verfassungspflicht für Billigkeitsmaßnahmen hinweise.

    Er verweist auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend wie folgt vor: Entgegen der Annahme der Klägerin habe der BFH in seinem Urteil vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., keine Entscheidung über einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit getroffen.

    In den von der Klägerin aufgeführten BFH-Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, a.a.O., vom 11.02.2014 IX R 46/12, a.a.O. und vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., habe der BFH zwar den Hinweis aufgenommen, dass das BVerfG eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt habe, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem ungewollten Überhang führe.

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Schon das Finanzgericht (FG) Düsseldorf habe mit Urteil vom 16.03.2007 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607 auf Billigkeitsmaßnahmen im Falle des Überhangs von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften hingewiesen.

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 1607, sei nicht mit dem streitigen Lebenssachverhalt der Klägerin vergleichbar.

    Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf das BFH-Urteil in BStBl II 1995, 297 und das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 1607 berufen.

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Zwar habe der BFH zuletzt in den Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, BFH NV 2014, 1020, vom 11.02.2014 IX R 46/12, BFH NV 2014, 1025 und vom 10.02.2015 IX R 8/14, BFH NV 2015, 830, die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen nach §§ 22, 23 EStG bestätigt.

    Unter anderem auf diese Entscheidung verweise der BFH in seinen aktuellen Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, a.a.O., vom 11.02.2014 IX R 46/12, a.a.O. und vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., in denen er auf die Verfassungspflicht für Billigkeitsmaßnahmen hinweise.

    In den von der Klägerin aufgeführten BFH-Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, a.a.O., vom 11.02.2014 IX R 46/12, a.a.O. und vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., habe der BFH zwar den Hinweis aufgenommen, dass das BVerfG eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt habe, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem ungewollten Überhang führe.

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 46/12

    Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Zwar habe der BFH zuletzt in den Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, BFH NV 2014, 1020, vom 11.02.2014 IX R 46/12, BFH NV 2014, 1025 und vom 10.02.2015 IX R 8/14, BFH NV 2015, 830, die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen nach §§ 22, 23 EStG bestätigt.

    Unter anderem auf diese Entscheidung verweise der BFH in seinen aktuellen Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, a.a.O., vom 11.02.2014 IX R 46/12, a.a.O. und vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., in denen er auf die Verfassungspflicht für Billigkeitsmaßnahmen hinweise.

    In den von der Klägerin aufgeführten BFH-Urteilen vom 11.02.2014 IX R 10/12, a.a.O., vom 11.02.2014 IX R 46/12, a.a.O. und vom 10.02.2015 IX R 8/14, a.a.O., habe der BFH zwar den Hinweis aufgenommen, dass das BVerfG eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt habe, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem ungewollten Überhang führe.

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 26.05.1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, und vom 04.07.1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BStBl II 2013, 555 und in BStBl II 1994, 833, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12.09.2007 X B 18/03, BFH/NV 2008, 102, m.w.N.).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 4/14

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Der Zweck des § 163 AO liege darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt habe, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen ließen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.10.2014 II R 4/14, BStBl II 2015, 237, m.w.N.).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2013, 505; vom 19.06.2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, m.w.N. und vom 22.10.2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Der BFH habe sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der geänderten Verlustausgleichsregelungen auseinandergesetzt und entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschränkungen verfassungsgemäß seien (BFH-Urteil vom 18.09.2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26 zu § 22 Abs. 3 Satz 3 EStG und BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 zu § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

    Die Besonderheiten der Spekulationseinkünfte rechtfertigten es, für die daraus erzielten Verluste nicht die für den Verlust aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug anzuwenden (BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, a.a.O. und vom 18.09.2007 IX R 42/05, a.a.O.).

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 42/05

    Verwenden von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften löst den Zusammenhang zur

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15
    Der BFH habe sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der geänderten Verlustausgleichsregelungen auseinandergesetzt und entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschränkungen verfassungsgemäß seien (BFH-Urteil vom 18.09.2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26 zu § 22 Abs. 3 Satz 3 EStG und BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 zu § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

    Die Besonderheiten der Spekulationseinkünfte rechtfertigten es, für die daraus erzielten Verluste nicht die für den Verlust aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug anzuwenden (BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, a.a.O. und vom 18.09.2007 IX R 42/05, a.a.O.).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

  • BFH, 29.08.2012 - I R 65/11

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 11/14

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BFH, 04.07.1972 - VII R 103/69

    Erstattung von Eingangsabgaben - Berichtigung des Steuerbescheids - Erstattung

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von

    Das seitens der Klägerin gegen die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für das Jahr 2001 angestrengte Klageverfahren wurde in der Folgezeit durch klageabweisendes Urteil vom 5.9.2018 - 5 K 3009/15 beendet.

    Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung sowie die Begründung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 5.9.2018 - 5 K 3009/15 betreffend das Jahr 2001 und trägt ergänzend vor: In dem von der Klägerin angeführten Urteil IX R 8/14 werde festgestellt, dass die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

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