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   VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18   

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https://dejure.org/2018,21864
VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18 (https://dejure.org/2018,21864)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2018 - 5 L 248.18 (https://dejure.org/2018,21864)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 5 L 248.18 (https://dejure.org/2018,21864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst; Einstellungshindernis wegen sichtbarer Tätowierungen eines Bewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Einstellung tätowierter Polizeibewerber: Ablehnung grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag von Bewerber stattgegeben: Kein Tattoo-Verbot für Berliner Polizisten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstellung tätowierter Polizeibewerber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstellung tätowierter Polizeibewerber - Ablehnung grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Tätowierungsverbot stellt Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beamten dar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Einstellung tätowierter Polizeibewerber: Ablehnung grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Bewerber um den Polizeidienst und das Tattoo

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ablehnung eines tätowierten Polizeibewerbers ohne gesetzliche Grundlage unzulässig - Tätowierungsverbot stellt Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beamten dar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18
    Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Polizeibeamten bedarf einer hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage, die im Land Berlin fehlt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -).(Rn.15).

    Die zuletzt auf eine geänderte Verwaltungspraxis gestützte Entscheidung bedarf - wie das Bundesverwaltungsgericht in einer von dem Beklagten zum Berliner Landesrecht erstrittenen Entscheidung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 32 ff. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 52 ff.) - einer parlamentsgesetzlichen Grundlage.

    Der damit verbundene körperliche Eingriff übersteigt erkennbar die Bagatellgrenze (siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 40).

    Das Betroffensein der benannten Grundrechte und das Gewicht der Betroffenheit der jeweiligen Grundrechtsträger weist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollen, dem Parlamentsgesetzgeber zu (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 36 ff; dem folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 K 15637/17 - juris Rn. 35 und VG Meiningen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 1 K 457/18 Me - juris Rn. 32 zu den jeweiligen Landesrechten; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 S 14.18 - EA S. 4).

    Dies gilt insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührenden Charakter, durch die Bedingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 38).

    Schließlich zeigen auch die (einzig aussagekräftigen) Gesetzesmaterialien zum vorbildhaften Bundesrecht, dass dem Gesetzgeber nicht vor Augen stand, was in der Bestimmung selbst nicht zum Ausdruck gekommen ist; die diese Vorschrift betreffende Gesetzesbegründung umfasst nur einen Satz (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117; dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 45).

    In Ostdeutschland lag dieser Anteil sogar bei 41 Prozent (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 50).

    So liegt es insbesondere, wenn mit dem Tragen der Tätowierung eine Straftat verbunden ist oder ihr ein Verstoß gegen die verfassungsunmittelbar Geltung beanspruchende Verfassungstreuepflicht zu entnehmen ist (näher BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 53 ff.).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18
    Die zuletzt auf eine geänderte Verwaltungspraxis gestützte Entscheidung bedarf - wie das Bundesverwaltungsgericht in einer von dem Beklagten zum Berliner Landesrecht erstrittenen Entscheidung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 32 ff. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 52 ff.) - einer parlamentsgesetzlichen Grundlage.

    Die früher gegenteilige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, in die sich noch die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen fügen, hat nach dem insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel - dem Stand der Verfassungsentwicklung unter dem Grundgesetz - keinen Bestand (zu diesem Stand und dem Erfordernis eines Parlamentsgesetzes insbesondere BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 52 ff.).

  • VG Düsseldorf, 08.05.2018 - 2 K 15637/17

    Einstellung von Polizeibewerbern mit großflächigen Tätowierungen

    Auszug aus VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18
    Das Betroffensein der benannten Grundrechte und das Gewicht der Betroffenheit der jeweiligen Grundrechtsträger weist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollen, dem Parlamentsgesetzgeber zu (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 36 ff; dem folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 K 15637/17 - juris Rn. 35 und VG Meiningen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 1 K 457/18 Me - juris Rn. 32 zu den jeweiligen Landesrechten; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 S 14.18 - EA S. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2009 - 5 S 21.08

    Auslegung von Klage-, vorläufigen Rechtsschutzanträgen und sonstigen prozessualen

    Auszug aus VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18
    Insbesondere in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen die rechtliche Präzision vor der Grenze der oft notwendigen Beschleunigung steht, ist bei der Auslegung des Rechtsschutzziels ein großzügiger Maßstab angezeigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 5 S 21.08 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 12 S 172.17 - BA S. 4).
  • VG Meiningen, 21.06.2018 - 1 K 457/18

    Ausschluss vom Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den

    Auszug aus VG Berlin, 23.07.2018 - 5 L 248.18
    Das Betroffensein der benannten Grundrechte und das Gewicht der Betroffenheit der jeweiligen Grundrechtsträger weist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollen, dem Parlamentsgesetzgeber zu (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 36 ff; dem folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 K 15637/17 - juris Rn. 35 und VG Meiningen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 1 K 457/18 Me - juris Rn. 32 zu den jeweiligen Landesrechten; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 S 14.18 - EA S. 4).
  • VG Kassel, 01.09.2020 - 1 L 1543/20

    Einstellung eines tätowierten Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst

    Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 45 der "Prüfstellenakte") die fachlichen Eignungsprüfungen bereits absolviert und für geeignet befunden wurde, so dass er allein wegen der hier streitigen charakterlichen Eignung nicht eingestellt worden ist (vgl. für den Fall, dass die Gesundheitsprüfung noch aussteht: VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 5 L 248.18 -, juris).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 5 L 254.19
    Diese fehlt im Allgemeinen nach wie vor (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2018 - 5 L 248.18 - Rn. 15 ff., juris, der vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. August 2018 - 4 S 36.18 - Rn. 2 ff., juris, bestätigt wurde, vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 52.18 - Rn. 5 ff., juris).
  • VG Berlin, 04.12.2018 - 4 K 495.17

    Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle: Berechnung des Mindestabstands zu einer

    Daher kann die Klägerin - wie beantragt - allein die Neubescheidung verlangen (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2018 - VG 5 L 248.18 - juris, zu einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren).
  • VG Berlin, 28.08.2018 - 28 L 384.18

    Einstellung mittlerer Polizeivollzugsdienst

    Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Verbot des Tragens von Tätowierungen für Beamte einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung, da es in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht eingreift (BVerwG a.a.O., Rn. 33; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 4 S 1439/18 -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 8. August 2018 - VG 7 L 225.18 - und vom 23. Juli 2018 - VG 5 L 248.18 -, juris).
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