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   VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08   

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https://dejure.org/2010,15877
VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08 (https://dejure.org/2010,15877)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23.03.2010 - 5 K 631/08 (https://dejure.org/2010,15877)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23. März 2010 - 5 K 631/08 (https://dejure.org/2010,15877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ertragsanteil des Jagdgenossen; Notwendige Aufwendungen der Jagdgenossenschaft; Treuwidrige Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen; Verzugszinsen bei Auszahlungsansprüchen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit notwendiger Aufwendungen der Jagdgenossenschaft bei der Berechnung des Reinertrags i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG); Darstellung notwendiger Aufwendungen durch den Erwerb von nicht der unmittelbaren Aufgabenerfüllung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auszahlung des Ertragsanteils an Jagdgenossen; Berechnung des Reinertrages der Jagdgenossenschaft; treuwidrige Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen; Verzugszinsen bei Auszahlungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.05.1994 - 3 C 13.93

    Anspruch auf Auskehrung des Anteils am Jagdertrag nach der Größe des jeweiligen

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Bei der Berechnung des Reinertrags i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG sind nur die notwendigen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft abzugsfähig (wie BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 3 C 13/93 -).

    Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BJagdG nur ein Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Reinertrag besteht, sind die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen von den Einnahmen abzuziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13/93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5).

    Da die Mitgliedschaft im Verband somit einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.), dienen die hierfür geleisteten Beiträge der Ertragserzielung und können von den Einnahmen abgezogen werden.

    Denn der Jagdgenossenschaft steht nicht das Recht zu, über bestimmte ihr zugeflossene Geld- oder Sachmittel frei zu entscheiden und dadurch den Auskehranspruch der einzelnen Jagdgenossen zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994, a.a.O.) Die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft und die Entschädigungsfunktion des Auskehranspruchs stehen einer freien Disposition über die Einnahmen entgegen.

  • OLG Stuttgart, 20.07.1982 - 6 U 71/82

    Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs auf Grundlage eines Anerkenntnisses

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Der Kläger hätte dann in unredlicher Weise den Vergleichsabschluss am 07.02.2007 erwirkt, da er seine Absicht, sich in folgenden Jagdjahren seinen Ertragsanteil ohne Beteiligung an den Kosten für die Maschinen auszahlen zu lassen, nicht offengelegt hat (vgl. BGH, LM 2.WoBauG Nr. 18; OLG Stuttgart, NJW 1982, 2608).
  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 11.93

    Personalausweis - Herstellung - Lieferung - Kostenerstattung - Vergütungsanspruch

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, BVerwGE 98, 18).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Dagegen gilt auch im Verwaltungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten sind, wenn - wie hier - das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. die Nachweise bei BVerwGE 114, 61).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen kann in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB allerdings dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwGE 81, 312).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84

    Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (BVerwGE 80, 334).
  • BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09

    Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.03.2010 - 5 K 631/08
    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 im Hinblick auf die mit der Möglichkeit der Maschinennutzung einhergehenden Kostenlast die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 07.02.2007 geltend gemacht hat, ist hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 - ), nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 gerade auf die Nutzungsmöglichkeit der Maschinen gedrungen hat.
  • VG Regensburg, 12.10.2020 - RN 4 K 18.939

    Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag der

    Bei den von der Beklagten angeschafften und vorgehaltenen Geräten handelt es sich um landwirtschaftliche Maschinen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit jagdlichen Aufgaben stehen, so dass insoweit weder Unterhalts- noch Reparaturkosten zur Erzielung des Ertrags einer Jagdgenossenschaft notwendige Aufwendungen darstellen (vgl. VG Stuttgart, U. v. 23.3.2010 - 5 K 631/08, juris Rn. 20; ebenso VG Regensburg, U. v. 18.11.2008 - RN 4 K 08.470; Leonhardt, a.a.O., § 10 Rn. 11).

    Insofern ist die hier vorliegende Konstellation auch nicht mit dem vom VG Stuttgart entschiedenen Fall vergleichbar, in welchem sich der Kläger im Rahmen eines Vergleichs ein Nutzungsrecht ausdrücklich schriftlich zusichern ließ (VG Stuttgart, U. v. 23.3.2010, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Karlsruhe, 22.07.2020 - 4 K 7962/19

    (Keine) Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine

    Abzugsfähig sind dabei solche Aufwendungen, die in der Aufgabenstellung der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 - 3 C 13.93 - juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 14.09.2007 - Au 4 K 06.1479 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 - 5 K 631/08 - juris Rn. 18; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 230. EL Stand Mai 2020, § 10 BJagdG Rn. 8).
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