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   OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02   

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OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02 (https://dejure.org/2002,8590)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.11.2002 - 5 LB 114/02 (https://dejure.org/2002,8590)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 (https://dejure.org/2002,8590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Juristischer Vorbereitungsdienst; Ungeeignetheit; Vorstrafe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 1 S 2 JAG ND; § 24 Nr 1 DRiG; § 43 Nr 1 BG ND; § 24 Abs 1 Nr 1 BRRG; § 48 Nr 1 BBG
    Aufnahme; Beamter; Eignung; Freiheitsstrafe; juristische Staatsprüfung; juristischer Vorbereitungsdienst; Straftat; Ungeeignetheit; Vorstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht - Juristen: Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wegen Vorbestrafung nach BtMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 624 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1979 (- 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. d. BVerwG, 238.5, § 5 DRiG, Nr. 1) ergebe, sei es auch im Hinblick auf den sich aus Art. 12 GG ergebenden Schutz des Zugangs zu einer Ausbildung gerechtfertigt, den Kläger als Bewerber, der wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen.

    Diese Zielsetzung der Juristenausbildung und des Vorbereitungsdienstes, die in der bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als "Leitbild" bezeichnet wird, beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75BVerfGE 46, 43, 53; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 238.5 § 5 DRiG Nr. 1).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und der Zugang zu ihm dem Schutz dieser Grundrechtsnorm unterliegt (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 52 ff.; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1; von Münch/Kunigk (M.Gubelt), Grundgesetzkommentar, 5. Aufl., 2000, RdNr. 53 bis 56, jew.m.Nachw.).

    Denn eine fehlende Gewähr der jederzeitigen aktiven Verfassungstreue ist nicht vergleichbar mit einer mehrfachen Straftäterschaft, und die Frage der persönlichen Ungeeignetheit für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - unabhängig davon zu beurteilen, welche Tätigkeit der voll ausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5, § 5 DRiG Nr. 1, S. 3).

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Diese Zielsetzung der Juristenausbildung und des Vorbereitungsdienstes, die in der bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als "Leitbild" bezeichnet wird, beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75BVerfGE 46, 43, 53; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 238.5 § 5 DRiG Nr. 1).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und der Zugang zu ihm dem Schutz dieser Grundrechtsnorm unterliegt (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 52 ff.; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1; von Münch/Kunigk (M.Gubelt), Grundgesetzkommentar, 5. Aufl., 2000, RdNr. 53 bis 56, jew.m.Nachw.).

  • BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 664/85

    Rechtsanspruch auf Einstellung als Angestellter in den Vorbereitungsdienst zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 54, 340), die die Verpflichtung der Ausbildung von Referendaren, die die für die Ernennung zum Beamten erforderliche Gewähr jederzeitiger aktiver Verfassungstreue nicht bieten, betreffen, und die weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 150) hin, nach der § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren Rechtsanwalts ausnahmslos untersagt, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig ist.

    Eine andere Bewertung der sich aus der Straftäterschaft des Klägers ergebenden charakterlichen Eignungseinschränkungen kann entgegen der Auffassung des Klägers weder aus der Rechtsprechung zur Verpflichtung der Ausbildung von Referendaren, die die für die Ernennung zum Beamten erforderliche Gewähr jederzeitiger aktiver Verfassungstreue nicht bieten (BVerwGE 39, 334; BAGE 54, 340), noch aus den Regelungen über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 7 Nr. 3 BRAO) hergeleitet werden.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, d.h. die Ermittlung ihres Sinngehalts stellt, wie jede Auslegung, die Beantwortung einer Rechtsfrage dar, die grundsätzlich von den die Rechtmäßigkeit der Anwendung überprüfenden Verwaltungsgerichten uneingeschränkt nachzuprüfen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 22.8.1985 - 3 C 49.84 -, BVerwGE 72, 73, 77; BVerfG, Beschl. v. 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 -, NJW 1987, 3175, 3176).
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Auch die Neufassung des von dem Bundesverfassungsgericht in der von dem Kläger erwähnten Entscheidung vom 26. Februar 1986 (BVerfGE 72, 51) für nichtig erklärten § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung sähen bei einer straftatbedingten Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts erst nach vier bis fünf und in schwereren Fällen nach 15 bis 20 und mehr Jahren die Möglichkeit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor.
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, d.h. die Ermittlung ihres Sinngehalts stellt, wie jede Auslegung, die Beantwortung einer Rechtsfrage dar, die grundsätzlich von den die Rechtmäßigkeit der Anwendung überprüfenden Verwaltungsgerichten uneingeschränkt nachzuprüfen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 22.8.1985 - 3 C 49.84 -, BVerwGE 72, 73, 77; BVerfG, Beschl. v. 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 -, NJW 1987, 3175, 3176).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 54, 340), die die Verpflichtung der Ausbildung von Referendaren, die die für die Ernennung zum Beamten erforderliche Gewähr jederzeitiger aktiver Verfassungstreue nicht bieten, betreffen, und die weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 150) hin, nach der § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren Rechtsanwalts ausnahmslos untersagt, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig ist.
  • BVerwG, 15.01.1960 - VI C 229.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Das gilt auch für den in beamtenrechtlichen Vorschriften verwandten unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung, wenn es - wie hier - nicht um die sonstige persönliche und fachliche Eignung, sondern um die durch die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens in Frage gestellte charakterliche Eignung ("Würdigkeit") geht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.1.1960 - 6 C 229/58 -, DÖV 1960, 840; BVerwG, Urt. v. 12.5.1966 - 2 C 116.65 -, ZBR 1966, 354; Bayr.VGH, Urt. v. 21.7.1966 - Nr. 184 VI 65 -, DVBl. 1967, 980).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Denn im Rahmen einer Verpflichtungsklage, wie sie der Kläger mit seinem Begehren erhoben hat, ist, wenn sich aus dem zu Grunde zu legenden materiellen Recht nicht etwas anderes ergibt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl.: BVerwG, Urt. v. 21.3.1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 116, 118; Kopp/Schenke, VwGO - Kommentar, 12. Aufl., RdNr. 217 zu § 113, m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65

    Rücknahme einer Ernennung wegen nachträglicher Feststellung strafgerichtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02
    Das gilt auch für den in beamtenrechtlichen Vorschriften verwandten unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung, wenn es - wie hier - nicht um die sonstige persönliche und fachliche Eignung, sondern um die durch die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens in Frage gestellte charakterliche Eignung ("Würdigkeit") geht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.1.1960 - 6 C 229/58 -, DÖV 1960, 840; BVerwG, Urt. v. 12.5.1966 - 2 C 116.65 -, ZBR 1966, 354; Bayr.VGH, Urt. v. 21.7.1966 - Nr. 184 VI 65 -, DVBl. 1967, 980).
  • VG Minden, 22.02.2016 - 4 K 1153/15

    Neonaziparolen und Gewalt: Rechtsextremer Jura-Student darf nicht Anwalt werden

    vgl. zum beamtenrechtlichen Begriff der Unwürdigkeit BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1960 - 6 C 229.58 -, DÖV 1960, S. 840, 841; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 2 C 116.65 -, juris (nur Leitsatz); BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -, juris, Rdn. 11; Schütz/Maiwald (Maiwald), BeamtR, Kommentar Bd. 1, 129. AL November 2012, § 12 BeamtStG, Rdn. 59, m.w.N.; zur 'persönlichen Ungeeignetheit' im Sinne des niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 36; zur Unwürdigkeit i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 5024/98 -, juris, Rdn. 3; a.A. noch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1978 - VI A 898/76 -, DÖD 1979, S. 36, betreffend die "besondere charakterliche Eignung" eines Beamtenbewerbers.

    13/3197, S. 99; vgl. zum niedersächsischen Juristenausbildungsgesetz OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 43 ff.

    vgl. zum hamburgischen Recht BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 42; zum niedersächsischen Recht OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 40.

  • VG Minden, 12.06.2015 - 4 L 441/15

    Kein juristischer Vorbereitungsdienst bei zwei Verurteilungen in 10 Monaten

    vgl. zum beamtenrechtlichen Begriff der Unwürdigkeit BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1960 - 6 C 229.58 -, DÖV 1960, S. 840, 841; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 2 C 116.65 -, juris (nur Leitsatz); BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -, juris, Rdn. 11; Schütz/Maiwald (Maiwald), BeamtR, Kommentar Bd. 1, 129. AL November 2012, § 12 BeamtStG, Rdn. 59, m.w.N.; zur 'persönlichen Ungeeignetheit' im Sinne des niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 36; zur Unwürdigkeit i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 5024/98 -, juris, Rdn. 3; a.A. noch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1978 - VI A 898/76 -, DÖD 1979, S. 36, betreffend die "besondere charakterliche Eignung" eines Beamtenbewerbers.

    13/3197, S. 99; vgl. zum niedersächsischen Juristenausbildungsgesetz OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 43 ff.

    vgl. zum hamburgischen Recht BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 42; zum niedersächsischen Recht OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 40.

  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

    Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Begriff der Ungeeignetheit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder aber die hier inmitten stehende charakterliche Eignung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend unterliegt, ob die Verwaltung den rechtlichen Rahmen verkannt, bei der Beurteilung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, U.v. 27.11.2002 - 5 LB 114/02 - juris), da sich die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist, auch dann als rechtmäßig erweist, wenn von einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ausgegangen wird.
  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

    Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Begriff der Ungeeignetheit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder aber die hier inmitten stehende charakterliche Eignung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend unterliegt, ob die Verwaltung den rechtlichen Rahmen verkannt, bei der Beurteilung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, U.v. 27.11.2002 - 5 LB 114/02 - juris), da sich die Annahme des Beklagten, dass der Kläger für den Vorbereitungsdienst ungeeignet war, auch dann als rechtmäßig erweist, wenn von einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ausgegangen wird.
  • VG Lüneburg, 26.05.2004 - 1 A 211/02

    Aufwendungen; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Eigenvorsorge; Fürsorgepflicht;

    Insbesondere sind Härten und Nachteile, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten, hinzunehmen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.4.2002 - 2 LB 3367/01 -, NdsVBl 2003, 80/81; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.11.200 - 4 C 2016/00 -, DÖD 2001, 91).
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