Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08.DA (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,31687
VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08.DA (3) (https://dejure.org/2010,31687)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 16.04.2010 - 5 K 550/08.DA (3) (https://dejure.org/2010,31687)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 16. April 2010 - 5 K 550/08.DA (3) (https://dejure.org/2010,31687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,31687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1874/08

    Übernahme von Aufwendungen für eine Legasthenietherapie

    Auszug aus VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08
    Das deckt sich in etwa mit der - allerdings nur auf Plausibilität beschränkten - Einschätzung des Hess. VGH, der einen Betrag von 42, 00 EUR für eine Legasthenietherapiestunde im Landkreis Darmstadt-Dieburg für nicht unverhältnismäßig gehalten hat (Hess. VGH, Urt. v. 20.08.2009 - 10 A 1874/08 - juris = DÖV 2010, 47 [dort nur Leitsätze]).
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2006 - 4 LA 42/05

    Anspruch eines Kindes bzw. Jugendlichen auf Gewährung von Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08
    40 Da die Eltern unter den Therapeuten im Umfeld des Wohnortes frei wählen können (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), findet die Erstattungsfähigkeit lediglich dort ihre Grenze, wo durch die Wahl des Klägers unverhältnismäßige Mehrkosten entstanden sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 LA 42/05 - FEVS 58, 366).
  • BVerwG, 18.08.2003 - 5 B 14.03

    Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" im Sinne von § 5 Abs. 2

    Auszug aus VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08
    Allerdings verbietet sich eine starre Anwendung dieser Höchstgrenze, denn nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Mehrkosten nur dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (BVerwG, Beschl. v. 18.08.2003 - 5 B 14.03 - juris).
  • OVG Brandenburg, 05.09.2002 - 4 B 127/02

    Antrag auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte;

    Auszug aus VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08
    Unverhältnismäßige Mehrkosten sind in Anlehnung an die Verwaltungspraxis zu § 9 Abs. 2 SGB XII regelmäßig dann anzunehmen, wenn sie mehr als 20 % der ortsüblichen Kosten betragen (OVG Brandenburg, Beschl. v. 05.09.2002 - 4 B 127/02 - LKV 2003, 100 [102]; Schellhorn in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/ KJHG, Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 26; Mrozynski, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 5).
  • VG München, 19.06.2013 - M 18 K 13.38

    Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer bewilligten Therapie

    Im Rahmen des § 35a SGB VIII kann der Anspruchsinhaber grundsätzlich die volle Übernahme der für die geeignete und erforderliche, bewilligte Hilfemaßnahme anfallenden, in dem privatrechtlichen Therapievertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer vereinbarten Kosten verlangen (vgl. VG Göttingen, U.v. 12.10.2006 - 2 A 173/05 - juris Rn. 19; VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08.DA (3) - juris Rn. 38).

    Dieser Zweck ist nicht auf Kinder wirtschaftlich leistungsfähiger Eltern beschränkt, die die bei einer bloßen Zuschussgewährung anfallende Eigenbeteiligung problemlos tragen können, während andere Eltern von der Inanspruchnahme einer bewilligten Therapie evtl. ganz absehen müssten, weil diese für sie nicht finanzierbar ist, obwohl sie keinen Anspruch auf (ergänzende) Sozialleistungen haben (VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08 DA (3) - juris Rn. 38).

    Daher ist es im Rahmen des § 35a SGB VIII nicht zulässig, nur Zuschüsse für geeignete und erforderliche Therapien zu gewähren (VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08.DA (3) - juris Rn. 39; VG München, B.v. 25.1.2012 - M 18 K 10.5005 - juris Rn. 10).

    Dabei ist als Vergleichsbasis von den Kosten auszugehen, die für die konkrete Hilfemaßnahme tatsächlich aufzuwenden sind, so dass eventuell von den Therapeuten verlangte Zuschläge hierbei einzubeziehen sind (vgl. VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08.DA (3) - juris Rn. 41).

  • VG München, 19.06.2013 - M 18 K 12.4143

    Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer bewilligten Therapie

    Im Rahmen des § 35a SGB VIII kann der Anspruchsinhaber grundsätzlich die volle Übernahme der für die geeignete und erforderliche, bewilligte Hilfemaßnahme anfallenden, in dem privatrechtlichen Therapievertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer vereinbarten Kosten verlangen (vgl. VG Göttingen, U.v. 12.10.2006 - 2 A 173/05 - juris Rn. 19; VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08.DA (3) - juris Rn. 38).

    Dieser Zweck ist nicht auf Kinder wirtschaftlich leistungsfähiger Eltern beschränkt, die die bei einer bloßen Zuschussgewährung anfallende Eigenbeteiligung problemlos tragen können, während andere Eltern von der Inanspruchnahme einer bewilligten Therapie evtl. ganz absehen müssten, weil diese für sie nicht finanzierbar ist, obwohl sie keinen Anspruch auf (ergänzende) Sozialleistungen haben (VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08 DA (3) - juris Rn. 38).

    Daher ist es im Rahmen des § 35a SGB VIII nicht zulässig, nur Zuschüsse für geeignete und erforderliche Therapien zu gewähren (VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08.DA (3) - juris Rn. 39; VG München, B.v. 25.1.2012 - M 18 K 10.5005 - juris Rn. 10).

    Dabei ist als Vergleichsbasis von den Kosten auszugehen, die für die konkrete Hilfemaßnahme tatsächlich aufzuwenden sind, so dass eventuell von den Therapeuten verlangte Zuschläge hierbei einzubeziehen sind (vgl. VG Darmstadt, U.v. 16.4.2010 - 5 K 550/08.DA (3) - juris Rn. 41).

  • VG Gießen, 07.04.2015 - 7 K 1434/13

    Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Dyskalkulie Therapie

    Soweit einzelne erstinstanzliche Gerichte (VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08.DA -, JAmt 2011, 46; VG München, 19.06.2013 - M 18 K 13.38 -, juris; VG Leipzig, 22.11.2007 - 5 K 1733/05 - juris) die volle Übernahme der für die geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme anfallenden, in dem privatrechtlichen Therapievertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer vereinbarten Kosten zusprechen, allenfalls begrenzt durch einen Vorbehalt beim Anfallen unverhältnismäßiger Mehrkosten, folgt die Kammer dem nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht