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   VG Cottbus, 11.01.2013 - 5 K 777/09   

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VG Cottbus, 11.01.2013 - 5 K 777/09 (https://dejure.org/2013,3158)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.01.2013 - 5 K 777/09 (https://dejure.org/2013,3158)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. Januar 2013 - 5 K 777/09 (https://dejure.org/2013,3158)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit

    Auszug aus VG Cottbus, 11.01.2013 - 5 K 777/09
    Zutreffend hat der Beklagte vielmehr darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber in § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 KitaG keinen bestimmten Einkommensbegriff als Anknüpfungspunkt für die Beitragsberechnung vorgegeben hat und die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen deshalb grundsätzlich weitgehend frei sind, welchen Einkommensbegriff sie zugrunde legen wollen (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 12; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 - 9 K 1864/11 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 21; Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, § 17 KitaG, Ziffer 3.7).

    Dabei ist zu beachten, dass die als sozialrechtliche Abgaben eigener Art (vgl. zu diesem Begriff Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 7) einzuordnenden Elternbeiträge als Ausgleich für eine Sozialleistung - das Angebot einer Kindertagesbetreuung - ausgestaltet sind, wobei die finanzielle Leistungsgewährung, die in der gemäß § 16 KitaG überwiegenden Kostentragung durch den Träger, die Gemeinde, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und - per Zuschuss - dem Land zu sehen ist, lediglich in unterschiedlicher Höhe um die jeweils geforderten Elternbeiträge gemindert wird.

    Auf dem Gebiet des sozialen Leistungsrechts besteht aber allgemein eine weitaus größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung, weshalb der jeweilige Normgeber hier in weitem Umfang zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen befugt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 13).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erwägungen sind auf § 7 Abs. 5 und 6 der Kita-Satzung des Beklagten ohne weiteres übertragbar; die über die Besteuerung vorgenommenen Subventionierungen brauchen auf die Bemessung von Sozialleistungen nicht durchschlagen (vgl. zum Ganzen auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 20, sowie im Erg. ebenso Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 - 9 K 1864/11 -, a. a. O., dort Rdn. 2 und 19).

    Der Schutz der ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft macht es nicht erforderlich, außer den positiven grundsätzlich auch die negativen Einkünfte der Ehegatten zu berücksichtigen, vielmehr ist es im Hinblick auf das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs bei derselben Person nur konsequent, wenn auch Verluste des Ehegatten vom Ausgleich ausgeschlossen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 21).

  • VG Arnsberg, 29.08.2012 - 9 K 1864/11

    Ordnungsgemäße Festsetzung der Elternbeiträge für den Besuch eines Kindes in

    Auszug aus VG Cottbus, 11.01.2013 - 5 K 777/09
    Zutreffend hat der Beklagte vielmehr darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber in § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 KitaG keinen bestimmten Einkommensbegriff als Anknüpfungspunkt für die Beitragsberechnung vorgegeben hat und die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen deshalb grundsätzlich weitgehend frei sind, welchen Einkommensbegriff sie zugrunde legen wollen (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 12; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 - 9 K 1864/11 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 21; Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, § 17 KitaG, Ziffer 3.7).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erwägungen sind auf § 7 Abs. 5 und 6 der Kita-Satzung des Beklagten ohne weiteres übertragbar; die über die Besteuerung vorgenommenen Subventionierungen brauchen auf die Bemessung von Sozialleistungen nicht durchschlagen (vgl. zum Ganzen auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a. a. O., dort Rdn. 20, sowie im Erg. ebenso Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 - 9 K 1864/11 -, a. a. O., dort Rdn. 2 und 19).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus VG Cottbus, 11.01.2013 - 5 K 777/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Problematik bereits im Zusammenhang mit der Überprüfung der entsprechenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 BaföG umfassend auseinandergesetzt und entschieden, dass derartige Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901).
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