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Rechtsprechung
   FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7259
FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15 U (https://dejure.org/2018,7259)
FG Münster, Entscheidung vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U (https://dejure.org/2018,7259)
FG Münster, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 5 K 419/15 U (https://dejure.org/2018,7259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpielbkV § 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der Umsatzsteuer; Berufen eines privaten Geldspielgeräteunternehmers auf die Steuerbefreiung des § 6 SpielbkV

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betrieb von Geldspielgeräten steuerbar und steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Leistungen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 872
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Eine umsatzsteuerbare Leistung setze zudem nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 "Bastova" zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) und "Tolsma" EuGH, Urt. vom 03.03.1994, C-16/93) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt ein Umsatz gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (BFH, Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).

    Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld fehle es an dem für einen Leistungsaustausch erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang (BFH, Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).

    Die sonstige Leistung der Veranstalter (nicht der Teilnehmer) besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance (BFH, Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).

  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 galt am 07.09.1949 (Tag des Zusammentritts des Ersten Deutschen Bundestages; vgl. Beschluss des BVerfG vom 15.03.1960 2 BvL 12/59, BVerfGE 11, 23, 28) einheitlich in allen Besatzungszonen und ist nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 Bundesrecht geworden, weil die Befreiung von der USt zum Steuerrecht gehört und damit nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt (BFH, Gutachten vom 21.01.1954 V D 1/53 S, BStBl. III 1954, 122; FG Münster, Urt. vom 16.06.2016 5 K 998/14, EFG 2016, 1558).

    Trotz der Tatsache, dass § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 zum Bundesrecht gehört, ist diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 a) Satz 1 UStG 1967, der eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete als späteres Gesetz ("lex posterior derogat legi priori") verdrängt worden (BFH, Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593; Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16; FG Münster, Urt. vom 16.06.2016 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558 mit Anm. Büchter-Hole).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Soweit bei Geldspielautomaten nach der EuGH-Rechtsprechung - im Falle der Erfüllung bestimmter eng umgrenzter Voraussetzungen abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - als Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 EStG nur der Teil der Einsätze angesehen wird, über den der Automatenaufsteller nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums effektiv selbst verfügen kann (EuGH, Urt. vom 05.05.1994 C-38/93, BStBl II 1994, 548 "Glawe"; EuGH, Urt. vom 19.07.2012, C-377/11, HFR 2012, 1011 "International Bingo Technology"; EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol"; Klenk, in Rau Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rdn. 134.3), so ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 "Metropol Spielstätten"; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; FG Hamburg, Urt. vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, EFG 2015, 1315).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Eine umsatzsteuerbare Leistung setze zudem nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 "Bastova" zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) und "Tolsma" EuGH, Urt. vom 03.03.1994, C-16/93) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus.

    Zur Begründung hat der EuGH darauf abgestellt, die Unsicherheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15, UR 2016, 913).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Linneweber/Akritidis (Urt. vom 17.02.2005, Az: C 453/02 und C 462/02) vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sich auch private Geldspielgeräteunternehmer auf die Steuerbefreiung des § 6 SpielbkV berufen könnten.

    Diese Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers geschaffen worden, um auch die bislang steuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken der Umsatzsteuer zu unterwerfen und damit den im EuGH-Urteil "Linneweber/Akritidis" (EuGH, Urt. vom 17.02.2005 C-453/02 und C-462/02) festgestellten Unionsrechtsverstoß zu beseitigen (vgl. BT-Drucks 16/634, S. 11 f).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Eine umsatzsteuerbare Leistung setze zudem nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 "Bastova" zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) und "Tolsma" EuGH, Urt. vom 03.03.1994, C-16/93) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus.

    So legten manche Personen zum Teil erhebliche Beträge in eine Sammelbüchse des Musikanten, ohne zu verweilen, während sich andere die Musik für geraume Zeit anhörten, ohne irgendeine Vergütung zu leisten (EuGH, Urt. vom 03.03.1994, C-16/93, HFR 1994, 357 "Tolsma").

  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Trotz der Tatsache, dass § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 zum Bundesrecht gehört, ist diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 a) Satz 1 UStG 1967, der eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete als späteres Gesetz ("lex posterior derogat legi priori") verdrängt worden (BFH, Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593; Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16; FG Münster, Urt. vom 16.06.2016 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558 mit Anm. Büchter-Hole).
  • BFH, 14.07.2016 - V B 17/16

    Umsatzsteuer bei Spielbanken

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Trotz der Tatsache, dass § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 zum Bundesrecht gehört, ist diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 a) Satz 1 UStG 1967, der eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete als späteres Gesetz ("lex posterior derogat legi priori") verdrängt worden (BFH, Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593; Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16; FG Münster, Urt. vom 16.06.2016 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558 mit Anm. Büchter-Hole).
  • BFH, 26.02.2014 - V B 1/13

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 "Metropol Spielstätten"; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; FG Hamburg, Urt. vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, EFG 2015, 1315).
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15
    Da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 "Metropol Spielstätten"; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; FG Hamburg, Urt. vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, EFG 2015, 1315).
  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • BFH, 21.01.1954 - V D 1/53
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvL 12/59

    Begriff der Abänderung i.S. von Art. 125 Nr. 2 GG bei durch Besatzungsmacht

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 2/11

    Abgeltungswirkung einer Spielbankabgabe

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 872 veröffentlichten Urteil vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U ab.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Soweit der BFH nun jedoch u.a. mit seiner Entscheidung vom 11.12.2019 (XI R 23/18) die anderslautende Auffassung in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15) bestätigt habe, gehe er daher zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des EuGH von einem unmittelbaren Zusammenhang aus.

    Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das Urteil des BFH vom 30.08.2017 (XI R 37/14), wie auch der erkennende Senat bereits mit seinem Urteil vom 30.01.2018 (5 K 419/15) entschieden habe, auf die Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht anzuwenden sei.

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.

    Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt (BFH, Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BStBl II 2020, 296; FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872, Rn. 25; Beschluss vom 04.12.2019 - 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405, Rn. 20).

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen gegen die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen, jüngeren Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.

    Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt (BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296; FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872, Rn. 25; Beschluss 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405, Rn. 20).

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Durch Urteil vom 11.12.2019 - XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U wegen Umsatzsteuer 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Antragsgegners bestünden auch deshalb, weil der BFH die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U, EFG 2018, 872) zugelassen habe.

    Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 797/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.

    Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt (BFH, Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BStBl II 2020, 296; FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 - 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872, Rn. 25; Beschluss vom 04.12.2019 - 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405, Rn. 20).

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18

    AdV: Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen nicht ernstlich zweifelhaft

    Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen bestünden ferner schon deshalb, weil der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin im Verfahren gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) die Revision mit Beschluss vom 17.07.2018 zugelassen habe (Az. des BFH: XI R 23/18).

    Zur Begründung führt er aus, sowohl das FG Münster im Urteil vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) als auch das Hessische FG im Urteil vom 22.02.2018 (6 K 2400/17) hätten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des EUGH entschieden, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien.

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

    Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.
  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

    Fragen zur Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Geldspielautomatenumsätzen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur BFH, Urteile vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, BFH/NV 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166; Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich der erkennende Senat unter Fortführung seiner bisherigen, jüngeren Rechtsprechung (vgl. nur FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, 5 K 419/15 U, EFG 2018, 872; Beschluss vom 04.12.2019, 5 V 3574/19 U, EFG 2020, 405, Urteil vom 24.09.2020, 5 K 344/17 U, EFG 2021, 64) aus eigener Überzeugung anschließt, geklärt.
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   VG Berlin, 28.08.2017 - 5 K 419.15   

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VG Berlin, 28.08.2017 - 5 K 419.15 (https://dejure.org/2017,79067)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2017 - 5 K 419.15 (https://dejure.org/2017,79067)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2017 - 5 K 419.15 (https://dejure.org/2017,79067)
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   VG Berlin, 09.08.2017 - 5 K 419.15   

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VG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2017 - 5 K 419.15 (https://dejure.org/2017,32670)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. August 2017 - 5 K 419.15 (https://dejure.org/2017,32670)
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  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 09.08.2017 - 5 K 419.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Mindestruhegehalt nämlich eine Deckelung dar, die analog den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechnung von Kindererziehungszuschlägen zur Folge habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280-292, Rn. 22).
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