Rechtsprechung
VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 8 MPBetreibV, § 14 MPG, § 26 MPG, § 28 MPG
Untersagung der Aufbereitung von Medizinprodukten gegenüber einem Zahnarzt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2018 - 13 A 3045/15
Nachweis der Wirksamkeit des Reinigungsverfahrens hinsichtlich der von den …
Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
§ 28 MPG ist bei Gefahrenabwehr vorrangig gegenüber § 26 Abs. 2 MPG anzuwenden, wonach die zuständige Behörde allgemein ermächtigt ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über Medizinprodukte zu beseitigen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn. 18).Dies bedeutet, dass zwingend eine entsprechende Validierung vorausgesetzt wird (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn 70).
Dies entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik, der für die KRINKO Richtschnur ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15-, juris, Rn 72).
Die Aufbereitung der kritischen Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn 75;… Beschluss vom 29. September 2010 - 13 A 2422/09 -, juris, Rn. 8).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2011 - 13 A 32/11
Vereinbarkeit der Reinigung und Desinfektion der für ambulante Operationen in …
Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
Die Validierung stellt damit letztlich den dokumentierten Nachweis der beständigen Wirksamkeit eines Aufbereitungsprozesses dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 13 A 32/11 -, juris, Rn. 6).Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das praktizierte Aufbereitungsverfahren den Schutzzweck der Vorschrift ebenso wirksam erfüllt wie die Aufbereitung unter Beachtung der KRINKO-Empfehlungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 13 A 32/11 -, juris, Rn. 6).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2010 - 13 A 2422/09
Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten der Klasse "kritisch B" in …
Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
Die Aufbereitung der kritischen Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn 75; Beschluss vom 29. September 2010 - 13 A 2422/09 -, juris, Rn. 8). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 13 A 106/13
Untersagung der Anwendung und Verwendung von zahnärztlichen …
Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
Ob die Formulierung "grundsätzlich maschinelle Reinigung" (KRINKO S. 1248) den Praxisinhabern überhaupt die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere rechtfertigende Gründe, etwa eine fehlende maschinelle Aufbereitungsmöglichkeit, vom maschinellen Verfahren abzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 - 13 A 106/13 -, juris, Rn. 19: "begründete Fälle einer manuellen Aufbereitung"), kann vorliegend offen bleiben.
- SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
Vertragszahnärztin - Leistungserbringung unter Verwendung in ihrer Praxis …
Die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) v. 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW -, juris Rn. 32).