Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 5 K 5230/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG 2002, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 76 Abs 1 S 3 FGO
Zur Sachaufklärungspflicht des Gerichts bei fehlendem oder unvollständigem Klägervortrag - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 76 Abs 1 FGO
Zur Sachaufklärungspflicht des Gerichts bei fehlendem oder unvollständigem Klägervortrag
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung
Papierfundstellen
- EFG 2011, 435
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97
Eigener Hausstand bei Lebenspartnern
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 5 K 5230/07
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.9.2000 (VI R 165/97, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2001, 29) reiche es aus, wenn die Wohnung allein von dem Lebenspartner angemietet worden sei, der den dauernden Aufenthalt des Steuerpflichtigen, verbunden mit einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung, dulde.
- FG München, 29.09.2011 - 5 K 3849/08
Doppelte Haushaltsführung: Indizwirkung des Zusammenlebens mit Lebenspartnerin am …
Lebt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit seiner Lebenspartnerin zusammen, so liegen die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 V R 136/89, BStBl II 1995, 184; in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 5 K 5230/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 435;… Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl. 2011, § 9 Rz. 142, mit weiteren Nachweisen -m. w. N.-).