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   VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW   

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https://dejure.org/2019,33799
VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW (https://dejure.org/2019,33799)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW (https://dejure.org/2019,33799)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13. August 2019 - 5 K 57/19.NW (https://dejure.org/2019,33799)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2018 - 13 A 3045/15

    Nachweis der Wirksamkeit des Reinigungsverfahrens hinsichtlich der von den

    Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
    § 28 MPG ist bei Gefahrenabwehr vorrangig gegenüber § 26 Abs. 2 MPG anzuwenden, wonach die zuständige Behörde allgemein ermächtigt ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über Medizinprodukte zu beseitigen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn. 18).

    Dies bedeutet, dass zwingend eine entsprechende Validierung vorausgesetzt wird (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn 70).

    Dies entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik, der für die KRINKO Richtschnur ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15-, juris, Rn 72).

    Die Aufbereitung der kritischen Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn 75; Beschluss vom 29. September 2010 - 13 A 2422/09 -, juris, Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2011 - 13 A 32/11

    Vereinbarkeit der Reinigung und Desinfektion der für ambulante Operationen in

    Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
    Die Validierung stellt damit letztlich den dokumentierten Nachweis der beständigen Wirksamkeit eines Aufbereitungsprozesses dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 13 A 32/11 -, juris, Rn. 6).

    Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das praktizierte Aufbereitungsverfahren den Schutzzweck der Vorschrift ebenso wirksam erfüllt wie die Aufbereitung unter Beachtung der KRINKO-Empfehlungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 13 A 32/11 -, juris, Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2010 - 13 A 2422/09

    Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten der Klasse "kritisch B" in

    Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
    Die Aufbereitung der kritischen Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 - 13 A 3045/15 -, juris, Rn 75; Beschluss vom 29. September 2010 - 13 A 2422/09 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 13 A 106/13

    Untersagung der Anwendung und Verwendung von zahnärztlichen

    Auszug aus VG Neustadt, 13.08.2019 - 5 K 57/19
    Ob die Formulierung "grundsätzlich maschinelle Reinigung" (KRINKO S. 1248) den Praxisinhabern überhaupt die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere rechtfertigende Gründe, etwa eine fehlende maschinelle Aufbereitungsmöglichkeit, vom maschinellen Verfahren abzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 - 13 A 106/13 -, juris, Rn. 19: "begründete Fälle einer manuellen Aufbereitung"), kann vorliegend offen bleiben.
  • SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18

    Vertragszahnärztin - Leistungserbringung unter Verwendung in ihrer Praxis

    Die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte in einem nicht hinreichend validierten Verfahren bedeutet eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MPG, denn der Verstoß gegen § 14 MPG in Verbindung mit § 8 MPBetreibV stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Patienten und Beschäftigten dar (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) v. 13.08.2019 - 5 K 57/19.NW -, juris Rn. 32).
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