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Rechtsprechung
   VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 43/09.TR   

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VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 43/09.TR (https://dejure.org/2009,5261)
VG Trier, Entscheidung vom 23.04.2009 - 5 K 43/09.TR (https://dejure.org/2009,5261)
VG Trier, Entscheidung vom 23. April 2009 - 5 K 43/09.TR (https://dejure.org/2009,5261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht zum In-Verkehr-Bringen eines in Deutschland aus italienischem Tafelwein hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung "Vino frizzante IGT"

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wein darf auf Etikett nicht als bekömmlich bezeichnet werden

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Werbung mit einem bekömmlichen Wein ist unzulässig

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "bekömmlicher" Wein nicht erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wein darf nicht bekömmlich sein

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "bekömmlicher" Wein nicht erlaubt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Wein

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "bekömmlicher" Wein: Nicht zulässig!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "bekömmlicher" Wein nicht erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Etikettbeschriftung "bekömmlicher" Wein nicht erlaubt - Gesundheitsbezogene Angabe laut EG Verordnung für Getränke mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 39.98

    Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 43/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.

    Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 43/09
    Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angabe auf den Etiketten der von ihr vertriebenen Weine und in der Werbung für sie möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 7 A 10959/03

    Erzeugnisse, Wein, Weinbau, Weinwirtschaft, Weinüberwachung,

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 43/09
    Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 10959/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 43/09
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.).
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   VG Dresden, 23.11.2009 - 5 K 43/09   

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VG Dresden, 23.11.2009 - 5 K 43/09 (https://dejure.org/2009,48955)
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VG Dresden, Entscheidung vom 23. November 2009 - 5 K 43/09 (https://dejure.org/2009,48955)
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   VG Leipzig, 08.10.2009 - 5 K 43/09   

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VG Leipzig, 08.10.2009 - 5 K 43/09 (https://dejure.org/2009,49344)
VG Leipzig, Entscheidung vom 08.10.2009 - 5 K 43/09 (https://dejure.org/2009,49344)
VG Leipzig, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 5 K 43/09 (https://dejure.org/2009,49344)
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