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   FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13   

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https://dejure.org/2013,40574
FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13 (https://dejure.org/2013,40574)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 KO 314/13 (https://dejure.org/2013,40574)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13 (https://dejure.org/2013,40574)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Nr 2300 RVG-VV, Nr 2301 RVG-VV, § 15a RVG, § 139 FGO, § 149 Abs 1 FGO
    Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung im Verwaltungsverfahren; Vorverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kürzung festgesetzter Rechtsanwaltskosten im Erinnerungsverfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung von Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren - Verwaltungsverfahren kein Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs.1 FGO - nur betragsmäßiges Verböserungsverbot im Erinnerungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1700
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 K 5141/11

    Familienleistungsausgleich ab Mai 2004 für das Kind

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) vom 02. Januar 2013 wird wie folgt geändert:.

    Der Erinnerungsgegner erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 Klage gegen die Entscheidung der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit, die bei dem Senat unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 5141/11 bearbeitet wurde.

    Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren 5 K 5141/11 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, sprach das Gericht mit Beschluss vom 03. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, und bestimmte, dass der Kläger ein Zehntel der Verfahrenskosten und die Beklagte die übrigen Verfahrenskosten zu tragen hat.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsgegner (Kläger) von der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Kosten entsprechend dem gestellten Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. Januar 2013 [Aktenzeichen: 5 K 5141/11] auf 1.310,36 Euro fest und sprach antragsgemäß aus, dass dieser Betrag ab dem 10. Dezember 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sei.

    Der Erinnerungsgegner hat im Klageverfahren 5 K 5141/11 die Festsetzung von Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2004 bis Juni 2005 sowie August 2005 bis Juli 2006, Juni 2007 bis Oktober 2008 sowie Dezember 2008 begehrt.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07

    Eine Geschäftsgebühr für Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Zu einer Anrechnung kommt es also gerade nicht, denn die Gebührentatbestände sind so geregelt, dass es keiner Anrechnung bedarf [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 - 13 S 2939/07 - JurBüro 2008, S. 317 (318)].

    Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht "auf Anhieb", sondern erst im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 - 13 S 2939/07 - JurBüro 2008, S. 317 (318)].

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10

    Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301 VV RVG bestimmten (reduzierten) Umfang [OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 - NVwZ-RR 2011, S. 85 (86)].
  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426

    Erledigungsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Das Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO), nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde [vgl. zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, S. 497 (500); VG Halle, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 A 381/07 HAL - n.v.].
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2008 - 2 O 114/08

    Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren bei vorangegangener Tätigkeit im

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Da dem Rechtsanwalt also im Vorverfahren - typischerweise - ein vergleichsweise geringerer Aufwand entsteht, wenn er zuvor bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst war, erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass die Geschäftsgebühr dann im Vorverfahren auch nur in geringerer Höhe entsteht [vgl. Bundesrats-Drucksache 830/03, S. 258 (Begründung zu Nr. 2401, der heutigen Nr. 2301 VV RVG); vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 O 114/08 - n.v.].
  • BVerwG, 01.09.1989 - 4 B 17.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Dies gilt umso mehr, als kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz besteht, dass eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden stets alle Kosten - also auch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Aufwendungen - umfassen muss, wenn der Bürger letztlich mit seinem Begehren durchdringt [BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, S. 2569 (2570); BVerwG, Beschluss vom 01. September 1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, S. 59 (60)].
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Dies gilt umso mehr, als kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz besteht, dass eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden stets alle Kosten - also auch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Aufwendungen - umfassen muss, wenn der Bürger letztlich mit seinem Begehren durchdringt [BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, S. 2569 (2570); BVerwG, Beschluss vom 01. September 1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, S. 59 (60)].
  • BFH, 30.01.1973 - VII B 127/71

    Vollstreckung eines Kostenansatzes - Einstweilige Aussetzung -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Mit der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung selbst ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegenstandslos geworden [BFH, Beschluss vom 30. Januar 1973 - VII B 127/71 - BStBl. II 1973, S. 498 (499)].
  • BFH, 16.12.1969 - VII B 45/68

    Mitwirken bei Beweisaufnahme - Bevollmächtigter - Ergebnis der Beweisaufnahme -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Das im Erinnerungsverfahren geltende Verböserungsverbot [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68 - BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 - OVG Bs IV 682/86 - AnwBl. 1987, S. 290] bedeutet zwar, dass das Gericht die Kostenfestsetzung nicht zum Nachteil des Erinnerungsführers ändern darf.
  • OLG Brandenburg, 18.06.1996 - 10 WF 49/96
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13
    Das Verböserungsverbot gilt im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren jedoch nicht für den bei der Errechnung des Erstattungsbetrages zugrunde zu legenden Streitwert [vgl. auch: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 10 WF 49/96 - JurBüro 1997, S. 196].
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 3 KO 965/10

    Entscheidung über die Erinnerung durch den Berichterstatter - Mindeststreitwert

  • VG Karlsruhe, 12.04.2010 - 11 K 735/10

    Rechtsanwaltsvergütung bei Verwaltungsverfahren mit anschließendem Vorverfahren

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Die nach § 40 StBVV (wie Nr. 2300 RVG-VV) im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr (oben II 2 b) ist bei demselben Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 45 StBVV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV und § 15a RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 48 betreffend Steuerberater; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.06.2013 5 KO 314/13, EFG 2013, 1700, Juris Rz. 26; FG Düsseldorf vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 249, Anhang IV Rz. 11).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14

    Streitwert einer auf eine fortlaufende Zahlung gerichtete, in die Zukunft

    Da der Senat im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 an den gestellten Antrag gebunden ist, d.h. das sog. Verböserungsverbot (reformatio in peius) zu beachten ist [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68 - BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 - OVG Bs IV 682/86 - AnwBl. 1987, S. 290, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13 - EFG 2013, S. 1700], kommt eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten der Erinnerungsführerin nicht in Betracht.
  • FG Hessen, 21.02.2014 - 9 Ko 676/12

    Entstehen einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines

    Denn die Streitgegenstände von Vorverfahren und Gerichtsverfahren waren identisch (vgl. dazu insgesamt Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2013 - 5 Ko 314/13 , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 1700).
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