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   OVG Schleswig-Holstein, 13.01.1993 - 5 M 112/92   

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https://dejure.org/1993,5143
OVG Schleswig-Holstein, 13.01.1993 - 5 M 112/92 (https://dejure.org/1993,5143)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.01.1993 - 5 M 112/92 (https://dejure.org/1993,5143)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 (https://dejure.org/1993,5143)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Sozialhilfe; Gegenwärtige Notlage; Dringlichkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - L 20 SO 447/13

    Übernahme von Schulden für die Unterbringung in einem Pflegeheim

    Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen; dies müsse ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.1993 - 5 M 112/92).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Blick auf Forderungen bzw. Bedarfe bei Unterbringung in einem Pflegeheim, welche bereits vor Einleitung eines Eilverfahrens entstanden sind, zwischenzeitlich dahingehend konkretisiert, dass insoweit höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sein können (Beschluss des Senats vom 11.12.2013 - L 20 SO 491/13 B ER), weil eine Verpflichtung zur Erbringung vorläufiger Leistungen für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 35a m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.1993 - 5 M 112/92 Rn. 3 - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - L 20 SO 491/13

    Vorläufige Verpflichtung zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten vor dem

    Dies sei z.B. der Fall, wenn eine Wohnung bzw. oder ein Heimplatz wegen in der Zeit vor Antragstellung aufgelaufener Mietzinsen bzw. Heimkosten gekündigt worden sei (Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4B 39/03; OVG Schleswig, Urteil vom 13.01.1993 - 5 M 112/92; Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom 24.04.2006 - L 9 AS 39/06 ER - sämtl.

    Dabei sei eine abstrakte Verlustgefahr nicht ausreichend; vielmehr müsse die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger glaubhaft gemacht werden (OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 13.01.1993 - 5 M 112/92).

    In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Erbringung vorläufiger Leistungen für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Keller a.a.O. m.w.N. sowie den auch von der Antragstellerin zitierten Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 13.01.1993 - 5 M 112/92 Rn. 3 - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Der Senat stimmt dem SG jedoch darin zu, dass diese hier noch umstrittenen Beitragsrückstände von der Ast., obgleich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an sich nicht dazu dient, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B u.a. - (m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung)), ebenso wie die Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zur Pflege (jene ab 1. August 2005) von der Ag. vorläufig zu übernehmen sind, weil dies beim gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand - trotz der Vorfinanzierung der Beitragsrückstände durch die Ast. oder ihre Schwester - zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig erscheint (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 - (JURIS); OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - FEVS 55, 262 ff.).
  • SG Reutlingen, 08.11.2006 - S 12 SO 3629/06

    Sozialhilfe - Anhaltspunkte für eheähnliche Gemeinschaft - einstweiliger

    Anzumerken ist jedoch, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an sich nicht dazu dient, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, es sei denn, dies erscheint zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig (vgl OVG Schleswig vom 13.1.1993 - 5 M 112/92; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER-B).
  • LSG Hessen, 24.04.2006 - L 9 AS 39/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs -

    Ein Fortwirken einer etwaigen, in jenem Zeitraum entstandenen Notlage bis in die Gegenwart, zu deren Beseitigung die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz in Betracht käme (Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92; HLSG vom 20. Juni 2005 - L 7 AL 100/05 ER), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist nicht ersichtlich; insbesondere droht ihm keine Wohnungslosigkeit wegen Mietschulden (§ 22 Abs. 5 SGB II).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

    Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 83; ferner OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 - (JURIS)).
  • LSG Hessen, 09.06.2006 - L 9 SO 13/06

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Ein Fortwirken einer etwaigen, im Zeitraum vor dem gerichtlichen Eilverfahren entstandenen Notlage bis in die Gegenwart, zu deren Beseitigung die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz in Betracht käme (Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92; HLSG vom 20. Juni 2005 - L 7 AL 100/05 ER), hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist nicht ersichtlich.
  • LSG Hessen, 10.04.2006 - L 9 AS 44/06

    Arbeitslosengeld II - abweichende Erbringung von Regelleistungen - Sonderbedarf -

    Die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz kommt zur Beseitigung einer in der Vergangenheit entstandenen und bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage in Betracht (Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92; Hessisches Landessozialgericht - HLSG - vom 20. Juni 2005 - L 7 AL 100/05 ER).
  • OVG Sachsen, 06.12.2000 - 1 BS 268/00
    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn durch den Verzug von Mietzinsleistungen konkret der Verlust der Unterkunft droht (OVG Schl.-Holst., Beschl.v. 13.1.1993 - 5 M 112/92 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschl.v. 23.9.1998, FEVS 49, 397; wohl auch VGH Bad.-Württ, Beschl.v. 18.4.1994 - 6 S 835/94 -, zitiert nach juris).
  • SG Schleswig, 18.05.2005 - S 5 AS 155/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - ergänzender Anspruch

    Der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren Fragestellungen im Sozialhilferecht (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 -, zit. n. juris) schließt sich die Kammer an.
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